Pool-Liegen-Liegen ständig reserviert - Handtuchkrieg kann Reisemangel darstellen
AG Hannover v. 20.12.2023 - 553 C 5141/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte beim beklagten Reiseveranstalter für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos zum Preis von insgesamt 5260 € gebucht. Das Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen. Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es den Badegästen untersagt, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Tatsächlich war es aber so, dass Badegäste Poolliegen auch länger mit ihren Handtüchern reservierten. Leitung und Personal des Hotels unternahmen nichts dagegen. Der Kläger und seine Familie hingegen hielten sich an die vorgegebenen Verhaltensregeln.
Der Kläger rügte mehrfach gegenüber der Leitung, dass ihm und seiner Familie keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten. Er sah darin einen Reisemangel und forderte von der Beklagten u.a. einen Teil des Reisepreises i.H.v. 798 € zurück. Die Beklagte war hingegen der Auffassung, dass es sich um ein friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen "frühen Vogel" gehandelt habe, nicht aber um einen Reisemangel. Möglicherweise hätten sich nur der Kläger und seine Familie an die Poolregeln gehalten, obwohl sie nicht mit Sanktionen hätten rechnen müssen, wenn der Kläger abends oder seine Lebensgefährtin morgens zum Sonnenaufgang sein Handtuch auf eine Liege gelegt hätte.
Das AG gab der Klage teilweise statt.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gem. § 651m BGB einen Anspruch auf Zahlung von 322,77 €.
Zwar ist ein Reiseveranstalter nicht gehalten, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Stehen allerdings genug Liegen zur Verfügung und sind diese für den Reisenden faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservieren, ohne sie zu nutzen, ist der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet. Es ist in diesem Fall gerade nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entfernt oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviert. Dies wäre unzumutbar, da Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten wären, auf die sich kein Reisender einlassen muss.
Das Gericht ist im Streitfall aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kläger und seiner Familie mit Ausnahme des letzten Tages nicht möglich gewesen war, nach dem Frühstück ab etwa 09 Uhr Poolliegen zu nutzen, weil diese entweder belegt, durch Handtücher anderer Badegäste "reserviert" oder aber defekt gewesen waren. Das Gericht hat insoweit eine Reisepreisminderung von 15 % des Tagesreisepreises der ab der erstmaligen Rüge des Klägers betroffenen Tage angenommen.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU-Fluggastrechte-VO im Jahr 2021
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2023, 65
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AG Hannover - PM v. 4.1.2024
Der Kläger hatte beim beklagten Reiseveranstalter für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos zum Preis von insgesamt 5260 € gebucht. Das Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen. Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es den Badegästen untersagt, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Tatsächlich war es aber so, dass Badegäste Poolliegen auch länger mit ihren Handtüchern reservierten. Leitung und Personal des Hotels unternahmen nichts dagegen. Der Kläger und seine Familie hingegen hielten sich an die vorgegebenen Verhaltensregeln.
Der Kläger rügte mehrfach gegenüber der Leitung, dass ihm und seiner Familie keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten. Er sah darin einen Reisemangel und forderte von der Beklagten u.a. einen Teil des Reisepreises i.H.v. 798 € zurück. Die Beklagte war hingegen der Auffassung, dass es sich um ein friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen "frühen Vogel" gehandelt habe, nicht aber um einen Reisemangel. Möglicherweise hätten sich nur der Kläger und seine Familie an die Poolregeln gehalten, obwohl sie nicht mit Sanktionen hätten rechnen müssen, wenn der Kläger abends oder seine Lebensgefährtin morgens zum Sonnenaufgang sein Handtuch auf eine Liege gelegt hätte.
Das AG gab der Klage teilweise statt.
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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gem. § 651m BGB einen Anspruch auf Zahlung von 322,77 €.
Zwar ist ein Reiseveranstalter nicht gehalten, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Stehen allerdings genug Liegen zur Verfügung und sind diese für den Reisenden faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservieren, ohne sie zu nutzen, ist der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet. Es ist in diesem Fall gerade nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entfernt oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviert. Dies wäre unzumutbar, da Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten wären, auf die sich kein Reisender einlassen muss.
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Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU-Fluggastrechte-VO im Jahr 2021
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2023, 65
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