Stadt muss Straßen bei orkanartigem Sturm nicht vorsorglich sperren
OLG Hamm v. 28.6.2023 - 11 U 170/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Februar 2022 mit seinem Auto auf einer Straße der beklagten Kommune unterwegs. Zu dem Zeitpunkt herrschte orkanartiger Sturm. Ein Ast, der sich durch den starken Wind von einem Baum gelöst hatte, fiel auf das Auto des Klägers und beschädigte es. Der Unfallbereich war bewaldet und von hohen Bäumen umgeben. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte habe als Straßenbaulastträgerin gem. § 9, 9a StrWG NW die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht missachtet, da sie die hier maßgebliche Straße nicht vorsorglich wegen des Sturms gesperrt habe.
Das LG hat die Klage auf Schadensersatz aus Amtshaftung abgewiesen. Das OLG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.
Die Gründe:
Dem Kläger steht wegen des von ihm erlittenen Fahrzeugschadens kein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Stadt aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG und §§ 9, 9a StrWG NRW als der hier einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu.
Die beklagte Stadt war nicht dazu verpflichtet, wegen des zum Unfallzeitpunkt vorherrschenden Sturmes den von ihm befahrenen Straßenabschnitt vorsorglich abzusperren. Zwar obliegt der Beklagten als Straßenbaulastträgerin als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit die Pflicht zu Erhaltung der Verkehrssicherheit. Dabei erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf die der Straße zuzuordnenden Straßenbäume. Nach BGH-Rechtsprechung ist ein Baum, der am Rand eines an einer öffentlichen Straße angrenzenden Waldstücks steht, indes nur dann der Straße zuzuordnen, wenn er Eigentümlichkeiten aufweist, die ihn vom Waldsaum abheben. Solange er hingegen - wie hier - unauffällig im Wald steht, erstreckt sich die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers nicht auf ihn.
Auch der Umstand, dass gesunde Straßenbäume oder Teile von ihnen bei orkanartigem Sturmgeschehen auf die Straße fallen und damit die Verkehrsteilnehmer gefährden können, begründet keine Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers, eine Straße bei einem derartigen Sturm vorsorglich zu sperren. Dass bei orkanartigem Sturm umherwehende Gegenstände oder umstehende Bäume oder Teile von ihnen auf die Straße stürzen können, ist allgemein bekannt. Jeder umsichtige Verkehrsteilnehmer kann sich auf die damit einhergehenden Gefahren - und sei es durch einen Verzicht auf das Benutzen der entsprechenden Straße - einstellen.
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Justiz NRW
Der Kläger war im Februar 2022 mit seinem Auto auf einer Straße der beklagten Kommune unterwegs. Zu dem Zeitpunkt herrschte orkanartiger Sturm. Ein Ast, der sich durch den starken Wind von einem Baum gelöst hatte, fiel auf das Auto des Klägers und beschädigte es. Der Unfallbereich war bewaldet und von hohen Bäumen umgeben. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte habe als Straßenbaulastträgerin gem. § 9, 9a StrWG NW die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht missachtet, da sie die hier maßgebliche Straße nicht vorsorglich wegen des Sturms gesperrt habe.
Das LG hat die Klage auf Schadensersatz aus Amtshaftung abgewiesen. Das OLG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.
Die Gründe:
Dem Kläger steht wegen des von ihm erlittenen Fahrzeugschadens kein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Stadt aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG und §§ 9, 9a StrWG NRW als der hier einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu.
Die beklagte Stadt war nicht dazu verpflichtet, wegen des zum Unfallzeitpunkt vorherrschenden Sturmes den von ihm befahrenen Straßenabschnitt vorsorglich abzusperren. Zwar obliegt der Beklagten als Straßenbaulastträgerin als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit die Pflicht zu Erhaltung der Verkehrssicherheit. Dabei erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf die der Straße zuzuordnenden Straßenbäume. Nach BGH-Rechtsprechung ist ein Baum, der am Rand eines an einer öffentlichen Straße angrenzenden Waldstücks steht, indes nur dann der Straße zuzuordnen, wenn er Eigentümlichkeiten aufweist, die ihn vom Waldsaum abheben. Solange er hingegen - wie hier - unauffällig im Wald steht, erstreckt sich die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers nicht auf ihn.
Auch der Umstand, dass gesunde Straßenbäume oder Teile von ihnen bei orkanartigem Sturmgeschehen auf die Straße fallen und damit die Verkehrsteilnehmer gefährden können, begründet keine Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers, eine Straße bei einem derartigen Sturm vorsorglich zu sperren. Dass bei orkanartigem Sturm umherwehende Gegenstände oder umstehende Bäume oder Teile von ihnen auf die Straße stürzen können, ist allgemein bekannt. Jeder umsichtige Verkehrsteilnehmer kann sich auf die damit einhergehenden Gefahren - und sei es durch einen Verzicht auf das Benutzen der entsprechenden Straße - einstellen.
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