Shisha an Minderjährige? Bar-Betreiber muss Schmerzensgeld zahlen
OLG Frankfurt a.M. v. 11.7.2022 - 6 U 148/21
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt einen Pub in Hessen. Die damals minderjährige Klägerin suchte das Lokal auf, um gemeinsam mit ihrer Freundin eine Shisha zu rauchen. Dabei erlitt sie eine Kohlenmonoxid-Vergiftung. Sie litt an Atemnot und Schwindel und wurde zur Erstversorgung in eine Klinik gebracht. Nach mehrtägiger stationärer Behandlung musste die Klägerin mindestens elf kardiologische Termine wahrnehmen. Sie war mehrere Monate zu keinerlei körperlichen Aktivitäten in der Lage. Noch ein Jahr nach dem Vorfall konnte sie keine gesteigerten körperlichen Aktivitäten wie Sport oder weite Spaziergänge durchführen. Ob ihre vollständige Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden kann, ist gegenwärtig unklar.
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld i.H.v. 8000 €, da die Mitarbeiter sie weder nach ihrem Alter gefragt noch eine korrekte Einweisung in die sachgerechte Benutzung der Shisha vorgenommen hätten.
Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds i.H.v. 6400 €. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Beklagte hat die sie treffenden Schutz- und Rücksichtspflichten verletzt.
Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob der Vertrag im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Klägerin wirksam zustande gekommen ist. Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung begangen, da die Mitarbeiter ihres Lokals den Konsum tabakhaltiger Erzeugnisse ohne vorherige Alterskontrolle gestattet haben. Sie hätten jedoch die Bestimmungen des Jugendschutzes einhalten müssen.
Demnach dürfen in Gaststätten Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas.
Nach der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin ohne vorherige Alterskontrolle eine Shisha bestellt und erhalten hat. Ebenfalls ist bewiesen worden, dass die Klägerin einen Krampfanfall erlitten hat. Der Umstand, dass die Freundin der Klägerin selbst symptomfrei geblieben ist, steht dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegen. Es ist vielmehr ohne Weiteres nachvollziehbar, dass mehrere Personen unterschiedlich reagieren können, etwa, weil sie verschieden stark an einer Shisha ziehen, weil sie durch einen anderen Schlauch oder eine andere Öffnung einer größeren Menge Kohlenmonoxid ausgesetzt werden oder weil sie die Kohlenmonoxidbelastung unterschiedlich gut vertragen.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 64 vom 25.7.2022
Die Beklagte betreibt einen Pub in Hessen. Die damals minderjährige Klägerin suchte das Lokal auf, um gemeinsam mit ihrer Freundin eine Shisha zu rauchen. Dabei erlitt sie eine Kohlenmonoxid-Vergiftung. Sie litt an Atemnot und Schwindel und wurde zur Erstversorgung in eine Klinik gebracht. Nach mehrtägiger stationärer Behandlung musste die Klägerin mindestens elf kardiologische Termine wahrnehmen. Sie war mehrere Monate zu keinerlei körperlichen Aktivitäten in der Lage. Noch ein Jahr nach dem Vorfall konnte sie keine gesteigerten körperlichen Aktivitäten wie Sport oder weite Spaziergänge durchführen. Ob ihre vollständige Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden kann, ist gegenwärtig unklar.
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld i.H.v. 8000 €, da die Mitarbeiter sie weder nach ihrem Alter gefragt noch eine korrekte Einweisung in die sachgerechte Benutzung der Shisha vorgenommen hätten.
Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds i.H.v. 6400 €. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Beklagte hat die sie treffenden Schutz- und Rücksichtspflichten verletzt.
Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob der Vertrag im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Klägerin wirksam zustande gekommen ist. Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung begangen, da die Mitarbeiter ihres Lokals den Konsum tabakhaltiger Erzeugnisse ohne vorherige Alterskontrolle gestattet haben. Sie hätten jedoch die Bestimmungen des Jugendschutzes einhalten müssen.
Demnach dürfen in Gaststätten Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas.
Nach der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin ohne vorherige Alterskontrolle eine Shisha bestellt und erhalten hat. Ebenfalls ist bewiesen worden, dass die Klägerin einen Krampfanfall erlitten hat. Der Umstand, dass die Freundin der Klägerin selbst symptomfrei geblieben ist, steht dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegen. Es ist vielmehr ohne Weiteres nachvollziehbar, dass mehrere Personen unterschiedlich reagieren können, etwa, weil sie verschieden stark an einer Shisha ziehen, weil sie durch einen anderen Schlauch oder eine andere Öffnung einer größeren Menge Kohlenmonoxid ausgesetzt werden oder weil sie die Kohlenmonoxidbelastung unterschiedlich gut vertragen.