Schaden durch umgekipptes Verkehrsschild - Keine persönliche Haftung des Mitarbeiters eines privaten Unternehmens
BGH v. 11.1.2024 - III ZR 15/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Im Juli 2017 hatte sie vor ihren Geschäftsräumen ein Fahrzeug abgestellt. Die Beklagte stellte in diesem Bereich wegen einer naheliegenden Baustelle auf dem Bürgersteig ein Umleitungsschild auf. Die Landesbehörde Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement (Hessen Mobil) hatte zuvor die R-GmbH mit den Bauarbeiten beauftragt. Diese hatte wiederum die Beklagte mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder beauftragt. Die zuständige Behörde nahm daraufhin am 18.7.2017 die gesamte Verkehrsabsicherung sowie die Umleitungsbeschilderung ab.
Einen Tag später fiel das Umleitungsschild auf das Fahrzeug der Klägerin, das im vorderen linken Bereich beschädigt wurde. Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe das von ihr aufgestellte Schild unzureichend gesichert. Sie habe nicht als Verwaltungshelferin gehandelt. Aus den vorgelegten Plänen ergäben sich weder die exakten Standorte für die Schilder noch, wie konkret sie aufzustellen und zu sichern seien. Damit verbleibe der Beklagten ein ausreichender Handlungsspielraum.
Das AG hat die Klage auf Ersatz von Reparatur- und Gutachtenkosten nebst einer Unfallpauschale sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen abgewiesen. LG und BGH haben die Entscheidung bestätigt.
Gründe:
Die Beklagte war nicht passivlegitimiert. Das LG hat zutreffend eine eigene deliktsrechtliche Haftung der Beklagten abgelehnt. Diese ist nämlich gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen, weil die Mitarbeiter der Beklagten in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hatten.
Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer von der Straßenbaubehörde angeordneten Verkehrsregelung (§ 45 Abs. 2 StVO), in deren Mittelpunkt ein Durchfahrtverbot steht, Verkehrsschilder (hier: Umleitungsankündigung) aufstellen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gem. Art. 34 Satz 1 GG aus.
Vorliegend stand bei den von der Beklagten zu erbringenden Arbeiten der hoheitliche Charakter im Vordergrund. Es bedurfte in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob bei jedweder Maßnahme der (hoheitlichen) Verkehrsregelung der hoheitliche Charakter im Vordergrund steht. Denn bei den von der Beklagten zu erbringenden Arbeiten war dies schon deshalb zu bejahen, weil sie einen unmittelbaren Zusammenhang mit verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen und den mit ihnen verbundenen Ge- und Verboten als Maßnahmen der Eingriffsverwaltung aufwiesen. Die Beklagte verfügte auch nicht über einen relevanten eigenen Ausführungsspielraum.
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Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Im Juli 2017 hatte sie vor ihren Geschäftsräumen ein Fahrzeug abgestellt. Die Beklagte stellte in diesem Bereich wegen einer naheliegenden Baustelle auf dem Bürgersteig ein Umleitungsschild auf. Die Landesbehörde Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement (Hessen Mobil) hatte zuvor die R-GmbH mit den Bauarbeiten beauftragt. Diese hatte wiederum die Beklagte mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder beauftragt. Die zuständige Behörde nahm daraufhin am 18.7.2017 die gesamte Verkehrsabsicherung sowie die Umleitungsbeschilderung ab.
Einen Tag später fiel das Umleitungsschild auf das Fahrzeug der Klägerin, das im vorderen linken Bereich beschädigt wurde. Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe das von ihr aufgestellte Schild unzureichend gesichert. Sie habe nicht als Verwaltungshelferin gehandelt. Aus den vorgelegten Plänen ergäben sich weder die exakten Standorte für die Schilder noch, wie konkret sie aufzustellen und zu sichern seien. Damit verbleibe der Beklagten ein ausreichender Handlungsspielraum.
Das AG hat die Klage auf Ersatz von Reparatur- und Gutachtenkosten nebst einer Unfallpauschale sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen abgewiesen. LG und BGH haben die Entscheidung bestätigt.
Gründe:
Die Beklagte war nicht passivlegitimiert. Das LG hat zutreffend eine eigene deliktsrechtliche Haftung der Beklagten abgelehnt. Diese ist nämlich gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen, weil die Mitarbeiter der Beklagten in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hatten.
Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer von der Straßenbaubehörde angeordneten Verkehrsregelung (§ 45 Abs. 2 StVO), in deren Mittelpunkt ein Durchfahrtverbot steht, Verkehrsschilder (hier: Umleitungsankündigung) aufstellen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gem. Art. 34 Satz 1 GG aus.
Vorliegend stand bei den von der Beklagten zu erbringenden Arbeiten der hoheitliche Charakter im Vordergrund. Es bedurfte in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob bei jedweder Maßnahme der (hoheitlichen) Verkehrsregelung der hoheitliche Charakter im Vordergrund steht. Denn bei den von der Beklagten zu erbringenden Arbeiten war dies schon deshalb zu bejahen, weil sie einen unmittelbaren Zusammenhang mit verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen und den mit ihnen verbundenen Ge- und Verboten als Maßnahmen der Eingriffsverwaltung aufwiesen. Die Beklagte verfügte auch nicht über einen relevanten eigenen Ausführungsspielraum.
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