20.09.2021

Streit der Eltern über eine Reise des Kindes während der Corona-Pandemie: Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge?

Der Streit der Eltern über eine Brasilienreise des Kindes während der Corona-Pandemie stellt die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht in Frage, wenn die Eltern in anderen wesentlichen Fragen Einigkeit erzielen konnten.

OLG Zweibrücken v. 5.8.2021 - 2 UF 111/21
Der Sachverhalt:
Das Kind M ist aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der beteiligten Eltern hervorgegangen. M hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Nach einem Streit über eine geplante Reise des Kindes hat das AG auf Antrag der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge für M auf die Kindesmutter übertragen. Es fehle an einer Grundlage für ein Zusammenwirken der Eltern im Sinne des Kindeswohls.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters hin hat das OLG den Beschluss des AG geändert und - auch in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge - auf ein Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge entschieden. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitssorge sowie die Übertragung der vorgenannten Teilbereiche auf die Kindesmutter gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB liegen nicht vor. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.  

In Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern schon nicht festgestellt werden. Zuletzt ist die Kindesmutter mit dem Wunsch an den Kindesvater herangetreten, mit M zu ihrem Lebensgefährten nach V. umziehen zu dürfen. Hierzu hat der Kindesvater im Laufe des Verfahrens mehrfach und unmissverständlich seine Zustimmung erklärt und diese auf Verlangen des Senats nochmals ausdrücklich bestätigt. Insoweit ist schon kein Streit über die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erkennbar.

Der Umstand, dass der Kindesvater eine etwaige Reise des Kindes nach Brasilien von seiner Zustimmung abhängig machen möchte, steht der gemeinsamen Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung über eine Brasilienreise inhaltlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft, ist der hierüber geführte Streit nicht geeignet, die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge in Frage zu stellen, denn über die Sinnhaftigkeit einer derartigen Reise in Zeiten der Corona-Pandemie lässt sich - je nach Infektionslage - auch unter ansonsten kooperationswilligen Eltern trefflich streiten. Im Übrigen hat der Kindesvater im Rahmen seiner Anhörung deutlich gemacht, dass er sein Einverständnis hierzu nur ablehnt, "solange M nicht geimpft ist und die Pandemie fortbesteht". Eine grundlegende Kooperationsunwilligkeit oder gar die Motivation, Verbote aussprechen zu wollen, kommt in dieser Haltung nicht zum Ausdruck.

Auch der Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf die Kindesmutter bedarf es nicht, weil der Kindesvater mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat erklären lassen, dass er die Kindesmutter bevollmächtige, in allen Fragen der Gesundheitssorge für das Kind alleine zu entscheiden. Damit wird nach der Rechtsprechung des BGH (29.4.2020 - XII ZB 112/19) eine Übertragung der Gesundheitssorge auf die Kindesmutter entbehrlich. Das Erfordernis, der Kindesmutter trotz Vollmachterteilung die Gesundheitsfürsorge zu übertragen, ist nicht erkennbar und kann nach Lage der Dinge auch nicht mit einer fehlenden Kooperationsbereitschaft begründet werden.
Justiz Rheinland-Pfalz online
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