07.09.2022

Pauschalreise: Keine Entlastung vom allgemeinen Lebensrisiko

Zweck vertraglicher und damit auch (pauschal-)reisevertraglicher Haftung ist nicht, den Ersatzberechtigten von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos eintreten, wird auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis eintreten.

LG Köln v. 8.3.2022 - 32 O 334/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei der Beklagten für die Zeit vom 18.1. bis 9.2.2020 eine Pauschalreise nach Mauritius für sich und seine Ehefrau gebucht und 12.604 € für die Reise bezahlt. Nach Ankunft im Hotel morgens gegen 8 Uhr konnten die Eheleute erst um 15 Uhr ihr Hotelzimmer beziehen. Am zweiten Urlaubstag zerbrach im Zimmer der Eheleute eine Flasche Rum. Im Verlauf des Abends meldeten die Eheleute dies an der Rezeption und erbaten eine Reinigung des Zimmers, die im Anschluss zu einer zwischen den Parteien streitigen Zeit erfolgte. Zudem wurde die Ehefrau des Klägers während des Urlaubs von einer Wespe gestochen und im Krankenzimmer des Hotels behandelt. Der Kläger bemerkte in der Folge ein Wespennest in einem Baum neben der Terrasse eines Hotelrestaurants. Dieses wurde noch während des Aufenthalts der Eheleute im Hotel von dem Hotelpersonal entfernt. Bei einem Ausflug des Klägers mit einem von dem Hotel geliehenen Fahrrad riss die Kette des Fahrrades.

Kurz vor Ende des Urlaubs nahmen der Kläger und seine Ehefrau an einem Schnorchel-Ausflug teil, der um 11 Uhr vom Strand am Hotel aus startete. Das Boot verfügte über keine Rampe. Vielmehr musste man einen großen Schritt tätigen, um von dem Sand des Strandes auf das Boot zu kommen. Beim Einsteigen war der Guide den Gästen behilflich. Beim Aussteigen nach der Schnorcheltour hatte das Boot rückwärts am Strand angelegt. Die Ehefrau des Klägers wollte seitlich ohne Hilfe das Boot verlassen. Dabei rutschte sie auf der nassen Fläche aus und fiel in das ca. 30 cm tiefe Wasser. Dabei habe sie eine distale Radiusfraktur erlitten.

Mit Schreiben vom 23.2.2020 berichteten der Kläger und seine Frau der Geschäftsleitung des Hotels über diese und weitere Ereignisse während der Reise. Der Kläger forderte von der Beklagten 18.750 € Schadensersatz sowie mind. 6000 € Schmerzensgeld. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Kläger hat keine Reisemängel der von der Beklagten veranstalteten Pauschalreise i.S.v. § 651i BGB dargetan. Offen bleiben konnte daher, ob die behaupteten Mängel verspätet angezeigt wurden.

Die vom Kläger als unzumutbar empfundene Wartezeit in der Lobby nach der Ankunft stellte eine bloße Unannehmlichkeit dar, die den Nutzen der Reise nicht beeinträchtigte. Dies traf auch auf die als verspätet wahrgenommene Reinigung des Zimmers nach dem Bruch einer Flasche zu. In dem Wespenstich, den die Ehefrau des Klägers erleiden musste, verwirklichte sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko. Das von dem Kläger erst in der Folge entdeckte Wespennest neben der Terrasse der hoteleigenen Brasserie wurde unstreitig später von dem Hotelpersonal entfernt. Zudem war nicht vorgetragen worden, dass die Wespe, die stach, aus diesem Nest stammte.

Soweit der Kläger behauptet hatte, aufgrund mangelnder Wartung der Leihfahrräder des Hotels sei es zu dem Riss der Kette des von ihm bei einer Fahrradtour auf eigene Faust verwendeten Fahrrades gekommen, hat er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Vielmehr hat er in der persönlichen Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass er mit dem Fahrrad über "Stock und Stein" zu drei Ortschaften auf der Insel gefahren war. Vor diesem Hintergrund erschien auch der Riss der Kette lediglich als eine Unannehmlichkeit.

Auch soweit der Kläger eine Verletzung seiner Ehefrau durch deren Unfall am Ende der Schnorcheltour behauptet hatte, lag kein Reisemangel sondern lediglich die Verwirklichung des normalen Lebensrisikos vor. Es konnte daher dahinstehen, ob es sich um eine geschuldete Reise- oder vielmehr eine Fremdleistung handelte. Zweck vertraglicher und damit auch (pauschal-)reisevertraglicher Haftung ist nicht, den Ersatzberechtigten von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos eintreten, wird auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis eintreten. Zudem handelte es sich hier um eine Gefahr, die für die Reisende zu erkennen war und vor der sie sich durch einfache Maßnahmen schützen konnte.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Entschädigung bei verpasstem Flug wegen überlanger Wartezeit vor der Sicherheitskontrolle
OLG Frankfurt vom 27.01.2022 - 1 U 220/20
MDR 2022, 701

Aufsatz:
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU-Fluggastrechte-VO im Jahre 2020
Ernst Führich, MDR 2021, 909

Auch nachzulesen im Aktionsmodul Zivilrecht:
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. 6 Module vereint mit führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Neu: Online-Unterhaltsrechner. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. 4 Wochen gratis nutzen!
Justiz NRW
Zurück