Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten
BGH 14.3.2018, IV ZR 170/16Der Erblasser war mit der Beklagten in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Kläger sind seine beiden Söhne aus erster Ehe. Der Vater des Erblassers wollte seinem Sohne eine Teilfläche eines Grundstücks übereignen. Auf der Teilfläche wurde ein Einfamilienhaus errichtet, zu dessen Finanzierung der Erblasser und die Beklagte ein Bankdarlehen i.H.v. 250.000 DM aufnahmen. Der Erblasser übertrug einen Miteigentumsanteil von 1/2 als im Vertrag bezeichnete ehebedingte Zuwendung auf die Beklagte. Nachdem die Ehegatten in das Haus eingezogen waren, wurde ein Eigentumswechsel vollzogen.
Durch gemeinschaftliches Testament setzten sich der Erblasser und die Beklagte gegenseitig als Alleineben ein. Der Erblasser verstarb im Dezember 2009. Der aufgrund des Hausbaus aufgenommene Kredit betrug zu diesem Zeitpunkt noch rd. 108.000 €. Die Tilgungsleistungen i.H.v. rd. 20.000 € und die Zinszahlungen i.H.v. rd. 113.000 € waren von einem Konto des Erblassers erfolgt.
Die Kläger sind der Auffassung, sowohl die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück als auch die Hälfte der geleisteten Darlehensraten seien Schenkungen. Sie machten daher gegen die Beklagte als Erbin u.a. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht. Das LG gab ihrer Klage i.H.v. rd. 18.000 € statt. Das OLG hielt die Entscheidung überwiegend aufrecht. Es wies aber die Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich der Finanzierungsleistungen zurück. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Urteil des OLG insoweit auf, als die Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich der Zinszahlungen, abgewiesen worden waren. Er verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Bei der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück durch den Erblasser auf die Beklagte handelt es sich um eine Schenkung. Den Klägern steht zudem kein weiterer Anspruch, der über den bereits zugesprochenen Betrag hinausgeht, aufgrund der erbrachten Tilgungsleistungen auf das Hausdarlehen zu. Denn bei Grundstücken ist entsprechend des § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich auf den Erbfallwert abzustellen. Dessen Höhe wird vom Stand der Belastung und dieser wiederrum vom Ausmaß der Darlehenstilgung bestimmt, so dass die Tilgungsleistungen pflichtteilsrechtlich bereits berücksichtigt sind.
Eine Ablehnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bzgl. der vom Konto des Erblassers geleisteten Zinszahlungen konnte mit der gegebenen Begründung jedoch nicht erfolgen. Der Wert der Zinszahlungen zu Finanzierung des Hauses verkörpert sich nicht im übertragenen Miteigentumsanteil. Es kommt eine Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des Erblassers durch die Zinszahlungen in Betracht, denn die Beklagte und der Erblasser hafteten für das gemeinsam aufgenommene Darlehen und die Zinsen als Gesamtschuldner gem. §§ 421, 427 BGB. Mit den Zinszahlungen wurde auch eine Schuld der Beklagten erfüllt mit der Folge, dass durch die Verringerung ihrer Verbindlichkeiten, ihr Vermögen gemehrt worden ist, wenn die Zahlungen aus dem Vermögen des Erblassers stammten oder nicht den Erwerb eines Anspruch gegen diesen ausglichen, also eine entsprechende Entreicherung des Erblassers stattgefunden hat. Aufgrund fehlender gegenteiliger Feststellungen, ist davon auszugehen, dass die Zahlungen vom Konto des Erblassers auch aus dessen Vermögen stammten.
Für die Frage, ob eine Bereicherung der Beklagten gegeben ist, ist entscheidend, ob die Eheleute etwas anderes als den regelmäßigen Ausgleich unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB für die vom Erblasser erbrachten Zahlungen bestimmt haben. Der Gesamtschuldnerausgleich wird durch die Ehe, insbesondere durch die güterrechtlichen Vorschriften der Zugewinngemeinschaft, nicht verdrängt. Ob die Eheleute eine andere Aufteilung im Innenverhältnis bzgl. der Zinszahlungen vereinbart haben, bedarf der Feststellung durch das OLG. Ebenso bedarf es der Feststellung, ob es sich bei den Zahlungen um einen unentgeltlichen Vorgang gehandelt hat oder ob die Zinszahlungen etwa unterhaltsrechtlich geschuldet waren.
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