Notwegerecht begründet kein Recht auf den bequemsten Weg
LG Frankenthal v. 30.11.2022 - 6 O 187/22
Der Sachverhalt:
Hintergrund des Nachbarschaftsstreits in Bad Dürkheim war, dass die klagenden Eheleute über einige Zeit hinweg das Grundstück des beklagten Ehepaars mitbenutzten. Über dieses gelangten sie von der öffentlichen Straße aus mit Fahrrädern, Motorrädern und Mülltonen zum eigenen Hausgrundstück. Dort befinden sich ein überdachter Innenhof und mehrere Hauswirtschaftsräume. Nachdem die Nachbarn auf ihrem Grundstück entlang der Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet hatten, war es dem klagenden Ehepaar nicht mehr möglich, auf diesem Weg in den Innenhof zu gelangen. Ihre Fahrräder u. ä. mussten sie fortan über einen anderen Weg, über zwei Stufen hinweg und durch den Hausflur hindurch befördern. Nach Ansicht der klagenden Eheleute sei ihnen dies nicht zuzumuten, weswegen sie von ihren Nachbarn Beseitigung des Zauns verlangten.
Das sah das LG anders. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Ein Notwegerecht besteht nur, wenn ein Grundstück von einer öffentlichen Straße nicht anders als über ein angrenzendes Grundstück zu erreichen ist. Hier lieget aber keine solche Insellage vor. Das Eck-Grundstück der klagenden Eheleute grenzt nämlich an zwei öffentliche Straßen und ist auch ohne Benutzung des benachbarten Grundstücks zu erreichen. Dass der alternative Weg umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger herzurichten ist, spielt dabei keine Rolle. Ein Recht auf den bequemsten Weg kann aus den Grundsätzen zum Notwegerecht nicht abgeleitet werden.
Auch der Umstand, dass der klagende Ehemann unter einer Gehbehinderung leidet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn für ein Notwegerecht sind allein die objektiven Begebenheiten maßgeblich. Auch eine verbindliche Vereinbarung der Nachbarn oder ein Gewohnheitsrecht konnte nicht als erwiesen angesehen werden.
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LG Frankenthal PM vom 27.3.2023
Hintergrund des Nachbarschaftsstreits in Bad Dürkheim war, dass die klagenden Eheleute über einige Zeit hinweg das Grundstück des beklagten Ehepaars mitbenutzten. Über dieses gelangten sie von der öffentlichen Straße aus mit Fahrrädern, Motorrädern und Mülltonen zum eigenen Hausgrundstück. Dort befinden sich ein überdachter Innenhof und mehrere Hauswirtschaftsräume. Nachdem die Nachbarn auf ihrem Grundstück entlang der Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet hatten, war es dem klagenden Ehepaar nicht mehr möglich, auf diesem Weg in den Innenhof zu gelangen. Ihre Fahrräder u. ä. mussten sie fortan über einen anderen Weg, über zwei Stufen hinweg und durch den Hausflur hindurch befördern. Nach Ansicht der klagenden Eheleute sei ihnen dies nicht zuzumuten, weswegen sie von ihren Nachbarn Beseitigung des Zauns verlangten.
Das sah das LG anders. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Ein Notwegerecht besteht nur, wenn ein Grundstück von einer öffentlichen Straße nicht anders als über ein angrenzendes Grundstück zu erreichen ist. Hier lieget aber keine solche Insellage vor. Das Eck-Grundstück der klagenden Eheleute grenzt nämlich an zwei öffentliche Straßen und ist auch ohne Benutzung des benachbarten Grundstücks zu erreichen. Dass der alternative Weg umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger herzurichten ist, spielt dabei keine Rolle. Ein Recht auf den bequemsten Weg kann aus den Grundsätzen zum Notwegerecht nicht abgeleitet werden.
Auch der Umstand, dass der klagende Ehemann unter einer Gehbehinderung leidet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn für ein Notwegerecht sind allein die objektiven Begebenheiten maßgeblich. Auch eine verbindliche Vereinbarung der Nachbarn oder ein Gewohnheitsrecht konnte nicht als erwiesen angesehen werden.
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