05.02.2020

Schadensersatzanspruch des Mieters bei nicht rechtzeitiger Renovierung

Wird ein Mietverhältnis vom Mieter fristlos gekündigt, weil das Mietobjekt nicht rechtzeitig vom Vermieter renoviert wurde, umfasst der Schadensersatzanspruch des Mieters zwar die Kosten für den verlängerten Fahrweg zur Arbeitsstätte und die zusätzlichen Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung, jedoch nicht den Arbeitslohn für die zusätzliche Fahrtzeit von der Ersatzwohnung zum Arbeitgeber.

AG Dortmund v. 30.7.2019 - 425 C 4242/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Reinigungskraft tätig. Sie hatte im Oktober 2017 von der Beklagten eine Wohnung ab Januar 2018 angemietet. Die Wohnung sollte frisch renoviert übergeben und bei Auszug frisch gestrichen werden. Vereinbart war eine Kaltmiete von 295 € und Betriebskostenvorauszahlungen i.H.v. 120 €. Als Kaution sollten drei Monatskaltmieten- insgesamt 885 € - gezahlt werden.

Die Klägerin zahlte zunächst einen Teilbetrag als Mietkaution und im Dezember 2017 den restlichen Betrag der Mietkaution. In der Folgezeit fand jedoch keine Übergabe von Schlüsseln und Mietobjekt an sie statt. Zudem war die Renovierung des Mietobjektes nicht rechtzeitig fertiggestellt. Die Klägerin mietete daraufhin bei Ihrem Schwager ein Zimmer in dessen Wohnung. Am 16.1.2018 forderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die Beklagte auf, dass Mietobjekt binnen 7 Tagen zu übergeben, ohne Reaktion seitens der Beklagten. Am 19.2.2018 erfolgte seitens der Klägerin die fristlose Kündigung des Mietvertrages.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten u.a. Ersatz für die Mehrkosten der Ersatzwohnung sowie die Erstattung der Kosten für einen verlängerten Arbeitsweg sowie Arbeitslohn für die zusätzliche Fahrtzeit. Das AG gab der Klage teilweise statt.

Die Gründe:
Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gescheiterten Mietvertrag verlangen, § 311a Abs. 2 BGB. Danach kann der Gläubiger nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen, wenn ein Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss besteht. Auch wenn man diese Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht besteht ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB. Demgegenüber scheiden Ansprüche nach § 536a Abs. 1 BGB aus, da die Wohnung nie übergeben wurde.

Der Umfang des Schadensersatzanspruches der Klägerin richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Ersatzfähig sind insofern die Kosten für den verlängerten Fahrweg zur Arbeitsstätte und die zusätzlichen Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung. Demgegenüber besteht jedoch kein Anspruch auf Arbeitslohn für die zusätzliche Fahrtzeit. Ein Verdienstausfall entsteht der Klägerin nämlich durch die längere Fahrtzeit nicht. Zum ersatzfähigen Schaden nämlich zählt nur das, was adäquat kausal durch eine Pflichtverletzung verursacht wurde und in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt.

Den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand trägt ein Geschädigter bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung selbst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet. Das war hier jedoch nicht der Fall.
 
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