Rotlichtverstoß mit einem SUV rechtfertigt höheres Bußgeld
AG Frankfurt a.M. v. 3.6.2022 - 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22
Der Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren fuhr der Betroffene in Frankfurt a.M. mit seinem Fahrzeug, einem sog. Sport Utility Vehicle (SUV) der Marke BMW, in den durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich ein. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden.
Der SUV weicht von seiner Bauart dadurch von normalen Kraftfahrzeugen in der Art ab, dass er über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt.
Das AG, das die Richtigkeit der mittels einer fest installierten Mess-Säule vorgenommenen Messung im Übrigen feststellte, sah aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffenheit im konkreten Fall eine Erhöhung der hierfür durch den geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße für veranlasst. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Das höhere Bußgeld ist durch die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöht. Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stellt sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar. Dies gilt insbesondere unter Beachtung der Zielsetzung des § 37 StVO zu Wechsellichtzeichen, der den Schutz der querenden Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich von Lichtzeichenanlagen bei einer Kollision bezweckt.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
Urteilsanforderungen beim "qualifizierten" Rotlichtverstoß,
VA 2022, 124
Muster-Formular:
Leistungsfreiheit; Rotlichtverstoß mit Augenblicksversagen,
Freyberger in: Formulare Zivilprozesrecht
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AG Frankfurt a.M. PM Nr. 6 vom 30.6.2022
Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren fuhr der Betroffene in Frankfurt a.M. mit seinem Fahrzeug, einem sog. Sport Utility Vehicle (SUV) der Marke BMW, in den durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich ein. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden.
Der SUV weicht von seiner Bauart dadurch von normalen Kraftfahrzeugen in der Art ab, dass er über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt.
Das AG, das die Richtigkeit der mittels einer fest installierten Mess-Säule vorgenommenen Messung im Übrigen feststellte, sah aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffenheit im konkreten Fall eine Erhöhung der hierfür durch den geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße für veranlasst. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Das höhere Bußgeld ist durch die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöht. Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stellt sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar. Dies gilt insbesondere unter Beachtung der Zielsetzung des § 37 StVO zu Wechsellichtzeichen, der den Schutz der querenden Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich von Lichtzeichenanlagen bei einer Kollision bezweckt.
Kurzbeitrag:
Urteilsanforderungen beim "qualifizierten" Rotlichtverstoß,
VA 2022, 124
Muster-Formular:
Leistungsfreiheit; Rotlichtverstoß mit Augenblicksversagen,
Freyberger in: Formulare Zivilprozesrecht
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