20.11.2020

Provision: Wer haftet gegenüber dem Untervertreter?

Der Umstand, dass der Unternehmer den Vollstreckungsbescheid, der die Provisionsforderung des Untervertreters gegen den Hauptvertreter zum Gegenstand hatte, durch Versäumung der Einspruchsfrist gegen sich hat rechtskräftig werden lassen, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht dahin auszulegen, dass dieser dadurch eine selbständige Mithaftung für die vom Hauptvertreter geschuldete Provisionszahlung gegenüber dem Untervertreter übernehmen will.

BGH v. 22.10.2020 - VII ZR 293/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Immobilienmaklergesellschaft. Sie hatte im Jahr 2013 mit der Beklagten einen Geschäftsstellenleitervertrag abgeschlossen, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, als selbständige Handelsvertreterin für die Klägerin Geschäfte zu vermitteln. Die Beklagte ihrerseits schloss im Jahr 2014 einen als Maklervertrag bezeichneten Vertrag mit dem Gläubiger, auf dessen Basis dieser als Untervertreter Immobilien für die Beklagte vermittelte und betreute. Der Gläubiger erhielt für seine Leistungen eine in diesem Vertrag vereinbarte Provision, die im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Gläubiger abgerechnet und ausgezahlt wurde.

Der Gläubiger stellte der Beklagten im Juli und August 2015 zwei Provisionsforderungen über erbrachte Leistungen von netto 2.190 € und 4.000 € (brutto insgesamt 7.366,10 €) unter Zugrundelegung des Provisionshöchstsatzes von 40 %, deren Bezahlung die Beklagte ablehnte. Der Gläubiger erwirkte in der Folgezeit einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid über Vermittlungs- und Maklerprovisionen, der u.a. die beiden genannten Provisionsrechnungen betraf, sowie eine Rechnung für Schulungskosten, die der Gläubiger an die Klägerin gerichtet hatte.

Im Rubrum des Mahn- und Vollstreckungsbescheids war die Klägerin als Antragsgegnerin angegeben. Der Gläubiger ließ den Mahn- und Vollstreckungsbescheid unter der Anschrift der Beklagten zustellen. Diese leitete den Vollstreckungsbescheid Monate später an die Klägerin weiter. Die Klägerin versäumte es in der Folge, gegen den Vollstreckungsbescheid rechtzeitig Einspruch einzulegen. Dieser ist nach einem erfolglos gebliebenen Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin inzwischen rechtskräftig. Die Klägerin zahlte daraufhin die im Vollstreckungsbescheid titulierte Summe an den Gläubiger. Sie war der Ansicht, dass die Beklagte durch die von ihr (der Klägerin) an den Gläubiger geleistete Zahlung i.H.v. 3.680 € von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger befreit worden sei, weil dieser gegen die Beklagte jedenfalls Provisionsansprüche auf Basis eines Provisionssatzes von 20 % gehabt habe.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Zahlung von 3.680 € zzgl. Zinsen in Anspruch. Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Gründe:
Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand i.H. eines Betrags von 3.680 € ein Gesamtschuldverhältnis und die Beklagte war im Verhältnis zur Klägerin allein verpflichtet.

Gem. § 421 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Betrags von 3.680 € im Verhältnis des Gläubigers zu der Klägerin und der Beklagten erfüllt gewesen.

Steht dem als Untervertreter handelnden Handelsvertreter ein Provisionsanspruch gegen den Hauptvertreter zu und wird dieser Provisionsanspruch außerdem durch einen Vollstreckungsbescheid gegenüber dem Unternehmer wegen Versäumung der Einspruchsfrist rechtskräftig tituliert, haften der Hauptvertreter und der Unter-nehmer dem Untervertreter gegenüber als Gesamtschuldner. Ist der Unternehmer gegenüber dem Hauptvertreter weder aus Vertrag noch aus einem anderen Rechtsgrund zur Zahlung der vom Hauptvertreter geschuldeten Provisionen an den Untervertreter verpflichtet, haftet im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander der Hauptvertreter allein.

Der Umstand, dass der Unternehmer den Vollstreckungsbescheid, der die Provisionsforderung des Untervertreters gegen den Hauptvertreter zum Gegenstand hatte, durch Versäumung der Einspruchsfrist gegen sich hat rechtskräftig werden lassen, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht dahin auszulegen, dass dieser dadurch eine selbständige Mithaftung für die vom Hauptvertreter geschuldete Provisionszahlung gegenüber dem Untervertreter übernehmen will.
BGH online
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