Pächter darf die Verwendung von Bildern des Pachtobjekts einschränken
OLG Frankfurt am Main v. 11.2.2019 - 16 U 205/17Die Klägerin ist Pächterin eines ehemaligen städtischen E-werks. Der Beklagte veröffentlichte Bilder des Innenbereichs des E-werks auf seiner Internetseite. Der Kläger genehmigte dem Beklagten den Besuch des Gebäudes und die Aufnahme von Bildern, ohne dabei den Verwendungszweck zu konkretisieren.
Die Klägerin hatte mit seiner Unterlassungsklage gegen die gewerbliche Nutzung der Bilder durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Beklagten vor dem Landgericht Erfolg. Dagegen legte der Beklagte nur mit geringem Erfolg Beschwerde vor dem OLG ein.
Die Gründe:
Der Beklagte muss die gewerbliche Nutzung der Bilder unterlassen.
Entgegen der Ansicht des LG steht der Klägerin zwar kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 903 BGB zu, da sich eine dem Eigentümer gleichgestellte Position der Klägerin nicht aus dem Pachtvertrag herleiten lässt. Der Klägerin steht jedoch als Pächterin das aus §§ 854 ff, 1004 BGB abzuleitende Hausrecht zur Seite, welches ihr einen Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB gegen die Beklagte gewährt.
Das Hausrecht räumt seinem Inhaber insbesondere die Entscheidungsbefugnis darüber ein, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet. Dazu gehört auch, den Zutritt von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen und damit, wer Fotos von den Innenräumen anfertigen darf und wer nicht. Die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien bedarf selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Grundstückeigentümers beziehungsweise des Pächters, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung der Gebäudeaufnahmen gestattet hat.
Linkhinweis:
Für den auf in der Datenbank über hessisches Landesrecht veröffentlichten Volltext des Urteils klicken Sie bitte hier.