Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft möglich
OLG Frankfurt a.M. v. 12.12.2023 - 2 UF 33/23
Der Sachverhalt:
Die Ehefrau beantragt die Adoption des minderjährigen Kinds ihres Ehemanns. Die Eheleute hatten sich an eine ukrainische Kinderwunschklinik gewendet. Dort wurde mithilfe einer Eizellspende bei einer ukrainischen Frau eine Schwangerschaft eingeleitet. Der Ehemann erkannte die Vaterschaft des Anfang 2020 von der Leihmutter in der Ukraine geborenen Kindes an. Es konnte wegen Geburtskomplikationen und infolge der pandemiebedingten Grenzschließungen erst im Sommer 2020 von seinen deutschen Wunscheltern in ihren Haushalt aufgenommen werden.
In dem - u.a. wegen der umständlichen Urkundenbeschaffung - langwierigen Adoptionsverfahren waren die Auswirkungen des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft zu prüfen.
Das FamG wies den Adoptionsantrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Eheleute hatte vor dem OLG Erfolg.
Die Gründe:
Die für eine Adoption notwendige sittliche Rechtfertigung kann auch bei einer Stiefkindadoption vorliegen. Es kommt im Ergebnis maßgeblich darauf an, ob es aus Gründen des Kindeswohles erforderlich ist, dass das Kind auch zu der Stiefmutter ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann.
Voraussetzung dafür ist wie üblich, dass es im Haushalt beider Wunscheltern ohne Beanstandungen erzogen wird und diese beiden als seine sozialen Eltern kennt. Bei der vorliegenden Leihmutterschaft ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Leihmutter das Kind zu keinem Zeitpunkt bei sich hat aufnehmen wollen und nach der Geburt die nach deutschen Recht erforderliche Einwilligung in die Adoption erklärt hat. Deswegen ist das Kind letztlich auf die Wunscheltern angewiesen. In diesem Fall muss die Stiefmutter die stärkere Position als rechtliche Mutter des Kindes auch deswegen erhalten, damit die Zuordnung des Kindes etwa bei Trennung vom Vater oder nach dessen Tod wie bei zwei rechtlichen Eltern üblich nach Kindeswohlkriterien erfolgen kann.
Bei rechtlichen Eltern kommt es darauf an, wer die engere Bindung zum Kind hat. Das kann auch die - soziale - Mutter sein. Da ohne Adoption im Fall einer Trennung der Wunscheltern das Kind regelmäßig beim einzig rechtlichen Elternteil bleiben muss und auf die bedeutend schwächeren Umgangsrechte zum getrenntlebenden Stiefelternteil angewiesen ist, muss die soziale Elternschaft der Mutter im Wege der Adoption in eine rechtliche Mutterschaft umgewandelt werden.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Stiefmutter durch Eizellspende mit dem Kind genetisch verwandt ist. Für die Bindung zur Stiefmutter ist aus der Perspektive des Kindes die von ihr seit Jahren eingenommene soziale Mutterstelle ausschlaggebend. Außerdem ist es letztlich nicht erheblich, ob der rechtliche Vater auch genetischer Vater des Kindes ist. Denn ein erheblicher Unterschied zwischen einer "nur" rechtlichen oder einer außerdem durch ein biologisches Band verfestigten Vaterschaft ist im deutschen Abstammungsrecht kaum angelegt. Deswegen muss auch nicht aufgeklärt werden, ob der im Ausland rechtlich anerkannten Vaterschaft eine Samenspende des Vaters zugrunde gelegen hat. Die im Verfahren deutlich zutage getretenen tatsächlich und ethisch hoch problematischen Umstände der Leihmutterschaft sind zwar rechtspolitisch bedeutsam, aber für die individuell zu beantwortende Frage nach einer am Kindeswohl orientierten Lösung nicht entscheidend.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Pflichtberatung vor Stiefkindadoptionen seit 1.4.2021
Bernhard Knittel, FamRZ 2023, 1516
Aktionsmodul Familienrecht:
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 73 vom 14.12.2023
Die Ehefrau beantragt die Adoption des minderjährigen Kinds ihres Ehemanns. Die Eheleute hatten sich an eine ukrainische Kinderwunschklinik gewendet. Dort wurde mithilfe einer Eizellspende bei einer ukrainischen Frau eine Schwangerschaft eingeleitet. Der Ehemann erkannte die Vaterschaft des Anfang 2020 von der Leihmutter in der Ukraine geborenen Kindes an. Es konnte wegen Geburtskomplikationen und infolge der pandemiebedingten Grenzschließungen erst im Sommer 2020 von seinen deutschen Wunscheltern in ihren Haushalt aufgenommen werden.
In dem - u.a. wegen der umständlichen Urkundenbeschaffung - langwierigen Adoptionsverfahren waren die Auswirkungen des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft zu prüfen.
Das FamG wies den Adoptionsantrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Eheleute hatte vor dem OLG Erfolg.
Die Gründe:
Die für eine Adoption notwendige sittliche Rechtfertigung kann auch bei einer Stiefkindadoption vorliegen. Es kommt im Ergebnis maßgeblich darauf an, ob es aus Gründen des Kindeswohles erforderlich ist, dass das Kind auch zu der Stiefmutter ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann.
Voraussetzung dafür ist wie üblich, dass es im Haushalt beider Wunscheltern ohne Beanstandungen erzogen wird und diese beiden als seine sozialen Eltern kennt. Bei der vorliegenden Leihmutterschaft ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Leihmutter das Kind zu keinem Zeitpunkt bei sich hat aufnehmen wollen und nach der Geburt die nach deutschen Recht erforderliche Einwilligung in die Adoption erklärt hat. Deswegen ist das Kind letztlich auf die Wunscheltern angewiesen. In diesem Fall muss die Stiefmutter die stärkere Position als rechtliche Mutter des Kindes auch deswegen erhalten, damit die Zuordnung des Kindes etwa bei Trennung vom Vater oder nach dessen Tod wie bei zwei rechtlichen Eltern üblich nach Kindeswohlkriterien erfolgen kann.
Bei rechtlichen Eltern kommt es darauf an, wer die engere Bindung zum Kind hat. Das kann auch die - soziale - Mutter sein. Da ohne Adoption im Fall einer Trennung der Wunscheltern das Kind regelmäßig beim einzig rechtlichen Elternteil bleiben muss und auf die bedeutend schwächeren Umgangsrechte zum getrenntlebenden Stiefelternteil angewiesen ist, muss die soziale Elternschaft der Mutter im Wege der Adoption in eine rechtliche Mutterschaft umgewandelt werden.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Stiefmutter durch Eizellspende mit dem Kind genetisch verwandt ist. Für die Bindung zur Stiefmutter ist aus der Perspektive des Kindes die von ihr seit Jahren eingenommene soziale Mutterstelle ausschlaggebend. Außerdem ist es letztlich nicht erheblich, ob der rechtliche Vater auch genetischer Vater des Kindes ist. Denn ein erheblicher Unterschied zwischen einer "nur" rechtlichen oder einer außerdem durch ein biologisches Band verfestigten Vaterschaft ist im deutschen Abstammungsrecht kaum angelegt. Deswegen muss auch nicht aufgeklärt werden, ob der im Ausland rechtlich anerkannten Vaterschaft eine Samenspende des Vaters zugrunde gelegen hat. Die im Verfahren deutlich zutage getretenen tatsächlich und ethisch hoch problematischen Umstände der Leihmutterschaft sind zwar rechtspolitisch bedeutsam, aber für die individuell zu beantwortende Frage nach einer am Kindeswohl orientierten Lösung nicht entscheidend.
Aufsatz:
Pflichtberatung vor Stiefkindadoptionen seit 1.4.2021
Bernhard Knittel, FamRZ 2023, 1516
Aktionsmodul Familienrecht:
Online-Unterhaltsrechner mit jeweils den aktuellen Werten der Düsseldorfer Tabelle. Top Inhalte online: FamRZ und FamRZ-Buchreihe von Gieseking, FamRB von Otto Schmidt, "Gerhardt" von Wolters Kluwer und vielen Standardwerken. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO: Für Fachanwälte mit Beiträgen zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!