10.05.2022

Rechtsmangel der Sache bei unberechtigter Unterverpachtung einer Kleingartenparzelle

Vereinbaren die Parteien eines Miet- oder Pachtvertrages ein nach Zeitabschnitten bemessenes Entgelt (hier: monatlich) und beginnt das Vertragsverhältnis inmitten eines laufenden Zeitabschnitts (hier: 11. Kalendertag des Monats), so ist anzunehmen, dass für den laufenden Zeitabschnitt ein nach der noch übrigen Zeit anteilig bemessenes Entgelt geschuldet ist, sofern die sonstigen Absprachen und Umstände keine andere Deutung gebieten. Ein Rechtsmangel i.S.v. § 536 Abs. 3 BGB ist anzunehmen, wenn das Recht eines Dritten einem vertragsgemäßen Gebrauch der Sache entgegensteht und dieses Recht in einer Weise geltend gemacht wird, dass es sich einschränkend auf die Möglichkeit tatsächlichen Gebrauchs auswirkt.

AG Hamburg v. 29.4.2022 - 48 C 305/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt Rückzahlung der Kaution i.H.v. 1.000 € nach Rückgabe einer Kleingartenparzelle. Es handelt sich um einen Unterpachtvertrag, geschlossen am 11.9.2021. Bereits 13 Tage später forderte der Vorstand des Kleingartenvereins die Klägerin auf, die Nutzung der Parzelle zu unterlassen, da es der Beklagten aufgrund ihres Pachtvertrages mit dem Verein gar nicht gestattet sei, die Parzelle unterzuverpachten.

Das AG hat der Klage überwiegend stattgegeben, abzüglich eines anteiligen Nutzungsentgelts für die 13 Tage bis zur Aufforderung der Nutzungsunterlassung.

Die Gründe:
Der Anspruch auf Kautionsrückzahlung ist i.H.v. ca. 215,- € durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagten steht für den Zeitraum 11. bis einschließlich 23.9.2021, also für 13 Tage, ein anteiliges Entgelt für die Überlassung der Kleingartenparzelle des vereinbarten monatlichen Entgelts von 500,- € zu.

Nach Auslegung des im Vertragsdokument niedergelegten übereinstimmenden Parteiwillens ist anzunehmen, dass die Klägerin für den Monat September nicht das volle Entgelt von 500,- €, sondern nur einen auf die restlichen Tage des Monats entfallenden Anteil davon schulden sollte.

Vereinbaren die Parteien eines Miet- oder Pachtvertrages ein nach Zeitabschnitten bemessenes Entgelt (hier: monatlich) und beginnt das Vertragsverhältnis inmitten eines laufenden Zeitabschnitts (hier: 11. Kalendertag des Monats), so ist anzunehmen, dass für den laufenden Zeitabschnitt ein nach der noch übrigen Zeit anteilig bemessenes Entgelt geschuldet ist, sofern die sonstigen Absprachen und Umstände keine andere Deutung gebieten.

Beginnend ab dem 24.9.2021 war die Zahlungspflicht der Klägerin um 100 % gemindert.

Dies folgt aus §§ 536 Abs. 3, Abs. 1 S. 1 BGB. Der vertragsgemäße Gebrauch der Pachtzelle war durch das Recht des Hauptverpächters, namentlich des Kleingartenvereins, vertreten durch den Vorstand, die weitere Nutzung durch die Klägerin zu untersagen, vollständig aufgehoben.

Ein Rechtsmangel ist anzunehmen, wenn das Recht eines Dritten einem vertragsgemäßen Gebrauch der Sache entgegensteht und dieses Recht in einer Weise geltend gemacht wird, dass es sich einschränkend auf die Möglichkeit tatsächlichen Gebrauchs auswirkt, wobei die Androhung von Besitzentziehungsmaßnahmen ausreicht.

Es war der Beklagten aufgrund des § 1 ihres Pachtvertrages mit dem Verein verboten, die Pachtzelle im Rahmen der geschlossenen Vereinbarung an die Klägerin zu überlassen. Es war der Beklagten nicht vom Verein gestattet, die Pachtzelle an die Klägerin zu überlassen. Der Verein sprach der Klägerin ggü. am 24.9.2021 aus, dass die Gebrauchsüberlassung an die Klägerin unbefugt geschehen sei und die Klägerin die Nutzung der Pachtzelle zu unterlassen habe.

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