Recht der Presse auf Grundbucheinsicht
OLG Zweibrücken v. 15.7.2022 - 3 W 44/22
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Journalist. Er begehrte Auskunft über einen Eigentümereintrag im Grundbuch. Dazu legte er dar, bei dem Grundstück handele sich um das Gelände eines früheren X-Marktes. Er recherchiere seit längerem zu der Zerschlagung der Marktkette mit Blick auf den örtlichen Standort und das Umland. Seine Zeitung habe ausführlich über die Schließung einiger X-Märkte nach dem Verkauf an einen Investor berichtet und wolle nun erneut über die Pläne berichten, was aus dem Gelände werden solle. Die Zerschlagung sei ein Vorgang von bundesweitem Interesse und großer politischer Bedeutung. Die Auswirkungen auf die jeweiligen Standorte seien erheblich, nachdem Arbeitsplätze sowie die infrastrukturelle und städtebauliche Entwicklung betroffen seien.
Die beim Grundbuchamt tätige Urkundsbeamtin des Grundbuchamtes hat die Grundbucheinsicht abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Hinweis des Antragstellers auf Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen und die Pressefreiheit nicht geeignet sei, ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 GBO zu begründen. Das Recht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung überwiege.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt begründete die Zurückweisung der Erinnerung damit, dass das grundsätzliche Interesse der Bevölkerung an der Zukunft eines ehemaligen X-Markt-Geländes zwar anzunehmen sei, jedoch nicht über die reine Neugierbefriedigung hinausgehen dürfte. Zudem sei der Presse zumutbar, zunächst über einen anderen Weg die Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer zu suchen, etwa über einen Aufruf in der Zeitung.
Der Rechtspfleger hat nicht abgeholfen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG den Beschluss des AG abgeändert und das Grundbuchamt verpflichtet, dem Beschwerdeführer Einsicht - durch Übersendung einer unbeglaubigten Abschrift (nur Bestandsverzeichnis und erste Abteilung) - in das Grundbuch zu gewähren.
Die Gründe:
Zwar war das Grundbuchamt zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs ist dabei gegeben, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlegt, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch in einem bloß tatsächlichen, etwa einem wirtschaftlichen Interesse bestehen kann. Allerdings können - über diesen dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus - ausnahmsweise auch öffentliche Interessen ein Recht auf Grundbucheinsicht begründen.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für die Gestattung der Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen vermag (BGH, Beschl. v. 9.1.2020 - V ZB 98/19). Das in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgte Grundrecht auf Pressefreiheit vermittelt ein solches Recht auf Einsicht dann, wenn zum einen ein Informationsbeschaffungsinteresse dargelegt wird, und zum anderen das ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte Recht der im Grundbuch Eingetragenen auf informationelle Selbstbestimmung.
Ersteres verlangt, dass der Antragsteller sein Rechercheinteresse in tatsächlicher Sicht hinreichend konkret ausführt. Das Informationsanliegen ist unter Darstellung des konkreten Bezugs zum jeweiligen Grundstück zu erläutern. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt muss sich ergeben, dass die beantragte Grundbucheinsicht auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen abzielt und daher als Teil der publizistischen Vorbereitungstätigkeit dem Schutzbereich der Pressefreiheit zuzuordnen ist. Demgegenüber sind keine Erläuterungen zur Bewertung des Informationsinteresses zu verlangen. Einer solchen nämlich hat sich das Gericht wegen des Gebots staatlicher Inhaltsneutralität zu enthalten. Die Presse muss vielmehr nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht.
Der Beschwerdeführer hat hier sein Informationsanliegen hinreichend dargestellt, indem er dargelegt hatte, zur zukünftigen Nutzung des vormals als X-Marktes genutzten Grundstücks berichten zu wollen, da dies etwa in Bezug auf Arbeitsplätze, infrastrukturelle und städtebauliche Entwicklung von öffentlichem Interesse sei. Hierzu ist die Auskunft des Eigentümers erforderlich. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes dienen die vom Eigentümer erhofften Auskünfte nicht nur der bloßen Neugierbefriedigung, sondern der Frage der sozialen und infrastrukturellen Folgen der Art der Grundstücksnutzung. Dafür, dass der Antragsteller sich auf anderem Weg unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes von eingetragenen Personen ebenso zuverlässig Auskunft über die rechtlichen Verhältnisse am Grundbesitz verschaffen könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Gerade das Grundbuch ist dazu prädestiniert, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren.
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Landesrecht Rheinland-Pfalz
Der Beschwerdeführer ist Journalist. Er begehrte Auskunft über einen Eigentümereintrag im Grundbuch. Dazu legte er dar, bei dem Grundstück handele sich um das Gelände eines früheren X-Marktes. Er recherchiere seit längerem zu der Zerschlagung der Marktkette mit Blick auf den örtlichen Standort und das Umland. Seine Zeitung habe ausführlich über die Schließung einiger X-Märkte nach dem Verkauf an einen Investor berichtet und wolle nun erneut über die Pläne berichten, was aus dem Gelände werden solle. Die Zerschlagung sei ein Vorgang von bundesweitem Interesse und großer politischer Bedeutung. Die Auswirkungen auf die jeweiligen Standorte seien erheblich, nachdem Arbeitsplätze sowie die infrastrukturelle und städtebauliche Entwicklung betroffen seien.
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Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt begründete die Zurückweisung der Erinnerung damit, dass das grundsätzliche Interesse der Bevölkerung an der Zukunft eines ehemaligen X-Markt-Geländes zwar anzunehmen sei, jedoch nicht über die reine Neugierbefriedigung hinausgehen dürfte. Zudem sei der Presse zumutbar, zunächst über einen anderen Weg die Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer zu suchen, etwa über einen Aufruf in der Zeitung.
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