Sprung vom 5-Meter-Turm auf Jungen - Ansprüche verjährt
LG Lübeck v. 20.9.2024 - 10 O 270/23Im Sommer 2019 sprangen zwei Jugendliche im Freibad nacheinander vom 5-Meter-Turm. Beim Eintauchen ins Wasser stieß der ältere Junge mit dem Kopf des jüngeren zusammen. Der jüngere Junge wurde bewusstlos und musste ins Krankenhaus. Er trug eine Gehirnerschütterung und Zahnverletzungen davon. Ende 2022 forderte der Jüngere vor dem LG von dem anderen Jungen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Beklagte lehnte die Zahlungen ab: Der Jüngere sei nicht wie vereinbart nach vorne geschwommen, sondern zur Seite in den Sprungbereich. Außerdem beruft er sich auf Verjährung.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger kann keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld mehr verlangen, weil zu viel Zeit vergangen ist; die Ansprüche sind verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Zwar ist die Klage im Dezember 2022 noch rechtzeitig eingereicht worden, die Rechtsschutzversicherung hat den erforderlichen Kostenvorschuss jedoch erst im April 2023 und damit zu spät eingezahlt. Dadurch ist die Verjährungsfrist abgelaufen.
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