Online-Eheschließung in USA unwirksam
VG Düsseldorf v. 15.2.2022 - 7 L 122/22
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, und eine bulgarische Staatsangehörige gaben sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort, protokolliert durch einen Behördenmitarbeiter des US-Bundesstaates Utah. Hierüber legten sie eine sog. "Marriage License & Certificate of Marriage" des Staates Utah vor, die diesen Akt bestätigt.
Der Antragsteller beantragte bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg, ihm eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen, dass er die für den Erhalt einer sog. Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlichen Angaben gemacht hat. Mit einer solchen Aufenthaltskarte wird ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen. Die Ausländerbehörde lehnte diesen Antrag ab.
Das VG lehnte wies den hiergegen gerichteten Eilantrag ab. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG entscheidet.
Die Gründe:
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein.
Die Eheschließung ist in Deutschland nicht gültig. Bei Anwendung des nationalen Rechts ergibt sich dies aus §§ 1310 Abs. 1, 1311 BGB, wonach die Ehe persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müsse. Auch in Anwendung des Internationalen Privatrechts fehlt es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend waren.
Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf eine Vergleichbarkeit zur sog. "Dänemark-Ehe" berufen, die nach aufenthaltsrechtlicher Rechtsprechung wirksam ist, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich anwesend waren. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten fehlte es hier gerade.
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VG Düsseldorf PM vom 16.2.2022
Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, und eine bulgarische Staatsangehörige gaben sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort, protokolliert durch einen Behördenmitarbeiter des US-Bundesstaates Utah. Hierüber legten sie eine sog. "Marriage License & Certificate of Marriage" des Staates Utah vor, die diesen Akt bestätigt.
Der Antragsteller beantragte bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg, ihm eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen, dass er die für den Erhalt einer sog. Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlichen Angaben gemacht hat. Mit einer solchen Aufenthaltskarte wird ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen. Die Ausländerbehörde lehnte diesen Antrag ab.
Das VG lehnte wies den hiergegen gerichteten Eilantrag ab. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG entscheidet.
Die Gründe:
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein.
Die Eheschließung ist in Deutschland nicht gültig. Bei Anwendung des nationalen Rechts ergibt sich dies aus §§ 1310 Abs. 1, 1311 BGB, wonach die Ehe persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müsse. Auch in Anwendung des Internationalen Privatrechts fehlt es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend waren.
Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf eine Vergleichbarkeit zur sog. "Dänemark-Ehe" berufen, die nach aufenthaltsrechtlicher Rechtsprechung wirksam ist, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich anwesend waren. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten fehlte es hier gerade.
- Aufsatz: Wagner - Recht am Eheschließungsort als generelles Eheschließungsstatut? (FamRZ 2022, 245)
- Rechtsprechung: BGH vom 29.9.2021, XII ZB 309/21 - Doppelte Stellvertretung bei Eheschließung im Ausland mit Anmerkung Finger (FamRB 2022, 46)
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