Sorge vor Stalkern: Führung eines Rechtsstreits unter Künstlernamen und c/o-Adresse zulässig
LG Köln v. 3.2.2022 - 14 O 392/21
Der Sachverhalt:
Die Verfügungsklägerin ist professionelle Künstlerin bzw. Zeichnerin. Sie erstellte zunächst für die Verfügungsbeklagte diverse Zeichnungen und übertrug urheberrechtliche Nutzungsrechte im streitigen Umfang.
Das LG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt, obwohl die Verfügungsklägerin unter ihrem Künstlernamen vorgegangen war und statt ihrer eigenen Wohnanschrift eine c/o Anschrift verwendet hatte.
Die Gründe:
Die Angabe einer c/o Anschrift im Rubrum durch die Verfügungsklägerin statt ihrer eigenen Wohnanschrift steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Identität und an der Erreichbarkeit der Verfügungsklägerin, auch im Falle einer etwaigen Zwangvollstreckung. Sie hat außerdem berechtigte Geheimhaltungsinteressen vorgetragen.
Zwar ist in der Vergangenheit Rechtsprechung ergangen, wonach die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers jedenfalls dann notwendige Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung sei, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 15.5.2014 - 16 U 4/14) Diese steht der hiesigen Entscheidung jedoch nicht entgegen.
Nach den Grundsätzen des BGH (9.12.1987 - IVb ZR 4/87) hat die Verfügungsklägerin hier ausreichend nachvollziehbar erklärt und glaubhaft gemacht, wieso sie ihre Anschrift nicht im Rubrum Preis geben möchte. Dass die Verfügungsklägerin das Verfahren nicht ernsthaft betreibe oder sich einer Ladung bzw. der Kostenpflicht entziehen möchte, liegt hier fern. Dies zeigt sich schon daran, dass die Verfügungsklägerin, ohne geladen zu sein, am Termin zur mündlichen Verhandlung (auf Anordnung der Kammer im Wege der Videoverhandlung) teilgenommen hat, und damit deutlich gemacht hat, dass sie das Verfahren ernsthaft betreibt. Außerdem hat sie eine förmliche Zustellungsvollmacht zugunsten des Adressaten der c/o Adresse vorlegt. Wie der Kammer aus einem anderen abgeschlossenen einstweiligen Verfügungsverfahren bekannt ist, hat sie auch im dortigen Verfahren dieselbe c/o Adresse angegeben und auch im dortigen Verfahren ohne geladen zu sein, am Termin zur mündlichen Verhandlung (seinerzeit in Präsenz im Gerichtssaal) teilgenommen.
Hinzu kommt, dass die glaubhaft gemachte Erklärung der Verfügungsklägerin, mit der sie ihre Sorge vor Stalkern wegen entsprechender negativer Erfahrungen in der Vergangenheit schildert, ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse darstellt. Bei Abwägung des Interesses des Gerichts und der Beteiligten an der Angabe der ladungsfähigen Adresse mit den Interessen der Verfügungsklägerin an Geheimhaltung ist mithin den letzteren der Vorzug zu geben. Die Angriffe der Verfügungsbeklagten auf diese Glaubhaftmachung greifen im Ergebnis nicht durch. Dabei mag der Wortlaut, dass die Verfügungsklägerin "bereits seit ca. sechs Jahren ausschließlich die c/o Adresse" wie im Rubrum ersichtlich nutze, nicht zutreffen. Dass die Verfügungsklägerin in der Vergangenheit der Verfügungsbeklagten Rechnungen unter Angabe einer anderen Adresse in einem Ort nahe Köln gestellt hat, ist unstreitig. Dies steht der weiteren Glaubhaftmachung, wonach sie die auf früheren unerfreulichen Erfahrungen begründete Sorge vor Stalkern habe, nicht entgegen. Es besteht in diesem Zusammenhang auch ein erheblicher Unterschied zwischen der Angabe einer Adresse in einem öffentlichen Gerichtsverfahren und im Zuge einer vertraglichen Verbindung und der Stellung von Rechnungen. So ist zu beachten, dass im Rahmen eines Gerichtsverfahrens etwa eine Entscheidung mit vollem Rubrum von einer der Parteien ungeschwärzt öffentlich gemacht werden kann, womit das von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachte Geheimhaltungsinteresse zu ihrem Nachteil verletzt werden würde. Diese Veröffentlichung mag zwar auch bei Rechnungen im privaten Verhältnis möglich sein, doch ist die Verfügungsklägerin dabei nicht gezwungen, ihre Wohnanschrift anzugeben. Dass im Übrigen die Adresse des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin als "c/o-Adresse" verwendet wird, ist im Zusammenhang mit rechtlichen Vorgängen, in denen eine anwaltliche Vertretung erfolgt, nachvollziehbar und zieht die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht in Zweifel.
Ebenso wenig steht der Zulässigkeit des Antrags entgegen, dass die Verfügungsklägerin unter ihrem Künstlernamen vorgeht. Sie legt insoweit in Anlage ... den Nachweis vor, dass dieser Künstlername in ihrem Personalausweis eingetragen ist. Bei dieser Sachlage besteht an der Identität der Verfügungsklägerin auch bei Angabe ihres Künstlernamens kein Zweifel. Zumal angesichts des Passfotos kein Zweifel besteht, dass es sich bei der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Person um die Verfügungsklägerin handelte.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Zur Notwendigkeit der Angabe der Wohnanschrift des Verfügungsklägers
OLG Frankfurt vom 15.5.2014 - 16 U 4/14
Rechtsprechung:
Parteibezeichnung: Angabe einer c/o-Adresse für den Kläger ausreichend?
BGH vom 6.4.2022 - VIII ZR 262/20
Oliver Elzer, MDR 2022, 874
Beratermodul Zöller Zivilprozessrecht:
Die perfekte Basisausstattung zum Zivilprozessrecht finden Praktiker in diesem neuen Modul. 4 Wochen gratis nutzen!
Justiz NRW online
Die Verfügungsklägerin ist professionelle Künstlerin bzw. Zeichnerin. Sie erstellte zunächst für die Verfügungsbeklagte diverse Zeichnungen und übertrug urheberrechtliche Nutzungsrechte im streitigen Umfang.
Das LG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt, obwohl die Verfügungsklägerin unter ihrem Künstlernamen vorgegangen war und statt ihrer eigenen Wohnanschrift eine c/o Anschrift verwendet hatte.
Die Gründe:
Die Angabe einer c/o Anschrift im Rubrum durch die Verfügungsklägerin statt ihrer eigenen Wohnanschrift steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Identität und an der Erreichbarkeit der Verfügungsklägerin, auch im Falle einer etwaigen Zwangvollstreckung. Sie hat außerdem berechtigte Geheimhaltungsinteressen vorgetragen.
Zwar ist in der Vergangenheit Rechtsprechung ergangen, wonach die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers jedenfalls dann notwendige Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung sei, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 15.5.2014 - 16 U 4/14) Diese steht der hiesigen Entscheidung jedoch nicht entgegen.
Nach den Grundsätzen des BGH (9.12.1987 - IVb ZR 4/87) hat die Verfügungsklägerin hier ausreichend nachvollziehbar erklärt und glaubhaft gemacht, wieso sie ihre Anschrift nicht im Rubrum Preis geben möchte. Dass die Verfügungsklägerin das Verfahren nicht ernsthaft betreibe oder sich einer Ladung bzw. der Kostenpflicht entziehen möchte, liegt hier fern. Dies zeigt sich schon daran, dass die Verfügungsklägerin, ohne geladen zu sein, am Termin zur mündlichen Verhandlung (auf Anordnung der Kammer im Wege der Videoverhandlung) teilgenommen hat, und damit deutlich gemacht hat, dass sie das Verfahren ernsthaft betreibt. Außerdem hat sie eine förmliche Zustellungsvollmacht zugunsten des Adressaten der c/o Adresse vorlegt. Wie der Kammer aus einem anderen abgeschlossenen einstweiligen Verfügungsverfahren bekannt ist, hat sie auch im dortigen Verfahren dieselbe c/o Adresse angegeben und auch im dortigen Verfahren ohne geladen zu sein, am Termin zur mündlichen Verhandlung (seinerzeit in Präsenz im Gerichtssaal) teilgenommen.
Hinzu kommt, dass die glaubhaft gemachte Erklärung der Verfügungsklägerin, mit der sie ihre Sorge vor Stalkern wegen entsprechender negativer Erfahrungen in der Vergangenheit schildert, ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse darstellt. Bei Abwägung des Interesses des Gerichts und der Beteiligten an der Angabe der ladungsfähigen Adresse mit den Interessen der Verfügungsklägerin an Geheimhaltung ist mithin den letzteren der Vorzug zu geben. Die Angriffe der Verfügungsbeklagten auf diese Glaubhaftmachung greifen im Ergebnis nicht durch. Dabei mag der Wortlaut, dass die Verfügungsklägerin "bereits seit ca. sechs Jahren ausschließlich die c/o Adresse" wie im Rubrum ersichtlich nutze, nicht zutreffen. Dass die Verfügungsklägerin in der Vergangenheit der Verfügungsbeklagten Rechnungen unter Angabe einer anderen Adresse in einem Ort nahe Köln gestellt hat, ist unstreitig. Dies steht der weiteren Glaubhaftmachung, wonach sie die auf früheren unerfreulichen Erfahrungen begründete Sorge vor Stalkern habe, nicht entgegen. Es besteht in diesem Zusammenhang auch ein erheblicher Unterschied zwischen der Angabe einer Adresse in einem öffentlichen Gerichtsverfahren und im Zuge einer vertraglichen Verbindung und der Stellung von Rechnungen. So ist zu beachten, dass im Rahmen eines Gerichtsverfahrens etwa eine Entscheidung mit vollem Rubrum von einer der Parteien ungeschwärzt öffentlich gemacht werden kann, womit das von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachte Geheimhaltungsinteresse zu ihrem Nachteil verletzt werden würde. Diese Veröffentlichung mag zwar auch bei Rechnungen im privaten Verhältnis möglich sein, doch ist die Verfügungsklägerin dabei nicht gezwungen, ihre Wohnanschrift anzugeben. Dass im Übrigen die Adresse des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin als "c/o-Adresse" verwendet wird, ist im Zusammenhang mit rechtlichen Vorgängen, in denen eine anwaltliche Vertretung erfolgt, nachvollziehbar und zieht die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht in Zweifel.
Ebenso wenig steht der Zulässigkeit des Antrags entgegen, dass die Verfügungsklägerin unter ihrem Künstlernamen vorgeht. Sie legt insoweit in Anlage ... den Nachweis vor, dass dieser Künstlername in ihrem Personalausweis eingetragen ist. Bei dieser Sachlage besteht an der Identität der Verfügungsklägerin auch bei Angabe ihres Künstlernamens kein Zweifel. Zumal angesichts des Passfotos kein Zweifel besteht, dass es sich bei der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Person um die Verfügungsklägerin handelte.
Rechtsprechung:
Zur Notwendigkeit der Angabe der Wohnanschrift des Verfügungsklägers
OLG Frankfurt vom 15.5.2014 - 16 U 4/14
Rechtsprechung:
Parteibezeichnung: Angabe einer c/o-Adresse für den Kläger ausreichend?
BGH vom 6.4.2022 - VIII ZR 262/20
Oliver Elzer, MDR 2022, 874
Beratermodul Zöller Zivilprozessrecht:
Die perfekte Basisausstattung zum Zivilprozessrecht finden Praktiker in diesem neuen Modul. 4 Wochen gratis nutzen!