02.12.2022

Stadt haftet für Blechschaden durch Baumstumpf

Die öffentliche Hand muss dafür sorgen, dass auf Freiflächen, die wie Parkplätze aussehen, keine Baumstümpfe stehen, die Autos beschädigen können. Bei schlechten Sichtverhältnissen nach Einbruch der Dunkelheit müssen Autofahrer allerdings besser auf eventuelle Hindernisse achten. Ansonsten trifft sie ein Mitverschulden.

LG Köln v. 24.11.2022 - 5 O 94/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin wollte ihren Pkw nach Einbruch der Dunkelheit in Köln Mühlheim auf einem unbefestigten, nicht gepflasterten Streifen von ca. 1,5 qm neben der Straße parken. Hinter der Freifläche, auf der früher Bäume standen, verlief ein gepflasterter Gehweg. Rechts und links davon war alles asphaltiert. Andere Pkw hatten dort geparkt. Ein Schild wies auf die Parkmöglichkeit in diesem Bereich während des Wochenmarktes hin. Bei der regelmäßigen Begehung der Fläche, zuletzt am Vortag des Unfalls der Klägerin, fielen keine Verschmutzungen oder Laubbedeckungen auf. Mittlerweile ist der Platz umgestaltet und erneuert worden.

Die Klägerin behauptete, mit ihrem Pkw auf einen 20 bis 25 cm hohen Baumstumpf aufgefahren zu sein, der sich auf der unbefestigten Freifläche befunden habe. Ihr sei dadurch ein Schaden i.H.v. rund 3.086 € netto entstanden.

Das LG hat der auf Schadensersatz gerichteten Klage i.H.v. 1.543 € stattgegeben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht gegenüber der beklagten Stadt ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie den Baumstumpf auf der Freifläche, die sich neben den asphaltierten Parkflächen befand, nicht so entfernt hatte, dass ein Fahrzeug beim Abstellen nicht beschädigt werden konnte. Diese Pflicht oblag der Beklagten, weil sie damit rechnen musste, dass Verkehrsteilnehmer diese Freifläche für einen Parkplatz halten konnten.

Die Beklagte war auch für die Freifläche als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen zuständig. Zur öffentlichen Straße gehören nämlich auch befestigte Seitenstreifen, Parkplätze und Parkflächen. Dadurch, dass die Beklagte den Baumstumpf auf der von der Klägerin benannten Freifläche weder vollständig entfernt, noch kenntlich gemacht hatte bzw. ein Befahren der Fläche anderweitig verhindert hatte, hat sie sie auch die ihr obliegende Amtspflicht verletzt. Der Beklagten war es auch zuzumuten, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dass der Baumstumpf eine Gefahrenquelle darstellte, hätte bei einer regelmäßigen Kontrolle auffallen müssen.

Der Kammer reichte die Vorlage des Kostenvoranschlages zur Schadenshöhe aus, weil danach nur Fahrzeugteile im Bereich des Unterbodens betroffen waren. Ein Abzug "neu für alt" nahm die Kammer nicht vor, weil das Fahrzeug der Klägerin durch die Reparatur des Unterbodens weder eine Wertsteigerung erfahren habe noch eine längere Lebensdauer zu erwarten wäre. Die Klägerin traf allerdings ein Mitverschulden von 50 %. Sie hätte nämlich bei den schlechten Sichtverhältnissen nach Einbruch der Dunkelheit besser auf eventuelle Hindernisse achten müssen.

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Aufsatz
Knut Werner Lange / Michael Putz
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im häuslichen Bereich
MDR 2022, 1057

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LG Köln - Pressemitteilung v. 30.11.2022
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