16.05.2014

Samenspender hat Recht auf Auskunft über sein Kind

Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.

OLG Hamm 7.3.2014, 13 WF 22/14
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist gerichtlich festgestellter Vater einer von der Antragsgegnerin geborenen Tochter. Die Antragsgegnerin und ihre Lebensgefährtin hatten den Antragsteller über ein Internetportal kennen gelernt. Dieser erklärte sich bereit, den beiden Frauen Samen zu spenden. Nach erfolgter Samenspende und durchgeführter Insemination wurde die Antragsgegnerin schwanger und brachte 2012 ihre Tochter zur Welt.

Die Antragsgegnerin verweigert fortan die vom Antragsteller verlangte Auskunft über das Kind und lehnt es ab, dem Antragsteller Fotos vom Kind zu überlassen. Sie behauptete, der Antragsteller, der durch Samenspenden auch Vater anderer Kinder geworden sei, "terrorisiere" sie und die anderen Mütter mit Telefonaten und E-Mails. Ihr gegenüber weigere er sich zudem - entgegen seiner ursprünglichen Zusicherung - einer Adoption ihrer Tochter durch ihre Lebenspartnerin zuzustimmen. Es gehe ihm nicht um die Kinder, er wolle ausschließlich Einfluss auf das Leben der Frauen nehmen.

Das OLG hat darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Die Gründe:
Zwar war nicht zu verkennen, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin und auch andere Mütter seiner Kinder in der Vergangenheit belästigt hatte, wie die im Verfahren vorgelegten E-Mails bezeugten. Dabei wählte der Antragsteller den Frauen gegenüber auch vulgäre und die Grenze einer Strafbarkeit überschreitende beleidigende Äußerungen. Dennoch änderte das sein Verhalten nichts an seiner Vaterschaft und dem ihm grundsätzlich zustehenden Auskunftsanspruch.

Es gab insofern keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Auskunftserteilung dem Kindeswohl widerspricht. Wenn das Auskunftsverlangen das Wohlbefinden der Antragsgegnerin und ihrer Lebensgefährtin stört, kann die Auskunft ggfls. über eine Mittelsperson wie etwa dem Jugendamt oder einen Rechtsanwalt erteilt werden. Auch wenn das Auskunftsverlangen des Antragstellers auf einem plötzlichen Sinneswandel beruhte, konnte es nicht als schikanöses Verhalten angesehen werden.

Letztendlich begehrte der Antragsteller lediglich das, was im Vorfeld der Schwangerschaft, als sich die Beteiligten noch verstanden hatten, unausgesprochener Konsens gewesen war. Nämlich, dass der Antragsteller in gewissem Umfang über die Entwicklung und das Wohl des Kindes unterrichtet wird. Art und Umfang der zu erteilenden Auskunft müssen im Hauptverfahren geklärt werden.

OLG Hamm
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