Störung des Hausfriedens durch Taubenfütterung rechtfertigt außerordentliche Kündigung des Wohnungsmietvertrags
AG Bonn 20.4.2018, 204 C 204/17Die Beklagte mietete mit Mietvertrag von Oktober 1999 eine Wohnung vom Kläger. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass bauliche Änderungen und Einrichtungen, die ohne Zustimmung des Vermieters errichtet wurden, zu beseitigen sind, wenn dieser dies verlangt. Die Beklagte errichtete auf dem Balkon des Mietobjekts eine aus Glasteilen bestehende Vogelvoliere, in der sie acht Tauben hält.
Der Kläger mahnte die Beklagte im Juni 2017 ab und forderte sie auf ihre Vogelvoliere bis zum 7.7.2017 zu entfernen. Darüber hinaus wurde sie dazu aufgefordert, die Stadttauben auf ihrem Balkon ab sofort nicht mehr zu füttern sowie die angesiedelten Ratten auf ihrem Balkon zu beseitigen und die Tür zum Abstellraum fachgerecht zu verschließen. Die Beklagte führte daraufhin aus, dass sie keine Stadttauben mehr füttern und das Rattenproblem beseitigen würde. Schließlich erklärte der Kläger am 14.7.2017 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Er stützte die Kündigung auf die Vornahme der baulichen Veränderung der Vogelvoliere ohne seine Zustimmung sowie auf die Störung des Hausfriedens durch das Füttern von Stadttauben und die Ansiedlung von Ratten. Auch nach Abmahnung habe die Beklagte weiterhin gegen die mietvertraglichen Verpflichtungen verstoßen und die Stadttauben weiter gefüttert. Es entstünden dadurch unhygienische Zustände. Mieter und Nachbarn hätten sich massiv bei ihm beschwert. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine nachhaltige Störung des Hausfriedens nicht eingetreten sei. Der Kläger hätte nach der Abmahnung zwei bis drei Monate abwarten müssen.
Der Antrag des Klägers auf Herausgabe und Räumung der Wohnung hatte vor dem AG Erfolg. Die Berufung gegen das Urteil ist (noch) möglich.
Die Gründe:
Der Kläger kann gem. § 546 Abs. 1 BGB Herausgabe und Räumung der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung verlangen, denn das Mietverhältnis der Parteien ist mit der fristlosen Kündigung vom 14.7.2017 wirksam beendet worden.
Es kann dabei offen bleiben, ob die Vogelvoliere eine zulässige Gestaltung des Balkons darstellt. Jedenfalls stellt die Fütterung der Stadttauben eine erhebliche Vertragsverletzung dar, die den Kläger zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB berechtigt. Die Art und Weise der von der Beklagten vorgenommenen Fütterung entspricht nicht dem allgemein üblichen Gebrauch und ist auch nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. Die Fütterung von Tauben gilt allgemein als nicht mehr sozialadäquat, da von diesen Tieren Verschmutzungen und Gesundheitsgefahren ausgehen. Eine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung wird dann als gegeben angesehen, wenn der Mieter Tauben füttert und sich die dadurch bewirkten Immissionen in hygienischer und akustischer Hinsicht als erhebliche Belästigungen für andere Mieter auswirken.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte systematisch und permanent eine größere Anzahl von 40-90 Tauben füttert und damit an die Umgebung gewöhnt, was zu einer gravierenden Veränderung des vertragsgemäßen Benutzungszwecks führt. Von den Stadttauben geht nach der Beweisaufnahme eine erhebliche akustische Belästigung aus. Zudem sind in hygienischer Sicht erhebliche Belästigungen aufgrund von Kotanhaftungen und Rattenbefall aufgetreten. Der zu den Wohnungen gehörende Außenbereich ist nicht mehr nutzbar gewesen. Taubenkot und Federn haben alles verdreckt. Dies stellt auch ein gesundheitliches Problem dar.
Soweit die Beklagte einräumt, dass der Kläger nach der Abmahnung noch zwei bis drei Monate hätte abwarten müssen, ob sich ihr Verhalten ändert, so konnte dies dem Kläger nicht zugemutet werden. Er hat auch die Interessen der Nachbarn und anderen Mieter zu schützen, die sich aufgrund der massiven Belästigungen mehrfach an ihn wandten. Zudem hat die Beklagte ihr Verhalten bzgl. der Taubenfütterung auch nach der Abmahnung nach eigenen Angaben nicht geändert.
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