31.03.2022

Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen

Der EuGH hat sich vorliegend mit dem Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen befasst und klargestellt, wann kein Widerrufsrecht besteht. Wie beim Kauf unmittelbar beim Veranstalter besteht beim Kauf über einen Vermittler kein Widerrufsrecht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde.

EuGH v. 31.3.2022 - C-96/21
Der Sachverhalt:
Ein Konzert, das am 24.3.2020 in Braunschweig stattfinden sollte, wurde wegen Einschränkungen, die die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen hatten, abgesagt. Der klagende Verbraucher, der für dieses Konzert über die beklagte Ticketsystemdienstleisterin CTS Eventim online Eintrittskarten gekauft hatte, war mit einem Gutschein über den Kaufpreis der Eintrittskarten, den der Konzertveranstalter ausgestellt hatte, nicht einverstanden und forderte von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises sowie der zusätzlichen Kosten.

Das mit der Rechtssache befasste AG Bremen möchte vom EuGH wissen, ob der Kläger seinen Vertrag mit der Beklagten gem. der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherschutzrichtlinie) widerrufen durfte.

Die Gründe:
Nach der Richtlinie steht einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat, grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum - die Frist beträgt normalerweise 14 Tage, kann sich aber verlängern, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde - das Recht zu, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Jedoch ist nach der Richtlinie ein Widerrufsrecht u.a. in dem Fall ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht. Die Richtlinie verfolgt mit diesem Ausschluss das Ziel, Veranstalter von Freizeitbetätigungen wie Kultur- oder Sportveranstaltungen gegen das Risiko im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter verfügbarer Plätze, die sie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig vergeben können, zu schützen.

Angesichts dessen, dass die Beklagte hier nicht selbst Veranstalterin des fraglichen Konzerts war, sondern die Eintrittskarten zwar auf Rechnung des Veranstalters, aber in eigenem Namen verkaufte, wollte das AG wissen, ob diese Ausnahme in einem solchen Fall greift. Der EuGH bejaht dies, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter der betreffenden Freizeitbetätigung treffen würde.

Mehr zum Thema:
  • Rechtsprechung: OLG Hamburg vom 22.07.2021, 15 U 33/21 - Corona-Pandemie: Konzertabsage vor behördlicher Untersagung des Veranstaltung (MDR 2022, 19)
  • Aufsatz: Woitkewitsch - Veranstaltungsabsagen in Zeiten der Covid-19- Pandemie (MDR 2020, 1217)
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EuGH PM Nr. 56 vom 31.3.2022
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