Pkw-Entzug: Entschädigungssatz nach Schwacke-Liste für älteres Auto um eine Gruppe herabzustufen
OLG Frankfurt a.M. v. 25.1.2024 - 26 U 39/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt Nutzungsentschädigung wegen der Vorenthaltung ihres Fahrzeugs. Die Klägerin ist mit dem Vater des Beklagten befreundet.
Während eines Krankenhausaufenthaltes des Vaters des Beklagten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Zu diesem Zeitpunkt war das klägerische Fahrzeug auf einem Stellplatz vor dem Hof des im Gemeinschaftseigentum des Beklagten und seines Vaters stehenden Anwesens geparkt. Schlüssel befanden sich u.a. in der Wohnung des Vaters des Beklagten.
Der Beklagte fuhr das Fahrzeug auf den Hof des Anwesens, sicherte das Hoftor mit einem Schlüssel, zu dem die Klägerin keinen Schlüssel besaß und wechselte das Schloss zum Wohnhaus aus. Die Klägerin hatte damit insgesamt keinen Zugang mehr zu dem Anwesen.
Das LG gab der auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichteten Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Der Beklagte hat das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt. Eine Eigentumsverletzung an einer Sache kann auch dadurch erfolgen, dass auf eine Sache tatsächlich eingewirkt und damit ihre Benutzung objektiv verhindert wird. So liegt es hier.
Der Beklagte handelte auch fahrlässig. Er konnte sich nicht sicher sein, dass das Fahrzeug tatsächlich seinem Vater gehört. Allein der Umstand, dass sich der Schlüssel zu dem Fahrzeug in der Wohnung des Vaters befand, ließ keinen zwingenden Rückschluss auf das Eigentum des Vaters zu. Der Beklagte wusste, dass sich die Klägerin zumindest an den Wochenenden bei seinem Vater aufhält. Es existierte auch keine Zulassungsbescheinigung Teil II, die seinen Vater als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen hätte. Schließlich ist dem Umstand Gewicht beizumessen, dass das Fahrzeug gerade nicht auf dem Hof des Anwesens parkte.
Die Klägerin kann daher Nutzungsausfallschaden geltend machen. Sie hatte Bedarf für die Nutzung eines Fahrzeugs, da sie den Vater des Beklagten im Krankenhaus regelmäßig besuchte und Einkäufe zu erledigen hatte. Ein anderes Fahrzeug stand ihr im relevanten Zeitraum nicht zur Verfügung. Allein, dass sie eine Zeitlang noch an Krücken gegangen ist, stand der Nutzung des Fahrzeugs mit Automatikgetriebe nicht entgegen. Darüber hinaus hätte sie sich auch im betreffenden Zeitraum in ihrem eigenen Fahrzeug von Dritten fahren lassen können.
Der Schaden konnte auf Basis der allgemeinen Tabellen für die Höhe des Nutzungsausfalls geschätzt werden. Dabei ist der Entschädigungssatz für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre alt sind, um eine Gruppe herabzustufen.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 11 vom 5.3.2024
Die Klägerin begehrt Nutzungsentschädigung wegen der Vorenthaltung ihres Fahrzeugs. Die Klägerin ist mit dem Vater des Beklagten befreundet.
Während eines Krankenhausaufenthaltes des Vaters des Beklagten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Zu diesem Zeitpunkt war das klägerische Fahrzeug auf einem Stellplatz vor dem Hof des im Gemeinschaftseigentum des Beklagten und seines Vaters stehenden Anwesens geparkt. Schlüssel befanden sich u.a. in der Wohnung des Vaters des Beklagten.
Der Beklagte fuhr das Fahrzeug auf den Hof des Anwesens, sicherte das Hoftor mit einem Schlüssel, zu dem die Klägerin keinen Schlüssel besaß und wechselte das Schloss zum Wohnhaus aus. Die Klägerin hatte damit insgesamt keinen Zugang mehr zu dem Anwesen.
Das LG gab der auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichteten Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Der Beklagte hat das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt. Eine Eigentumsverletzung an einer Sache kann auch dadurch erfolgen, dass auf eine Sache tatsächlich eingewirkt und damit ihre Benutzung objektiv verhindert wird. So liegt es hier.
Der Beklagte handelte auch fahrlässig. Er konnte sich nicht sicher sein, dass das Fahrzeug tatsächlich seinem Vater gehört. Allein der Umstand, dass sich der Schlüssel zu dem Fahrzeug in der Wohnung des Vaters befand, ließ keinen zwingenden Rückschluss auf das Eigentum des Vaters zu. Der Beklagte wusste, dass sich die Klägerin zumindest an den Wochenenden bei seinem Vater aufhält. Es existierte auch keine Zulassungsbescheinigung Teil II, die seinen Vater als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen hätte. Schließlich ist dem Umstand Gewicht beizumessen, dass das Fahrzeug gerade nicht auf dem Hof des Anwesens parkte.
Die Klägerin kann daher Nutzungsausfallschaden geltend machen. Sie hatte Bedarf für die Nutzung eines Fahrzeugs, da sie den Vater des Beklagten im Krankenhaus regelmäßig besuchte und Einkäufe zu erledigen hatte. Ein anderes Fahrzeug stand ihr im relevanten Zeitraum nicht zur Verfügung. Allein, dass sie eine Zeitlang noch an Krücken gegangen ist, stand der Nutzung des Fahrzeugs mit Automatikgetriebe nicht entgegen. Darüber hinaus hätte sie sich auch im betreffenden Zeitraum in ihrem eigenen Fahrzeug von Dritten fahren lassen können.
Der Schaden konnte auf Basis der allgemeinen Tabellen für die Höhe des Nutzungsausfalls geschätzt werden. Dabei ist der Entschädigungssatz für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre alt sind, um eine Gruppe herabzustufen.
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