Streit um das Lüften des Treppenhauses
AG Solingen v. 12.4.2024 - 37 F 20/24
Der Sachverhalt:
Die Nachbarn streiten seit längerem darüber, wie häufig die Fenster im Treppenhaus im Mehrfamilienhaus vom Antragssteller zum Lüften geöffnet werden dürfen. Die Wohnung des Antragstellers befindet sich in der Etage über der Wohnung der Antragsgegner. Das zu öffnende Fenster befindet sich vor der Wohnung der Antragsgegner. Der Antragsteller behauptete, die Antragsgegner hätten ihn an einem Samstagnachmittag, gerade als er einen ihrer Blumentöpfe in der Hand hielt, um das besagte Fenster zu öffnen, lautstark beleidigt. Beide hätten ihn unvermittelt auf den Nacken-, Brust- und Schulterbereich geschlagen. Zudem habe der Antragsgegner ihm gedroht, dass er "runterfliege", falls er den Blumentopf noch einmal anfasse. Der Antragsteller habe blaue Flecke von den Schlägen davongetragen.
Das AG - Familiengericht - hat den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung verboten, den Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich dem Antragsteller weniger als 20 Meter zu nähern, dem Antragsteller aufzulauern und mit dem Antragsteller - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder durch Dritte - Verbindung aufzunehmen sowie den Antragsgegnern aufgegeben, sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.
Die Antragsgegner hatten beantragt, die einstweilige Anordnung aufzuheben. Das AG hat entschieden, dass sie mit der Maßgabe aufrecht zu halten, dass sich die Antragsgegner dem Antragsteller nicht weniger als 2 Meter nähern dürfen.
Die Gründe:
Die Entscheidung beruht auf den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 1 GewSchG. Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat. Gem. § 1 Abs. 2 S. 1 GewSchG gilt Absatz 1 entsprechend, wenn eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat.
Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Das Gericht ist auf Grund der Aussage einer Zeugin davon überzeugt, dass sowohl die Antragsgegnerin als auch der Antragsgegner den Antragsteller am besagten Nachmittag mit der flachen Hand auf den Schulter-, Nacken-, und Brustbereich geschlagen hatten und dass der Antragsgegner dem Antragsteller gedroht hat, , als dieser erneut versucht hatte, die Fenster im Treppenhaus zu öffnen. Die Aussage war in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar.
Zwar hat die Zeugin als Ehefrau des Antragstellers auch ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens, insgesamt ließ dieser Umstand jedoch weder die Aussage der Zeugin noch die Zeugin selbst als unglaubhaft oder unglaubwürdig erscheinen. Der Umstand, dass der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten - nämlich das andauernde Lüften - den Hausfrieden erheblich stört und zur Eskalation der Situation maßgeblich beigetragen hat - ließ die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Antragsgegner nicht entfallen.
Die Anordnungen waren auch zur Abwendung weiteren Verletzungshandlungen erforderlich. Die Verletzungshandlung indizierte die Wiederholungsgefahr. Allerdings war das Abstandsgebot auf 2 Meter zu verringern. Die Beteiligten leben im selben Haus, so dass ein Abstand von 20 Metern nicht eingehalten werden kann.
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Justiz NRW
Die Nachbarn streiten seit längerem darüber, wie häufig die Fenster im Treppenhaus im Mehrfamilienhaus vom Antragssteller zum Lüften geöffnet werden dürfen. Die Wohnung des Antragstellers befindet sich in der Etage über der Wohnung der Antragsgegner. Das zu öffnende Fenster befindet sich vor der Wohnung der Antragsgegner. Der Antragsteller behauptete, die Antragsgegner hätten ihn an einem Samstagnachmittag, gerade als er einen ihrer Blumentöpfe in der Hand hielt, um das besagte Fenster zu öffnen, lautstark beleidigt. Beide hätten ihn unvermittelt auf den Nacken-, Brust- und Schulterbereich geschlagen. Zudem habe der Antragsgegner ihm gedroht, dass er "runterfliege", falls er den Blumentopf noch einmal anfasse. Der Antragsteller habe blaue Flecke von den Schlägen davongetragen.
Das AG - Familiengericht - hat den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung verboten, den Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich dem Antragsteller weniger als 20 Meter zu nähern, dem Antragsteller aufzulauern und mit dem Antragsteller - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder durch Dritte - Verbindung aufzunehmen sowie den Antragsgegnern aufgegeben, sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.
Die Antragsgegner hatten beantragt, die einstweilige Anordnung aufzuheben. Das AG hat entschieden, dass sie mit der Maßgabe aufrecht zu halten, dass sich die Antragsgegner dem Antragsteller nicht weniger als 2 Meter nähern dürfen.
Die Gründe:
Die Entscheidung beruht auf den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 1 GewSchG. Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat. Gem. § 1 Abs. 2 S. 1 GewSchG gilt Absatz 1 entsprechend, wenn eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat.
Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Das Gericht ist auf Grund der Aussage einer Zeugin davon überzeugt, dass sowohl die Antragsgegnerin als auch der Antragsgegner den Antragsteller am besagten Nachmittag mit der flachen Hand auf den Schulter-, Nacken-, und Brustbereich geschlagen hatten und dass der Antragsgegner dem Antragsteller gedroht hat, , als dieser erneut versucht hatte, die Fenster im Treppenhaus zu öffnen. Die Aussage war in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar.
Zwar hat die Zeugin als Ehefrau des Antragstellers auch ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens, insgesamt ließ dieser Umstand jedoch weder die Aussage der Zeugin noch die Zeugin selbst als unglaubhaft oder unglaubwürdig erscheinen. Der Umstand, dass der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten - nämlich das andauernde Lüften - den Hausfrieden erheblich stört und zur Eskalation der Situation maßgeblich beigetragen hat - ließ die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Antragsgegner nicht entfallen.
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