10.04.2024

Sachverständigenkosten: Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

Hat der Geschädigte den vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrag gezahlt, kann dieser Aufwand bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO auch dann ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen keine Preisvereinbarung getroffen hat.

OLG Saarbrücken v. 15.3.2024, 3 U 7/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im September 2020. Die alleinige Haftung der Beklagten stand außer Streit. Mit der Klage hatte der Kläger die Beklagte auf Zahlung von rund 11.806 € (4.953 € restliche Reparaturkosten + 1.500,- € Wertminderung + 3.318,- € Nutzungsausfall + 2.035 Sachverständigenkosten) nebst Zinsen und restlichen vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Anspruch genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 4.150 € nebst Zinsen verurteilt. Es war der Ansicht, der Kläger könne nicht die Sachverständigenkosten verlangen, da er dem Schadengutachter vorhandene Vorschäden verschwiegen und hierdurch die Unbrauchbarkeit des Schadensgutachtens verschuldet habe.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert und dem Kläger die Sachverständigenkosten i.H.v. 2.035 € nebst Zinsen zugesprochen.

Die Gründe:
Zwar kann der Kläger die Sachverständigenkosten in der von ihm gezahlten Höhe erstattet verlangen, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung seiner Bereicherungsansprüche gegen den Schadengutachter.

Gegen die Annahme des LG, der Kläger könne die Sachverständigenkosten nicht verlangen, da er Vorschäden verschwiegen und hierdurch die Unbrauchbarkeit des Schadengutachtens verschuldet habe, wandte sich die Berufung mit Erfolg. So fehlte es bereits an einer objektiven Unbrauchbarkeit des Gutachtens. Somit war nicht mehr entscheidungserheblich, ob das LG auch zu Unrecht davon ausgegangen war, der Kläger habe von den Vorschäden Kenntnis gehabt und diese verschwiegen.

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich nur die Sachverständigenkosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist dabei Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung).

Auch wenn der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, so ergibt sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot doch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich daher die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen hat.

Den Abschluss einer Preisvereinbarung hatte der Kläger nicht vorgetragen. Dem Auftrag zur Gutachtenerstellung war eine solche auch nicht zu entnehmen. Der Kläger schuldete dem Sachverständigen, da eine Taxe i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadengutachten der hier fraglichen Art nicht bestand, daher nur die übliche Vergütung. Allerdings war zu berücksichtigen, dass der Kläger den vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrag tatsächlich gezahlt hatte. Dieser überstieg zwar hinsichtlich einzelner Rechnungspositionen die übliche Vergütung. Gleichwohl konnte der Kläger den vollen an den Sachverständigen gezahlten Betrag verlangen. Denn ungeachtet der Frage, ob der Geschädigte durch die Indizwirkung hinsichtlich seines tatsächlich erbrachten Aufwands noch weitergehend geschützt war, überstieg die abgerechneten Preise hier die übliche Vergütung nicht bzw. jedenfalls nicht in einer für den Kläger erkennbaren Höhe.

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