Nutzungsentschädigung für die im gemeinsamen Eigentum stehenden ehemaligen Ehewohnung?
OLG Brandenburg v.13.3.2023 - 13 UF 83/20
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten waren seit 2015 miteinander verheiratet. Im September 2017 hat der Antragsgegner der Antragstellerin den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsam bewohnten Grundstück geschenkt. Dabei handelt es sich um ein Grundstück mit einer Fläche von 12.170 qm, das mit zwei Einfamilienhäusern bebaut ist. Seit März 2018 leben die Beteiligten voneinander getrennt, im April 2018 ist die Antragstellerin vom Grundstück fortgezogen. Seit 2022 sind sie rechtskräftig geschieden.
Das auf dem Grundstück belegene vordere Haus, das die Beteiligten von Sommer 2016 bis zur Trennung gemeinsam bewohnt haben, hat eine Wohnfläche von 160 qm. Das hintere Haus, das die Beteiligten bis zur Fertigstellung des Ausbaus des vorderen Hauses im Sommer 2016 bewohnt haben, verfügt im Obergeschoss ungenehmigt über ein Wohnzimmer mit Küche, ein Schlafzimmer und ein Bad mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 60 qm. Während der Zeit, in der die Beteiligten das hintere Haus bewohnt haben, hat die Antragstellerin an den Antragsgegner eine Monatsmiete von 250 € gezahlt.
Im September 2018 hat die Antragstellerin den Antragsgegner aufgefordert, ab Oktober 2018 an sie für die Nutzung des Grundstücks eine Nutzungsentschädigung von monatlich 400 € zu zahlen. Der Antragsgegner hat die im oberen Geschoss des hinteren Hauses zu Wohnzwecken an seine Tochter überlassen. Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Antragsgegner nutze das gesamte Grundstück. Sie gehe von einem Wohnwert für das hintere Haus von 5 € / qm und einer Wohnfläche von 100 qm aus. Darüber hinaus nutze der Antragsgegner auch das vordere, große Haus, in dem er sein Büro unterhalte.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten an sie für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2019 eine monatliche Nutzungsentschädigung von jeweils monatlich im Voraus 250 € zu zahlen und ab Juli 2019 an die Antragstellerin eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 300 € monatlich zu zahlen.
Das AG hat die Anträge der Antragstellerin abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Für die Nutzung des großen Hauses kann die Antragstellerin keine Nutzungsentschädigung beanspruchen. Nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann derjenige Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung überlassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Ein Anspruch der Antragstellerin scheidet aber aus, weil sie nicht den Nachweis hat führen können, dass der Antragsgegner dieses Haus in der verfahrensgegenständlichen Zeit genutzt hat.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB wegen Benutzung des Nebengelasses scheidet aus. Das vom Antragsgegner durch Nutzungsüberlassung an seine Tochter genutzte Hinterhaus ist nicht als Ehewohnung i.S.d. § 1361b BGB zu qualifizieren. Dass eine Wohnung zur Ehewohnung wird, setzt ein subjektives und ein objektives Element voraus: subjektiv den gemeinsamen Willen beider Ehegatten ("bestimmungsgemäß"), in dieser Wohnung das aus dem Recht und der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgende Recht und die entsprechende Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft verwirklichen zu wollen; objektiv muss die Indienststellung der Wohnung für eheliche Zwecke hinzukommen, also eine nach außen zu erkennende Nutzungsbeziehung der Ehegatten zu der Wohnung. Zur Ehewohnung gehören auch Nebenräume einschließlich Keller, Dachboden, Garten, Garagen, Sport- und Fitnessräume sowie Grundflächen. Es können auch mehrere Wohnungen als Ehewohnung qualifiziert werden, namentlich dann, wenn zwei - zeitweise genutzte - Wohnungen den räumlichen Mittelpunkt des familiären Lebens bilden.
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Räumen in dem Nebengebäude nicht um eine Ehewohnung. Die Beteiligten sind im Sommer 2016 in das große Haus umgezogen. Die Wohnnutzung an den bisher genutzten Räumen haben sie damit aufgegeben. Damit hat diese Wohnung ihren Charakter als Ehewohnung verloren. Dass sie die Räume nach 2016 noch gemeinsam als Wohnräume genutzt hätten, in denen sie ihre eheliche Lebensgemeinschaft verwirklicht haben, hat auch die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie hat behauptet, die Räume seien danach noch ergänzend genutzt worden, unter anderem - insoweit allerdings bestritten - "für die Unterbringung von Gästen oder Besuchern oder im Rahmen von Parties".
Die Nutzung der Außenküche zum Schlachten oder zu Partyzwecken und der Räume als Gästezimmer führen nicht zu der Einstufung der Räume als Ehewohnung. Überdies hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, dass der Antragsgegner diese Außenküche noch nach der Trennung zu Wohnzwecken genutzt hat. Der Antragsgegner hat vorgetragen, lediglich das Obergeschoss des Nebengelasses zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen. Danach scheidet ein Anspruch auf Vergütung für die Nutzung einer Ehewohnung wegen Nutzung des Nebengelasses aus.
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Landesrecht Brandenburg
Die Beteiligten waren seit 2015 miteinander verheiratet. Im September 2017 hat der Antragsgegner der Antragstellerin den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsam bewohnten Grundstück geschenkt. Dabei handelt es sich um ein Grundstück mit einer Fläche von 12.170 qm, das mit zwei Einfamilienhäusern bebaut ist. Seit März 2018 leben die Beteiligten voneinander getrennt, im April 2018 ist die Antragstellerin vom Grundstück fortgezogen. Seit 2022 sind sie rechtskräftig geschieden.
Das auf dem Grundstück belegene vordere Haus, das die Beteiligten von Sommer 2016 bis zur Trennung gemeinsam bewohnt haben, hat eine Wohnfläche von 160 qm. Das hintere Haus, das die Beteiligten bis zur Fertigstellung des Ausbaus des vorderen Hauses im Sommer 2016 bewohnt haben, verfügt im Obergeschoss ungenehmigt über ein Wohnzimmer mit Küche, ein Schlafzimmer und ein Bad mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 60 qm. Während der Zeit, in der die Beteiligten das hintere Haus bewohnt haben, hat die Antragstellerin an den Antragsgegner eine Monatsmiete von 250 € gezahlt.
Im September 2018 hat die Antragstellerin den Antragsgegner aufgefordert, ab Oktober 2018 an sie für die Nutzung des Grundstücks eine Nutzungsentschädigung von monatlich 400 € zu zahlen. Der Antragsgegner hat die im oberen Geschoss des hinteren Hauses zu Wohnzwecken an seine Tochter überlassen. Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Antragsgegner nutze das gesamte Grundstück. Sie gehe von einem Wohnwert für das hintere Haus von 5 € / qm und einer Wohnfläche von 100 qm aus. Darüber hinaus nutze der Antragsgegner auch das vordere, große Haus, in dem er sein Büro unterhalte.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten an sie für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2019 eine monatliche Nutzungsentschädigung von jeweils monatlich im Voraus 250 € zu zahlen und ab Juli 2019 an die Antragstellerin eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 300 € monatlich zu zahlen.
Das AG hat die Anträge der Antragstellerin abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Für die Nutzung des großen Hauses kann die Antragstellerin keine Nutzungsentschädigung beanspruchen. Nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann derjenige Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung überlassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Ein Anspruch der Antragstellerin scheidet aber aus, weil sie nicht den Nachweis hat führen können, dass der Antragsgegner dieses Haus in der verfahrensgegenständlichen Zeit genutzt hat.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB wegen Benutzung des Nebengelasses scheidet aus. Das vom Antragsgegner durch Nutzungsüberlassung an seine Tochter genutzte Hinterhaus ist nicht als Ehewohnung i.S.d. § 1361b BGB zu qualifizieren. Dass eine Wohnung zur Ehewohnung wird, setzt ein subjektives und ein objektives Element voraus: subjektiv den gemeinsamen Willen beider Ehegatten ("bestimmungsgemäß"), in dieser Wohnung das aus dem Recht und der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgende Recht und die entsprechende Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft verwirklichen zu wollen; objektiv muss die Indienststellung der Wohnung für eheliche Zwecke hinzukommen, also eine nach außen zu erkennende Nutzungsbeziehung der Ehegatten zu der Wohnung. Zur Ehewohnung gehören auch Nebenräume einschließlich Keller, Dachboden, Garten, Garagen, Sport- und Fitnessräume sowie Grundflächen. Es können auch mehrere Wohnungen als Ehewohnung qualifiziert werden, namentlich dann, wenn zwei - zeitweise genutzte - Wohnungen den räumlichen Mittelpunkt des familiären Lebens bilden.
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Räumen in dem Nebengebäude nicht um eine Ehewohnung. Die Beteiligten sind im Sommer 2016 in das große Haus umgezogen. Die Wohnnutzung an den bisher genutzten Räumen haben sie damit aufgegeben. Damit hat diese Wohnung ihren Charakter als Ehewohnung verloren. Dass sie die Räume nach 2016 noch gemeinsam als Wohnräume genutzt hätten, in denen sie ihre eheliche Lebensgemeinschaft verwirklicht haben, hat auch die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie hat behauptet, die Räume seien danach noch ergänzend genutzt worden, unter anderem - insoweit allerdings bestritten - "für die Unterbringung von Gästen oder Besuchern oder im Rahmen von Parties".
Die Nutzung der Außenküche zum Schlachten oder zu Partyzwecken und der Räume als Gästezimmer führen nicht zu der Einstufung der Räume als Ehewohnung. Überdies hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, dass der Antragsgegner diese Außenküche noch nach der Trennung zu Wohnzwecken genutzt hat. Der Antragsgegner hat vorgetragen, lediglich das Obergeschoss des Nebengelasses zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen. Danach scheidet ein Anspruch auf Vergütung für die Nutzung einer Ehewohnung wegen Nutzung des Nebengelasses aus.
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