04.02.2025

"Post-Covid-Syndrom" nach Fahrgemeinschaft: Mitfahrer nicht verantwortlich

Die Aufarbeitung der Corona-Pandemie beschäftigt immer noch die Gerichte. Aktuell hat die 7. Zivilkammer des LG Frankenthal entschieden, dass die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft auch in der Corona-Hochphase für gegenseitige Ansteckungen nicht verantwortlich zu machen waren. Eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage eines Mitfahrers hat die Kammer deshalb abgewiesen. 

LG Frankenthal (Pfalz) v. 16.12.2024 - 7 O 110/24
Der Sachverhalt:
Im Frühjahr 2022 stieg der Mitfahrer in der Nähe von Neustadt zu seinem Kollegen ins Auto, um mit diesem gemeinsam zur Arbeit zu fahren. Eine Maske hatte er dabei nicht getragen. Noch am Abend desselben Tages schrieb er in die WhatsApp-Gruppe der Fahrgemeinschaft, dass er positiv getestet sei und sich in Quarantäne befinde. Der schon zuvor an Asthma erkrankte Fahrer behauptete im Prozess, er habe sich während der gemeinsamen Fahrt mit dem Coronavirus infiziert und sei nunmehr dauerhaft arbeitsunfähig ("Post-Covid-Syndrom"). Der Mitfahrer schulde ihm daher Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 20.000 €, weitere 4.000 € Schadensersatz und müsse darüber hinaus für zukünftig auftretende Schäden einstehen.

Dieser Argumentation folgte das LG nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum pfälzischen OLG möglich.

Die Gründe:
Im Rahmen der wechselseitigen Gefälligkeit einer Fahrgemeinschaft ist bereits unter den Gesichtspunkten eines stillschweigenden Haftungsverzichts und des Handelns auf eigene Gefahr eine gegenseitige Haftung ausgeschlossen. Es ist zudem aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Pandemie allgemein bekannt gewesen, dass enger persönlicher Kontakt die Hauptinfektionsquelle darstellte. Obwohl der unter Asthma leidende Fahrer bemerkt hatte, dass sein Kollege beim Einsteigen keine Maske trug, hat er ihn nicht gebeten, eine solche aufzusetzen. Er hat sich daher erkennbar trotz seiner Vorerkrankung dem Infektionsrisiko ausgesetzt. Dass er sich keine Gedanken über einen ungünstigen Verlauf einer Infektion mit möglichen Dauer- und Folgeschäden gemacht hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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LG Frankenthal (Pfalz) PM vom 30.1.2025