Parallel zur Landstraße verlaufender Radweg hat Vorfahrt gegenüber Feldweg
LG Frankenthal v. 24.3.2023 - 2 S 94/22
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Verkehrsunfall, der sich im Bereich der Landstraße L530 in Höhe des Fasanenhofs in Meckenheim zugetragen hat. Die Klägerin wollte mit ihrem Pkw aus einem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur L530 verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit dem von links kommenden beklagten Radfahrer zusammen. Die Klägerin ist der Ansicht, der von links kommende Beklagte habe ihr die Vorfahrt genommen und sei schuld an dem Unfall. Die Klägerin verlangt Schadensersatz für die Schäden an ihrem Pkw.
Das AG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem LG keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Wer vom Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss auch den Radfahrern auf dem parallel verlaufenden Radweg die Vorfahrt gewähren.
Da der parallel zur L530 verlaufende und somit "fahrbahnbegleitende" Radweg insoweit zur L530 gehöre, nimmt dieser Radweg auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße durch dessen Beschaffenheit und seinem Verlauf klar erkennbar und eindeutig. Unerheblich ist es, dass er durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt ist. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet wird, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es kommt nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
Kein "rechts vor links" auf Parkplätzen ohne Fahrstreifen
VA 2023, 38
Handbuch:
Greger/Zwickel in Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Auflage 2021
6. Aufl./Lfg. 12.2020
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LG Heilbronn PM vom 28.4.2023
Gegenstand des Verfahrens ist ein Verkehrsunfall, der sich im Bereich der Landstraße L530 in Höhe des Fasanenhofs in Meckenheim zugetragen hat. Die Klägerin wollte mit ihrem Pkw aus einem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur L530 verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit dem von links kommenden beklagten Radfahrer zusammen. Die Klägerin ist der Ansicht, der von links kommende Beklagte habe ihr die Vorfahrt genommen und sei schuld an dem Unfall. Die Klägerin verlangt Schadensersatz für die Schäden an ihrem Pkw.
Das AG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem LG keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Wer vom Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss auch den Radfahrern auf dem parallel verlaufenden Radweg die Vorfahrt gewähren.
Da der parallel zur L530 verlaufende und somit "fahrbahnbegleitende" Radweg insoweit zur L530 gehöre, nimmt dieser Radweg auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße durch dessen Beschaffenheit und seinem Verlauf klar erkennbar und eindeutig. Unerheblich ist es, dass er durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt ist. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet wird, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es kommt nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an.
Kurzbeitrag:
Kein "rechts vor links" auf Parkplätzen ohne Fahrstreifen
VA 2023, 38
Handbuch:
Greger/Zwickel in Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Auflage 2021
6. Aufl./Lfg. 12.2020
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