OLG Karlsruhe weist Klagen zum VW-Dieselmotor EA 288 ab
OLG Karlsruhe v. 26.4.2022 - 8 U 232/21 u.a.
Der Sachverhalt:
Zur Begründung hatten die Kläger geltend gemacht, sie seien aufgrund versteckter Abschalteinrichtungen in vergleichbarer Weise vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden wie die Eigentümer der mit dem Vorgänger-Motor ausgestatteten Pkws.
Dieser Argumentation ist das OLG nicht gefolgt. Die Revision wurde jeweils nicht zugelassen. In den vier Verfahren, in denen die Beschwer der Klägerseite 20.000 € übersteigt, ist dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH statthaft. Die beiden anderen Entscheidungen sind rechtskräftig.
Die Gründe:
Das sog. Thermofenster, das die Abgasrückführung zur Abgasreinigung außerhalb eines bestimmten Temperaturfensters reduziert oder abschaltet, ist nicht als sittenwidrige Abschalteinrichtung i.S.v. § 826 BGB anzusehen. Auch können keine greifbaren Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch andere geltend gemachte Abschalteinrichtungen - wie etwa eine sog. Fahrkurvenerkennung - festgestellt werden.
Insbesondere war nicht erkennbar, dass VW den Vorsatz hatte, die Kläger mit der Konfiguration der Fahrzeuge sittenwidrig zu schädigen, nachdem dieser Motortyp über Jahre hinweg eingehend vom Kraftfahrtbundesamt auf rechtswidrige Abschalteinrichtungen hin untersucht worden ist und es bis heute keinen Grund zu Beanstandungen gesehen hat.
Die übrigen Aktenzeichen:
OLG Karlsruhe v. 26.4.2022 - 8 U 418/21 und 8 U 235/21
OLG Karlsruhe v. 29.4.2022 - 8 U 234/21 und 8 U 420/21
OLG Karlsruhe v. 3.5.2022 - 8 U 373/21
Weitere Informationen:
Der 8. Zivilsenat des OLG Karlsruhe ist für Berufungen in allen Diesel-Abgasverfahren aus den Landgerichtsbezirken Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach zuständig, die Fahrzeuge aus dem VW-Konzern betreffen, soweit sie nicht den Motor EA 189 eingebaut haben.
Bei den nunmehr entschiedenen Verfahren handelt es sich um sechs von acht beim 8. Zivilsenat des OLG Karlsruhe anhängigen Verfahren, die den Motor EA 288 betreffen und bei denen das zuständige LG der jeweiligen Klage stattgegeben hatte. Von den beiden verbleibenden Verfahren dieser Art ist ein weiteres terminiert; bei dem anderen wurde die Berufungsbegründung seitens der Beklagten verspätet eingereicht, die Beklagte hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
In allen weiteren rund 250 Verfahren des Senats, die diesen Motor zum Gegenstand haben, wurden die Klagen von den Landgerichten abgewiesen. Bislang hat der Senat diese Klagabweisungen in der Berufung in den bereits bearbeiteten mehr als 45 Verfahren ausnahmslos gebilligt (siehe etwa Beschluss vom 22.2.2022 - 8 U 143/21).
Zu Fahrzeugen des VW-Konzerns mit 3.0 l und größeren Dieselmotoren hat der 8. Zivilsenat ebenfalls eine Rechtsprechung entwickelt. So hat er entschieden, dass die vom Kraftfahrtbundesamt beanstandete sog. Aufheizstrategie "A" in Dieselfahrzeugen mit SCR-Katalysator der Emissionsklasse EU 6 grundsätzlich geeignet ist, eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen (siehe etwa Urteile vom 16.7.2021 - 8 U 32/20, und vom 11.1.2022 - 8 U 85/20), nicht hingegen die sog. Restreichweitenstrategie bei der AdBlue-Dosierung oder die insbesondere bei Fahrzeugen der Emissionsklasse EU 5 oft gerügten unterschiedlichen Getriebemodi für den Prüfstand und für die Straße (Urteil vom 22.3.2022 - 8 U 177/20).
OLG Karlsruhe PM Nr. 9 vom 4.5.2022
Zur Begründung hatten die Kläger geltend gemacht, sie seien aufgrund versteckter Abschalteinrichtungen in vergleichbarer Weise vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden wie die Eigentümer der mit dem Vorgänger-Motor ausgestatteten Pkws.
Dieser Argumentation ist das OLG nicht gefolgt. Die Revision wurde jeweils nicht zugelassen. In den vier Verfahren, in denen die Beschwer der Klägerseite 20.000 € übersteigt, ist dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH statthaft. Die beiden anderen Entscheidungen sind rechtskräftig.
Die Gründe:
Das sog. Thermofenster, das die Abgasrückführung zur Abgasreinigung außerhalb eines bestimmten Temperaturfensters reduziert oder abschaltet, ist nicht als sittenwidrige Abschalteinrichtung i.S.v. § 826 BGB anzusehen. Auch können keine greifbaren Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch andere geltend gemachte Abschalteinrichtungen - wie etwa eine sog. Fahrkurvenerkennung - festgestellt werden.
Insbesondere war nicht erkennbar, dass VW den Vorsatz hatte, die Kläger mit der Konfiguration der Fahrzeuge sittenwidrig zu schädigen, nachdem dieser Motortyp über Jahre hinweg eingehend vom Kraftfahrtbundesamt auf rechtswidrige Abschalteinrichtungen hin untersucht worden ist und es bis heute keinen Grund zu Beanstandungen gesehen hat.
Die übrigen Aktenzeichen:
OLG Karlsruhe v. 26.4.2022 - 8 U 418/21 und 8 U 235/21
OLG Karlsruhe v. 29.4.2022 - 8 U 234/21 und 8 U 420/21
OLG Karlsruhe v. 3.5.2022 - 8 U 373/21
Weitere Informationen:
Der 8. Zivilsenat des OLG Karlsruhe ist für Berufungen in allen Diesel-Abgasverfahren aus den Landgerichtsbezirken Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach zuständig, die Fahrzeuge aus dem VW-Konzern betreffen, soweit sie nicht den Motor EA 189 eingebaut haben.
Bei den nunmehr entschiedenen Verfahren handelt es sich um sechs von acht beim 8. Zivilsenat des OLG Karlsruhe anhängigen Verfahren, die den Motor EA 288 betreffen und bei denen das zuständige LG der jeweiligen Klage stattgegeben hatte. Von den beiden verbleibenden Verfahren dieser Art ist ein weiteres terminiert; bei dem anderen wurde die Berufungsbegründung seitens der Beklagten verspätet eingereicht, die Beklagte hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
In allen weiteren rund 250 Verfahren des Senats, die diesen Motor zum Gegenstand haben, wurden die Klagen von den Landgerichten abgewiesen. Bislang hat der Senat diese Klagabweisungen in der Berufung in den bereits bearbeiteten mehr als 45 Verfahren ausnahmslos gebilligt (siehe etwa Beschluss vom 22.2.2022 - 8 U 143/21).
Zu Fahrzeugen des VW-Konzerns mit 3.0 l und größeren Dieselmotoren hat der 8. Zivilsenat ebenfalls eine Rechtsprechung entwickelt. So hat er entschieden, dass die vom Kraftfahrtbundesamt beanstandete sog. Aufheizstrategie "A" in Dieselfahrzeugen mit SCR-Katalysator der Emissionsklasse EU 6 grundsätzlich geeignet ist, eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen (siehe etwa Urteile vom 16.7.2021 - 8 U 32/20, und vom 11.1.2022 - 8 U 85/20), nicht hingegen die sog. Restreichweitenstrategie bei der AdBlue-Dosierung oder die insbesondere bei Fahrzeugen der Emissionsklasse EU 5 oft gerügten unterschiedlichen Getriebemodi für den Prüfstand und für die Straße (Urteil vom 22.3.2022 - 8 U 177/20).
Der Senat ist darüber hinaus für Diesel-Abgasverfahren von Fahrzeugen des BMW-Konzerns zuständig. In den über 50 beim Senat anhängigen Verfahren haben die Landgerichte die Klagen stets abgewiesen. Der Senat hat dies in den bislang bearbeiteten Berufungsverfahren jeweils bestätigt.
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