11.10.2024

Schmerzensgeld wegen Anpassungsstörung nach vorsätzlicher Sachbeschädigung durch den Nachbarn

Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen.

OLG Frankfurt a.M. v. 27.9.2024 - 3 U 179/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, welches ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steines die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.

Der Kläger begehrt nach Zahlung von 2.000 € nunmehr noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 € Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage teilweise statt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 700 €.

Den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten zufolge hat der Kläger als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger hat die Taten des Beklagten als Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst erlebt. Die Beeinträchtigung ist dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handelt. Angesichts der einerseits vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome, und der andererseits vollständigen Genesung des Klägers sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle ist vorliegend ein Betrag von 700 € angemessen.

Der Kläger kann wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er benötigte für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug und ihm stand im Reparaturzeitraum seines Wagens auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung. Den Zweitwagen benötigte seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe. Der Kläger hat die Reparatur auch nicht ungebührlich verzögert; vielmehr fehlte ihm für die Reparatur zunächst das Geld. Nach Eingang des Vorschusses hat er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte hatte es in der Hand, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz ist allerdings zu hoch; der Ausfallschaden war vorliegend auf 23 € zu schätzen.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 56 vom 11.10.2024
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