Pferdekauf: Streit um den Transportkostenvorschuss
BGH v. 30.3.2022 - VIII ZR 109/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Juni 2017 als Verbraucherin vom Beklagten einen fünf Jahre alten Oldenburger Wallach zum Kaufpreis von 12.000 € erworben. Ab August 2017 rügte sie dem Beklagten gegenüber mehrmals ein Zungenstrecken des Pferdes und forderte ihn jeweils unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Der Beklagte erklärte sich (mehrfach) zur Nachbesserung bereit und bot an, das Pferd hierzu am Belegenheitsort abzuholen. Die Klägerin lehnte eine Herausgabe des Pferds an den Beklagten jedoch ab. Stattdessen forderte sie von ihm die Zahlung eines Transportkostenvorschusses in Höhe von 1.200 €, um den Transport des selbst durchzuführen. Der Beklagte weigerte sich, den Vorschuss zu zahlen.
Nach fruchtlosem Ablauf der zur Nachbesserung - und zur Zahlung des Vorschusses - gesetzten Frist erklärte die Klägerin im September 2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Im Dezember 2019 wiederholte sie die Rücktrittserklärung und vertrat die Auffassung, eine Fristsetzung sei wegen endgültiger und ernsthafter Erfüllungsverweigerung entbehrlich.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Der Klägerin standen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die Voraussetzungen eines Rücktritts nicht vorlagen.
Zwar hatte die Klägerin dem Beklagten vor der Erklärung des Rücktritts eine Frist zur Beseitigung des gerügten Mangels in Form eines Zungenstreckens des Pferds gesetzt. Sie ist jedoch ihrer darüber hinaus bestehenden Obliegenheit, dem Beklagten eine Gelegenheit zur Nacherfüllung - vorliegend in Form der von ihr geforderten Nachbesserung - zu geben, nicht in gehöriger Weise nachgekommen, da sie ihm das Pferd nicht zur Verfügung gestellt hat.
Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus. Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort und fallen beim Käufer hierfür Transportkosten an, kann er im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten verlangen. Ein solcher Anspruch auf Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses steht dem Verbraucher allerdings grundsätzlich nicht zu, wenn der Verkäufer - wie hier - zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit ist.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung: Rückabwicklung eines Pferdekaufes wegen Rittigkeitsproblemen (BGH Urt. v. 27.5.2020 - VIII ZR 315/18)
MDR 2020, 909
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Die Klägerin hatte im Juni 2017 als Verbraucherin vom Beklagten einen fünf Jahre alten Oldenburger Wallach zum Kaufpreis von 12.000 € erworben. Ab August 2017 rügte sie dem Beklagten gegenüber mehrmals ein Zungenstrecken des Pferdes und forderte ihn jeweils unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Der Beklagte erklärte sich (mehrfach) zur Nachbesserung bereit und bot an, das Pferd hierzu am Belegenheitsort abzuholen. Die Klägerin lehnte eine Herausgabe des Pferds an den Beklagten jedoch ab. Stattdessen forderte sie von ihm die Zahlung eines Transportkostenvorschusses in Höhe von 1.200 €, um den Transport des selbst durchzuführen. Der Beklagte weigerte sich, den Vorschuss zu zahlen.
Nach fruchtlosem Ablauf der zur Nachbesserung - und zur Zahlung des Vorschusses - gesetzten Frist erklärte die Klägerin im September 2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Im Dezember 2019 wiederholte sie die Rücktrittserklärung und vertrat die Auffassung, eine Fristsetzung sei wegen endgültiger und ernsthafter Erfüllungsverweigerung entbehrlich.
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Der Klägerin standen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die Voraussetzungen eines Rücktritts nicht vorlagen.
Zwar hatte die Klägerin dem Beklagten vor der Erklärung des Rücktritts eine Frist zur Beseitigung des gerügten Mangels in Form eines Zungenstreckens des Pferds gesetzt. Sie ist jedoch ihrer darüber hinaus bestehenden Obliegenheit, dem Beklagten eine Gelegenheit zur Nacherfüllung - vorliegend in Form der von ihr geforderten Nachbesserung - zu geben, nicht in gehöriger Weise nachgekommen, da sie ihm das Pferd nicht zur Verfügung gestellt hat.
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