06.05.2020

Rechtliches Gehör: Umgang des Gerichts mit wesentlichem Kern des Vorbringens der Partei

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht u.a. dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und, soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft, in den Gründen zu bescheiden.

BGH v. 11.2.2020 - VI ZR 265/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt die Unterlassung einer in dem Artikel "Daten zu Handygefahr unter Verdacht" in der Ausgabe der von der Beklagten verlegten S.Z. vom 12.7.2011 enthaltenen Äußerung. Daneben begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die ihm durch die Abmahnung der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen sowie einer weiteren Äußerung, bzgl. derer die Beklagte außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, entstanden sind.

Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt; das OLG wies sie ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil in geringem Umfang auf und verwies die Sache insoweit an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg und führt gem. § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, als das OLG unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten für die nicht streitgegenständliche, von der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten erfasste Äußerung abgewiesen hat. Insoweit macht die Beschwerde zu Recht eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht u.a. dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Diese Pflicht hat das OLG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es zwar den Zahlungsantrag des Klägers im Tatbestand des Berufungsurteils richtig wiedergegeben, ausweislich der Entscheidungsgründe bei der vollständigen Abweisung der Klage aber offensichtlich aus dem Blick verloren hat, dass die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Abmahnkosten nicht nur die streitgegenständliche, sondern auch eine weitere, von der außergerichtlichen Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten erfasste Äußerung betreffen.

Dem Erfolg der vom Kläger erhobenen Gehörsrüge steht hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Der von der Beschwerdeerwiderung insoweit angeführte Hinweis des OLG in der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2019, dass es auf eine Erkennbarkeit des Klägers in dem angegriffenen Artikel möglicherweise nicht ankomme, weil die angegriffene Äußerung nicht mit einem Verbot belegt werden könne, gab dem Kläger keine Veranlassung, das OLG darauf hinzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Abmahnkosten nicht allein die streitgegenständliche Äußerung betreffen.
BGH online
Zurück