Rechtsschutzversicherung greift nicht für Klage gegen Heiratsschwindler
LG Frankenthal v. 15.4.2020 - 3 O 252/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin wollte ihren ehemaligen Lebensgefährten auf Schadensersatz verklagen. Ihrer Ansicht nach war die Beziehung von ihm bewusst eingegangen und ausgenutzt worden, um sie zu betrügen. So habe er Darlehensverträge in ihrem Namen über insgesamt 20.000 € abgeschlossen, ihre Unterschrift gefälscht und sie zur Auszahlung des Betrages an ihn gebracht.
Ein solcher Schadensersatzprozess verursacht bereits in der ersten Instanz Kosten i.H.v. mehreren Tausend Euro. Deshalb wollte die Klägerin vor dem LG erreichen, dass ihre Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko für den Prozess übernimmt. Diese hatte die Kostenübernahme abgelehnt und dabei auf einen üblichen Ausschlussgrund in den Versicherungsbedingungen verwiesen. Danach greift die Versicherung ausdrücklich nicht "für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist."
Das LG folgte den Argumenten der Versicherung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Ausschlussgrund der Rechtsschutzversicherung greift, weil das Paar nach den Schilderungen der jungen Frau über mehrere Monate eng zusammengelebt hat. Geplant sei gewesen, ein Haus gemeinsam zu beziehen, und auch das besagte Konto nebst EC-Karte sei von ihm mitgenutzt worden. Deshalb ist die Beziehung einer Ehe bereits angenähert gewesen. Ob der ehemalige Lebensgefährte die Beziehung möglicherweise nur eingegangen ist, um über sie an Geld zu kommen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der innere Vorbehalt eines Heirats- oder Beziehungsschwindlers gegen eine Beziehung ist nach den Wertungen des BGB für die Einordnung als nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht relevant.
Die Klägerin kann trotz der Entscheidung gerichtlich gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten vorgehen. Nur muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Prozesses nicht übernehmen. Der Mann ist inzwischen u.a. wegen anderer Betrugsstraftaten verurteilt und inhaftiert.
LG Frankenthal PM vom 25.5.2020
Die Klägerin wollte ihren ehemaligen Lebensgefährten auf Schadensersatz verklagen. Ihrer Ansicht nach war die Beziehung von ihm bewusst eingegangen und ausgenutzt worden, um sie zu betrügen. So habe er Darlehensverträge in ihrem Namen über insgesamt 20.000 € abgeschlossen, ihre Unterschrift gefälscht und sie zur Auszahlung des Betrages an ihn gebracht.
Ein solcher Schadensersatzprozess verursacht bereits in der ersten Instanz Kosten i.H.v. mehreren Tausend Euro. Deshalb wollte die Klägerin vor dem LG erreichen, dass ihre Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko für den Prozess übernimmt. Diese hatte die Kostenübernahme abgelehnt und dabei auf einen üblichen Ausschlussgrund in den Versicherungsbedingungen verwiesen. Danach greift die Versicherung ausdrücklich nicht "für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist."
Das LG folgte den Argumenten der Versicherung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Ausschlussgrund der Rechtsschutzversicherung greift, weil das Paar nach den Schilderungen der jungen Frau über mehrere Monate eng zusammengelebt hat. Geplant sei gewesen, ein Haus gemeinsam zu beziehen, und auch das besagte Konto nebst EC-Karte sei von ihm mitgenutzt worden. Deshalb ist die Beziehung einer Ehe bereits angenähert gewesen. Ob der ehemalige Lebensgefährte die Beziehung möglicherweise nur eingegangen ist, um über sie an Geld zu kommen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der innere Vorbehalt eines Heirats- oder Beziehungsschwindlers gegen eine Beziehung ist nach den Wertungen des BGB für die Einordnung als nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht relevant.
Die Klägerin kann trotz der Entscheidung gerichtlich gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten vorgehen. Nur muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Prozesses nicht übernehmen. Der Mann ist inzwischen u.a. wegen anderer Betrugsstraftaten verurteilt und inhaftiert.