04.04.2023

Schulverweigerung: Entzug des Sorgerechts?

In Deutschland besteht grundsätzlich eine Schulpflicht für alle Kinder. Damit korrespondiert eine Pflicht der Eltern, für den Schulbesuch zu sorgen. Wenn die Eltern dies nicht tun, können sogar das Sorgerecht oder Teile davon entzogen werden. Hierauf hat das OLG Oldenburg in einem Eilverfahren hingewiesen.

OLG Oldenburg v. 9.3.2023 - 11 UF 206/22
Der Sachverhalt:
Nach den Corona-bedingten Schulschließungen hatten die Eltern ihre drei zwischen 12 und 17 Jahre alten Kinder nicht mehr in die Schule geschickt. Der Älteste hatte angegeben, keine Maske tragen und keinen Abstand halten zu wollen. Er wolle deswegen nicht mehr zur Schule gehen und zu Hause seinen eigenen Interessen nachgehen. Die beiden jüngeren Geschwister schlossen sich dem an. Die Kindeseltern vertraten die Auffassung, die Kinder sollten sich selbst entdecken können und selbstbestimmt lernen. 90% des Schulwissens werde ohnehin nicht gebraucht.

Das AG hatte daraufhin den Eltern einen Teil des Sorgerechts, nämlich das Recht auf Regelung schulischer Angelegenheiten, entzogen. Die Eltern haben hiergegen Beschwerde eingelegt, über die das OLG zu entscheiden hat. Termin zur mündlichen Verhandlung ist nach Ostern anberaumt. Den Antrag der Eltern, bereits jetzt im Wege einer einstweiligen Anordnung den Beschluss des AG vorab auszusetzen, hat das OLG zurückgewiesen.

Die Gründe:
Es spricht einiges dafür, dass der amtsgerichtliche Beschluss Bestand haben wird: Dadurch, dass die Kinder die Schule nicht besuchen, besteht eine Kindeswohlgefährdung, was ein staatliches Eingreifen rechtfertigt. Eltern sind verpflichtet, die Entwicklung eines Kindes zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu fördern. Den Kindern steht ein Grundrecht auf schulische Bildung zu. In der Schule werden neben allgemeinen Lerninhalten auch Sozialkompetenzen vermittelt. Eltern haben daher kein Recht, die Kinder nicht zur Schule zu schicken, sondern vielmehr die Pflicht, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.

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OLG Oldenburg PM Nr. 17 vom 29.3.2023
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