Störung von Sondernutzungsrechten: Wohnungseigentümer zur Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 1004 BGB befugt
BGH v. 1.10.2021 - V ZR 48/21
Der Sachverhalt:
Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sind jeweils Eigentümer einer Einheit. Der Klägerin steht zudem ein Sondernutzungsrecht an zwei Stellplätzen zu. Ein Verwalter ist nicht bestellt. Im Sommer 2018 errichtete der Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin auf einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksfläche eine Betonmauer, brachte darauf einen Holzzaun an und baute ein Tor ein. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten in der Hauptsache auf Beseitigung der Mauer- und Zaunanlage in Anspruch.
Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Die Gründe:
Rechtsfehlerfrei nimmt das LG an, dass die Klägerin nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG für den Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht mehr aktivlegitimiert ist. Der Anspruch aus dem an die Stelle von § 15 Abs. 3 WEG a.F. getretenen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist nunmehr allein der Gemeinschaft zugewiesen. Im Ergebnis zu Recht verneint das LG auch einen Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB, soweit er das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz betrifft. Allerdings ist die Klägerin für den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz aus § 1004 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt. Dem steht § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG nicht entgegen.
Die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 9 Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums. Ein Wohnungseigentümer kann deshalb, wie der Senat bereits entschieden hat, nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.
Entsprechendes gilt für den Anspruch eines Wohnungseigentümers gem. § 1004 Abs. 1 BGB auf Abwehr einer Störung eines dinglich wirkenden Sondereigentumsrechts. Nach der bis zum 30.11.2020 geltenden Rechtslage konnte der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts im Rahmen von dessen Zuweisungsgehalt Störungen durch andere Wohnungseigentümer und Dritte gem. § 1004 Abs. 1 BGB selbst abwehren und Ansprüche aus § 985 und § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst geltend machen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer konnte diese Ansprüche nicht durch Beschluss an sich ziehen.
Daran hat § 9a Abs. 2 WEG nichts geändert. Bei dem Anspruch auf Abwehr einer Störung des Sondernutzungsrechts handelt es sich nicht um ein sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebendes Recht. Nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, deshalb weiterhin selbst geltend machen.
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Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sind jeweils Eigentümer einer Einheit. Der Klägerin steht zudem ein Sondernutzungsrecht an zwei Stellplätzen zu. Ein Verwalter ist nicht bestellt. Im Sommer 2018 errichtete der Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin auf einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksfläche eine Betonmauer, brachte darauf einen Holzzaun an und baute ein Tor ein. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten in der Hauptsache auf Beseitigung der Mauer- und Zaunanlage in Anspruch.
Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
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Rechtsfehlerfrei nimmt das LG an, dass die Klägerin nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG für den Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht mehr aktivlegitimiert ist. Der Anspruch aus dem an die Stelle von § 15 Abs. 3 WEG a.F. getretenen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist nunmehr allein der Gemeinschaft zugewiesen. Im Ergebnis zu Recht verneint das LG auch einen Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB, soweit er das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz betrifft. Allerdings ist die Klägerin für den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz aus § 1004 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt. Dem steht § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG nicht entgegen.
Die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 9 Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums. Ein Wohnungseigentümer kann deshalb, wie der Senat bereits entschieden hat, nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.
Entsprechendes gilt für den Anspruch eines Wohnungseigentümers gem. § 1004 Abs. 1 BGB auf Abwehr einer Störung eines dinglich wirkenden Sondereigentumsrechts. Nach der bis zum 30.11.2020 geltenden Rechtslage konnte der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts im Rahmen von dessen Zuweisungsgehalt Störungen durch andere Wohnungseigentümer und Dritte gem. § 1004 Abs. 1 BGB selbst abwehren und Ansprüche aus § 985 und § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst geltend machen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer konnte diese Ansprüche nicht durch Beschluss an sich ziehen.
Daran hat § 9a Abs. 2 WEG nichts geändert. Bei dem Anspruch auf Abwehr einer Störung des Sondernutzungsrechts handelt es sich nicht um ein sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebendes Recht. Nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, deshalb weiterhin selbst geltend machen.
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