Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Leasingsache nach mangelbedingtem Rücktritt bei leasingtypischer Abtretung der Gewährleistungsansprüche
BGH v. 13.11.2024 - VIII ZR 168/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss als Verbraucher im März 2020 mit einer GmbH (Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über einen von der beklagten Fahrzeughändlerin zum Verkauf angebotenes Gebrauchtwagen. Der Vertragsschluss wurde von der Beklagten vermittelt. Anschließend erwarb die Leasinggeberin bei der Beklagten das Fahrzeug zum Kaufpreis von rd. 28.000 €. Das Fahrzeug wies einen Unfallschaden auf, der vor der Übergabe an den Kläger fachgerecht repariert worden war. Die Leasinggeberin trat gem. Ziffer XIII. 1 der zwischen ihr und dem Kläger vereinbarten Leasingbedingungen "sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag [...] wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs" an den Kläger ab, welcher berechtigt und verpflichtet war, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass "im Falle des Rücktritts etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den Leasinggeber zu leisten sind." Gegen die Leasinggeberin sollten dem Kläger dagegen Ansprüche und Rechte wegen solcher Mängel nicht zustehen.
Ergänzend ist in XIII. 4 der Leasingbedingungen u.a. Folgendes geregelt: "Verlangt der Leasingnehmer aufgrund der Mangelhaftigkeit Rückabwicklung, ist er verpflichtet und berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Leasinggeber gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Im Falle der Zustimmung des Lieferanten oder seiner rechtskräftigen Verurteilung, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Leasing-Raten. Erkennt der Lieferant das Rücktrittsrecht des Leasinggebers nicht an, ist der Leasingnehmer ab Erklärung des Rücktritts zur Zurückbehaltung der Leasing-Raten berechtigt, sofern er spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rücktrittserklärung Klage erhebt. [...] Bei Erfolglosigkeit der Klageerhebung entfällt das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend."
Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgrund des von dem Fahrzeug erlittenen Unfallschadens erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 8.12.2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zu dessen Rückabwicklung auf. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen abzgl. einer Nutzungsentschädigung an die Leasinggeberin, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, hilfsweise Zug um Zug gegen dessen Herausgabe und Übereignung, in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.
Das LG gab der Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagte, an die Leasinggeberin rd. 25.600 € (Kaufpreis abzgl. einer Nutzungsentschädigung i.H.v. rd. 2.300 €) nebst Zinsen unter Abzug einer (weiteren) Nutzungsentschädigung ab dem zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung festgestellten Tachostand, Zug um Zug gegen die Herausgabe des Fahrzeugs, zu zahlen. Ferner stellte es fest, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Nachdem der Kläger das Fahrzeug im Laufe des Berufungsverfahrens nach dem Ende der Laufzeit des Leasingvertrags an die Beklagte zurückgegeben und die Leasinggeberin dieses dort abgeholt und nachfolgend an einen Dritten weiterveräußert hatte, erklärte die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Wertersatz in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe. Das OLG wies die Klage ab.
Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann ein Erlöschen des von dem Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a.F., § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, §§ 348, 398 BGB nebst Zinsen (§ 291 BGB) abzgl. einer Nutzungsentschädigung infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch gem. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB in einer den Anspruch des Klägers übersteigenden Höhe gem. § 389 BGB nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht des OLG fehlt es an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit des von dem Kläger geltend gemachten (Rück-)Zahlungsanspruchs und des von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Wertersatzanspruchs i.S.v. § 387 BGB. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 406 BGB, da diese aufgrund der Kenntnis der Beklagten von der hier vorliegenden leasingtypischen Abtretungskonstruktion nicht anwendbar ist.
Das OLG hat verkannt, dass sich bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt ein Anspruch des Lieferanten wie hier der Beklagten auf Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB auch im Falle der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer richtet. Es fehlt damit an der gem. § 387 BGB für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit des an den Leasingnehmer abgetretenen Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 398 BGB und des Wertersatzanspruchs.
Nach erfolgter leasingtypischer Abtretung der Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer blieb schon gemäß der Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung die Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund begründeten Wandelungsbegehrens Sache der daran beteiligten Vertragsparteien, also von Leasinggeber und Lieferant. Für die auf der Grundlage des neuen Schuldrechts nach mangelbedingtem Rücktritt vorzunehmende Rückabwicklung, die wie hier typischerweise auf unmittelbare Kaufpreisrückzahlung an den Leasinggeber gerichtet ist, gilt - wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat - nichts anderes.
Auf der Grundlage der bislang von dem OLG getroffenen Feststellungen konnte die Beklagte unabhängig von der Frage, ob sie möglicherweise mit der Leasinggeberin ein (auch zu Gunsten des Leasingnehmers wirkendes) Aufrechnungsverbot vereinbart hat - gegenüber dem Kläger auch nicht aufgrund der in § 406 BGB enthaltenen Regelung mit dem ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Wertersatzanspruch aufrechnen. Die Vorschrift des § 406 BGB ist, soweit der Lieferant einer Leasingsache den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber wie hier in Kenntnis des Vorliegens einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion geschlossen hat, grundsätzlich nicht zu Gunsten des Lieferanten anwendbar, wenn der Leasingnehmer den Lieferanten aus leasingtypisch abgetretenem Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt und dem Lieferanten gegen den Leasinggeber ein Wertersatzanspruch gem. § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB zusteht.
Nach der Vorschrift des § 406 BGB kann der Schuldner mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Diese Bestimmung betrifft allein die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Zessionar, die nach der Abtretung erklärt wird und stellt eine Sonderregelung gegenüber § 404 BGB hinsichtlich der Einwendung der Aufrechnung dar. Auch in Ansehung des von der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich eher weitgezogenen Anwendungsbereichs des § 406 BGB ist dieser vorliegend jedenfalls nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift bei einer vor Abschluss des Kaufvertrags erlangten Kenntnis des Lieferanten von dem Vorliegen einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion gegenüber dem Leasingnehmer grundsätzlich nicht eröffnet.
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Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgrund des von dem Fahrzeug erlittenen Unfallschadens erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 8.12.2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zu dessen Rückabwicklung auf. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen abzgl. einer Nutzungsentschädigung an die Leasinggeberin, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, hilfsweise Zug um Zug gegen dessen Herausgabe und Übereignung, in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.
Das LG gab der Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagte, an die Leasinggeberin rd. 25.600 € (Kaufpreis abzgl. einer Nutzungsentschädigung i.H.v. rd. 2.300 €) nebst Zinsen unter Abzug einer (weiteren) Nutzungsentschädigung ab dem zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung festgestellten Tachostand, Zug um Zug gegen die Herausgabe des Fahrzeugs, zu zahlen. Ferner stellte es fest, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Nachdem der Kläger das Fahrzeug im Laufe des Berufungsverfahrens nach dem Ende der Laufzeit des Leasingvertrags an die Beklagte zurückgegeben und die Leasinggeberin dieses dort abgeholt und nachfolgend an einen Dritten weiterveräußert hatte, erklärte die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Wertersatz in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe. Das OLG wies die Klage ab.
Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann ein Erlöschen des von dem Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a.F., § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, §§ 348, 398 BGB nebst Zinsen (§ 291 BGB) abzgl. einer Nutzungsentschädigung infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch gem. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB in einer den Anspruch des Klägers übersteigenden Höhe gem. § 389 BGB nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht des OLG fehlt es an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit des von dem Kläger geltend gemachten (Rück-)Zahlungsanspruchs und des von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Wertersatzanspruchs i.S.v. § 387 BGB. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 406 BGB, da diese aufgrund der Kenntnis der Beklagten von der hier vorliegenden leasingtypischen Abtretungskonstruktion nicht anwendbar ist.
Das OLG hat verkannt, dass sich bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt ein Anspruch des Lieferanten wie hier der Beklagten auf Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB auch im Falle der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer richtet. Es fehlt damit an der gem. § 387 BGB für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit des an den Leasingnehmer abgetretenen Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 398 BGB und des Wertersatzanspruchs.
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Nach der Vorschrift des § 406 BGB kann der Schuldner mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Diese Bestimmung betrifft allein die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Zessionar, die nach der Abtretung erklärt wird und stellt eine Sonderregelung gegenüber § 404 BGB hinsichtlich der Einwendung der Aufrechnung dar. Auch in Ansehung des von der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich eher weitgezogenen Anwendungsbereichs des § 406 BGB ist dieser vorliegend jedenfalls nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift bei einer vor Abschluss des Kaufvertrags erlangten Kenntnis des Lieferanten von dem Vorliegen einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion gegenüber dem Leasingnehmer grundsätzlich nicht eröffnet.
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