PKH: Rechtsschutzbedürfnis für wiederholte Antragsstellung
LAG Hamm v. 26.2.2024 - 13 Ta 54/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrte Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 25.7.2023 bis zum 6.9.2023. Mit seiner Klage beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Prozesskostenhilfe (PKH), Unterlagen waren jedoch nicht beigefügt. Nachdem der Kläger innerhalb der gerichtlichen Frist bis zum 3.11.2023 weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht noch weitere Angaben gemacht hatte, wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 27.11.2023 zurück.
Mit Schriftsatz vom 5.1.2024 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung von PKH und stellte klar, dass es sich um einen "neuen Prozesskostenhilfeantrag" handele. Die erforderlichen Erklärungen waren dem Antrag beigefügt. Das Hauptsacheverfahren wurde am 22.1.2024 durch streitiges klageabweisendes Urteil beendet.
Das Arbeitsgericht lehnte die Bewilligung von PKH mit einem weiteren Beschluss vom 23.1.2024 ab. Es war der Ansicht, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten Antrags bestehe, der allein dem Zweck diene, nach Ablauf der Beschwerdefrist bei unveränderten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die versäumte Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten und mit den notwendigen Belegen versehenen Vordrucks nach § 117 Abs. 4 ZPO zu ermöglichen, dessen Fehlen der Grund für die Zurückweisung des ersten Prozesskostenhilfeantrags war.
Das Arbeitsgericht half der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht ab. Das LAG hielt sie für teilweise begründet.
Die Gründe:
Der wiederholten Antragsstellung stand keine materielle Rechtskraft des früheren Beschlusses im Prozesskostenhilfeverfahren über denselben Streitgegenstand entgegen. Insoweit bestand das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für einen neuen Prozesskostenhilfeantrag fort.
Auch waren keine Umstände ersichtlich, die das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise wegen Missbräuchlichkeit einer erneuten Antragstellung hätten entfallen. Das wäre etwa der Fall gewesen, wenn der erneute Antrag mit einer von vornherein untauglichen Begründung versehen gewesen wäre, z.B. wenn er lediglich auf die bisherige Begründung verwiesen hätte oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt gewesen wären und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erschienen hätte. Es war demgegenüber jedoch nicht rechtsmissbräuchlich, bei dem früheren Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder Belege nicht vorzulegen und dies mit einem weiteren Antrag nachzuholen.
Dem Prozesskostenhilfegesuch stand auch nicht entgegen, dass das Verfahren bereits durch klageabweisende Entscheidung beendet worden war. Denn für die Bewilligung der PKH kam es allein auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife an. Bewilligungsreife liegt vor, wenn die Partei ihr Prozesskostenhilfebegehren begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern. Demnach lag Entscheidungsreife vor dem Termin am 22.1.2024 vor, da bereits am 5.1.2024 der vollständige Antrag vorgelegen hatte. Infolgedessen lagen zu diesem Zeitpunkt lediglich teilweise Erfolgsaussichten der Klage vor, sodass das Prozesskostenhilfegesuch nur in diesem Umfang zu bewilligen war.
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Justiz NRW
Der Kläger begehrte Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 25.7.2023 bis zum 6.9.2023. Mit seiner Klage beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Prozesskostenhilfe (PKH), Unterlagen waren jedoch nicht beigefügt. Nachdem der Kläger innerhalb der gerichtlichen Frist bis zum 3.11.2023 weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht noch weitere Angaben gemacht hatte, wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 27.11.2023 zurück.
Mit Schriftsatz vom 5.1.2024 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung von PKH und stellte klar, dass es sich um einen "neuen Prozesskostenhilfeantrag" handele. Die erforderlichen Erklärungen waren dem Antrag beigefügt. Das Hauptsacheverfahren wurde am 22.1.2024 durch streitiges klageabweisendes Urteil beendet.
Das Arbeitsgericht lehnte die Bewilligung von PKH mit einem weiteren Beschluss vom 23.1.2024 ab. Es war der Ansicht, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten Antrags bestehe, der allein dem Zweck diene, nach Ablauf der Beschwerdefrist bei unveränderten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die versäumte Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten und mit den notwendigen Belegen versehenen Vordrucks nach § 117 Abs. 4 ZPO zu ermöglichen, dessen Fehlen der Grund für die Zurückweisung des ersten Prozesskostenhilfeantrags war.
Das Arbeitsgericht half der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht ab. Das LAG hielt sie für teilweise begründet.
Die Gründe:
Der wiederholten Antragsstellung stand keine materielle Rechtskraft des früheren Beschlusses im Prozesskostenhilfeverfahren über denselben Streitgegenstand entgegen. Insoweit bestand das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für einen neuen Prozesskostenhilfeantrag fort.
Auch waren keine Umstände ersichtlich, die das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise wegen Missbräuchlichkeit einer erneuten Antragstellung hätten entfallen. Das wäre etwa der Fall gewesen, wenn der erneute Antrag mit einer von vornherein untauglichen Begründung versehen gewesen wäre, z.B. wenn er lediglich auf die bisherige Begründung verwiesen hätte oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt gewesen wären und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erschienen hätte. Es war demgegenüber jedoch nicht rechtsmissbräuchlich, bei dem früheren Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder Belege nicht vorzulegen und dies mit einem weiteren Antrag nachzuholen.
Dem Prozesskostenhilfegesuch stand auch nicht entgegen, dass das Verfahren bereits durch klageabweisende Entscheidung beendet worden war. Denn für die Bewilligung der PKH kam es allein auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife an. Bewilligungsreife liegt vor, wenn die Partei ihr Prozesskostenhilfebegehren begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern. Demnach lag Entscheidungsreife vor dem Termin am 22.1.2024 vor, da bereits am 5.1.2024 der vollständige Antrag vorgelegen hatte. Infolgedessen lagen zu diesem Zeitpunkt lediglich teilweise Erfolgsaussichten der Klage vor, sodass das Prozesskostenhilfegesuch nur in diesem Umfang zu bewilligen war.
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