16.01.2018

Rentenansprüche: Zahlungspflichtiger kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände auch dem Erben entgegenhalten

Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend und unternimmt dies der Erbe, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzung einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen Zahlungspflichtigem und Erblasser hat der Erbe nachzuweisen.

OLG Hamm 24.10.2017, 10 U 14/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und der Beklagte sind die Kinder des 2014 verstorbenen Erblassers. Dieser war Inhaber eines Unternehmens, das Industrieverpackungen produziert. Die Ehefrau des Erblassers und Mutter der Parteien verstarb bereits 2008.

Bereits zu Lebzeiten im Jahr 1996 übertrug der Erblasser mit notariellem Vertrag die von ihm gehaltenen Unternehmensanteile an den Beklagten. Der Beklagte verpflichtete sich zur Sicherstellung der Versorgung seiner Eltern, dem Erblasser ab 1997 eine monatliche Leibrente von 10.000 DM zu zahlen. Mit einem Testament im Jahr 1996 setzte der Erblasser die Klägerin zu seiner Alleinerbin ein.

Ab 2001 reduzierte der Beklagte seine monatlichen Leibrentenzahlungen an den Erblasser. In Bezug auf die vereinbarte monatliche Zahlung i.H.v. 10.000 DM ergab sich bis zum Tod des Erblassers eine Differenz i.H.v. 295.000 €. Zu seinen Lebzeiten verlangte der Erblasser keinen Ausgleich. Diesen forderte die Klägerin nach dem Tod des Erblassers vom Beklagten ein.

Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das OLG die Entscheidung ab und reduzierte die auszugleichende Forderung auf rd. 53.000 €.

Die Gründe:
Die Klägerin kann von dem Beklagten lediglich die ab dem Jahr 2012 aufgelaufenen Rückstände erstattet verlangen.

Als Alleinerbin ihres Vaters kann die Klägerin zwar grundsätzlich die Zahlung der vom Beklagten noch nicht erfüllten Leibrentenansprüche des Erblassers verlangen. Der Beklagte kann der Nachlassforderung aber ihm zustehende, auch zu Lebzeiten des Erblassers begründete Einwände entgegenhalten. Es lässt sich zwar nicht feststellen, dass der Erblasser und der Beklagte einen Erlass der Leibrentenrückzahlung vereinbart haben. Aber die vor dem Jahr 2012 fällig gewordenen Leibrentenansprüche sind verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist vor Klageerhebung ist abgelaufen.

Eine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist durch eine zwischen dem Erblasser und dem Beklagten vereinbarte Stundungsabrede lässt sich entgegen der Ansicht des LG nicht feststellen. Das Vorliegen einer Stundungsabrede hat die Klägerin vorzutragen und nachzuweisen. Dies ist ihr im Streitfall nicht gelungen. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sich der Beklagte und der Erblasser auf ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten vertraglich geeinigt hatten.

Der Vortrag des Beklagten, der Erblasser habe einen mit der Verwaltung der Leibrente betrauten Familienangehörigen angewiesen, die Höhe einer Rentenzahlung zu kürzen, ist insoweit unwidersprochen geblieben. Hieraus ergibt sich keine Stundungsabrede. Auch aus der von dem Ehemann der Klägerin bestätigten Äußerung des Erblassers gegenüber der Klägerin, nach welcher Zahlungen, die der Beklagte wegen der finanziellen Notlage nicht leisten müsse, später nachgeholt werden sollten, lässt sich nicht auf eine Stundungsabrede schließen. Grundlage dieser Äußerung könnte auch ein einseitiger Entschluss des Erblassers gewesen sein.

OLG Hamm, PM vom 15.1.2018
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