03.04.2025

Rechtmäßige Kündigung nach unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Neffen

Auch in Fällen, in denen der Vermieter zuvor zugestimmt hat, dass ein naher Familienangehöriger (hier: ein Neffe) in die Wohnung aufgenommen wird, darf diesem die Wohnung nicht zum alleinigen Gebrauch überlassen werden. Andernfalls liegt eine unbefugte Gebrauchsüberlassung vor und der Kündigungstatbestand des § 543 Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist erfüllt.

AG Frankfurt a.M. v. 20.2.2025 - 33093 C 422/24
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem Mehrfamilienhaus. Im Jahr 2019 hatte er mit Genehmigung der Vermieterin seinen Neffen mit in die Wohnung aufgenommen. Im September 2024 erhielt die Klägerin Anlass zu der Vermutung, dass der Beklagte ausgezogen sei und die Wohnung seinem Neffen zum alleinigen Gebrauch überlassen hatte. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage bestätigte dies letztlich.

Die Klägerin hat den Beklagten daraufhin um Stellungnahme gebeten. Nachdem dieser nicht reagiert hatte, mahnte sie ihn wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung zu selbständigem Gebrauch ab. Eine weitere Einwohnermeldeauskunft vom Oktober 2024 brachte dasselbe Ergebnis. Schließlich kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 11.10.2024 wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung zum alleinigen Gebrauch fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Da die Wohnung nicht geräumt zurückgegeben worden war, leitete die Klägerin gegen den Beklagten als Mieter und den Neffen Klage auf Räumung und Herausgabe ein.

Das AG gab der Räumungsklage statt.

Die Gründe:
Die Klägerin hat inen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung. Der Kündigungstatbestand des § 543 Abs. 2 Ziff. 2 BGB war erfüllt.

Zwar hatte die Klägerin die Aufnahme des Neffen des beklagten Mieters in die Wohnung gestattet. Die Genehmigung bezog sich jedoch auf die Mitnutzung durch den Neffen und nicht auf die Überlassung zum alleinigen Gebrauch. Die Klägerin hat schließlich ein schützenswertes Interesse daran, dass ihr nicht quasi ein neuer Vertragspartner aufgedrängt wird und dass ihr bisheriger Vertragspartner die Kontrolle über die Wohnung behält.

Unerheblich war, dass der Beklagte zu 2) der Neffe des Beklagten zu 1) ist. Denn auch nahen Familienangehörigen darf eine Wohnung nicht zum alleinigen Gebrauch überlassen werden.

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