Rücktritt wegen Sachmangels nur nach zweitem fehlgeschlagenem Nachbesserungsversuch
OLG Frankfurt a.M. v. 14.11.2019 - 16 U 42/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Neuwagen zu einem Kaufpreis von 18.750 €. Der Kläger rügte verschiedene Mängel der Lackierung des Fahrzeugs und setzte der Beklagten eine zweiwöchige Nachbesserungsfrist. Die Beklagte verwies den Kläger an einen Vertragshändler, durch den eine Nachbesserung daraufhin stattfand.
Einige Tage nach Abholung rügte der Kläger erneut eine mangelhafte Lackierung und eine nicht fachgerecht ausgeführte Neulackierung. Zu einem erneut vereinbarten Termin zur Nacharbeit erschien der Kläger nicht. Er machte vielmehr den Rücktritt vom Kaufvertrag geltend.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG ebenfalls erfolglos.
Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437, 440, 323 i.V.m. §§ 346ff. BGB zu. Es liegt keine ein Rücktrittsrecht begründende erfolglose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist vor.
Die gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist nicht schon deshalb erfolglos geblieben, weil die Beklagte nicht innerhalb der gesetzten Frist die Nachbesserung vornahm. Es ist nicht erforderlich, dass der Nacherfüllungserfolg innerhalb der Frist eintritt. Vielmehr genügt die Leistungshandlung, wobei als erste Leistungshandlung die Kontaktaufnahme mit dem Käufer bzw. die Antwort auf dessen Rüge ausreicht. Unabhängig davon entfällt das Rücktrittsrecht des Käufers bezüglich diesem Nachbesserungsgesuch auch nach etwaigem Fristablauf, wenn er den Rücktritt nicht erklärt und dem Verkäufer eine Nachbesserungsmöglichkeit gewährt.
Die Nacherfüllung ist auch nicht deshalb erfolglos geblieben, weil die durchgeführte Nachbesserungsmaßnahme zu keiner vollständigen Mängelbeseitigung geführt habe. Der Kläger hätte dem für die Beklagte tätig gewordenen Vertragshändler oder der Beklagten selbst eine weitere Möglichkeit einräumen müssen, die von ihm weiterhin als vorhanden behaupteten Mängel zu beseitigen. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
Nach der von der Klägerseite in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht gilt die Regelung des § 440 Satz 2 BGB nur für den Fall, dass noch eine Frist zu setzen ist. Überzeugender ist jedoch, dass eine unternommene Nacherfüllung in der Regel erst dann "erfolglos" i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB ist, wenn der Mangel auch nach zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht beseitigt worden ist. Bei einer vorgenommenen oder begonnen Nachbesserung, die den Erfolg nicht erreicht, ist jedenfalls für Kaufverträge der Regelung des § 440 Satz 2 BGB die Wertung zu entnehmen, dass von der Erfolglosigkeit der Nachbesserung in der Regel erst nach zwei Versuchen auszugehen ist.
Diese Auslegung ist geboten, weil es sonst zu einem Wertungswiderspruch kommt. Es ist kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, warum dem Verkäufer, der ohne Fristsetzung eine Nachbesserung unternimmt, in der Regel zwei Versuche eingeräumt werden, demjenigen aber, der auf Fristsetzung hin tätig wird, nur ein Nachbesserungsversuch zustehen soll. Ob der Verkäufer lediglich zur Beseitigung des Mangels aufgefordert wird oder ob ihm zusätzlich eine Frist gesetzt wird, hat nämlich allein der Käufer in der Hand.
Der Kläger hat sein Rücktrittsrecht jedoch nicht deshalb verwirkt, weil er sich nach Aufnahme der Rüge, es bestünden Mängel fort, zunächst für eine zweite Nachbesserung entschieden und dafür einen Termin vereinbart, diesen aber später abgesagt und den Rücktritt erklärt hat. Es stellt bereits kein widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Käufer, nachdem er möglicherweise aufgrund anwaltlicher Beratung erkannt zu haben glaubt, bereits jetzt ein Rücktrittsrecht zu haben, seine Entscheidung ändert.
LaReDa
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Neuwagen zu einem Kaufpreis von 18.750 €. Der Kläger rügte verschiedene Mängel der Lackierung des Fahrzeugs und setzte der Beklagten eine zweiwöchige Nachbesserungsfrist. Die Beklagte verwies den Kläger an einen Vertragshändler, durch den eine Nachbesserung daraufhin stattfand.
Einige Tage nach Abholung rügte der Kläger erneut eine mangelhafte Lackierung und eine nicht fachgerecht ausgeführte Neulackierung. Zu einem erneut vereinbarten Termin zur Nacharbeit erschien der Kläger nicht. Er machte vielmehr den Rücktritt vom Kaufvertrag geltend.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG ebenfalls erfolglos.
Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437, 440, 323 i.V.m. §§ 346ff. BGB zu. Es liegt keine ein Rücktrittsrecht begründende erfolglose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist vor.
Die gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist nicht schon deshalb erfolglos geblieben, weil die Beklagte nicht innerhalb der gesetzten Frist die Nachbesserung vornahm. Es ist nicht erforderlich, dass der Nacherfüllungserfolg innerhalb der Frist eintritt. Vielmehr genügt die Leistungshandlung, wobei als erste Leistungshandlung die Kontaktaufnahme mit dem Käufer bzw. die Antwort auf dessen Rüge ausreicht. Unabhängig davon entfällt das Rücktrittsrecht des Käufers bezüglich diesem Nachbesserungsgesuch auch nach etwaigem Fristablauf, wenn er den Rücktritt nicht erklärt und dem Verkäufer eine Nachbesserungsmöglichkeit gewährt.
Die Nacherfüllung ist auch nicht deshalb erfolglos geblieben, weil die durchgeführte Nachbesserungsmaßnahme zu keiner vollständigen Mängelbeseitigung geführt habe. Der Kläger hätte dem für die Beklagte tätig gewordenen Vertragshändler oder der Beklagten selbst eine weitere Möglichkeit einräumen müssen, die von ihm weiterhin als vorhanden behaupteten Mängel zu beseitigen. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
Nach der von der Klägerseite in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht gilt die Regelung des § 440 Satz 2 BGB nur für den Fall, dass noch eine Frist zu setzen ist. Überzeugender ist jedoch, dass eine unternommene Nacherfüllung in der Regel erst dann "erfolglos" i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB ist, wenn der Mangel auch nach zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht beseitigt worden ist. Bei einer vorgenommenen oder begonnen Nachbesserung, die den Erfolg nicht erreicht, ist jedenfalls für Kaufverträge der Regelung des § 440 Satz 2 BGB die Wertung zu entnehmen, dass von der Erfolglosigkeit der Nachbesserung in der Regel erst nach zwei Versuchen auszugehen ist.
Diese Auslegung ist geboten, weil es sonst zu einem Wertungswiderspruch kommt. Es ist kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, warum dem Verkäufer, der ohne Fristsetzung eine Nachbesserung unternimmt, in der Regel zwei Versuche eingeräumt werden, demjenigen aber, der auf Fristsetzung hin tätig wird, nur ein Nachbesserungsversuch zustehen soll. Ob der Verkäufer lediglich zur Beseitigung des Mangels aufgefordert wird oder ob ihm zusätzlich eine Frist gesetzt wird, hat nämlich allein der Käufer in der Hand.
Der Kläger hat sein Rücktrittsrecht jedoch nicht deshalb verwirkt, weil er sich nach Aufnahme der Rüge, es bestünden Mängel fort, zunächst für eine zweite Nachbesserung entschieden und dafür einen Termin vereinbart, diesen aber später abgesagt und den Rücktritt erklärt hat. Es stellt bereits kein widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Käufer, nachdem er möglicherweise aufgrund anwaltlicher Beratung erkannt zu haben glaubt, bereits jetzt ein Rücktrittsrecht zu haben, seine Entscheidung ändert.