Streit um Grabstätte: Generalvollmacht der Eltern gibt alleiniges Recht zur Totenfürsorge
LG Frankenthal v. 26.5.2023 - 8 O 282/22
Der Sachverhalt:
Ein Elternpaar aus Ludwigshafen mit rumänischen Wurzeln hatte einem ihrer beiden Söhne zu Lebzeiten eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch über den Tod hinauswirken sollte. Diese enthielt u.a. den Auftrag an den Sohn, die Bestattung durchzuführen. Nach dem Tod der Eltern ließ dieser die beiden Urnen in einem Gräberfeld in Rumänien beisetzen. Damit war der andere Sohn allerdings nicht einverstanden und behauptete, dies habe nicht dem Willen der Eltern entsprochen. Er beantragte, den Bruder zu verurteilen, die Urnen nach Deutschland umzubetten.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat mangels Bevollmächtigung keinen Anspruch auf die letzte Ruhestätte seiner Eltern Einfluss zu nehmen.
Durch die Generalvollmacht des Bruder des Klägers war dieses Recht ausschließlich auf ihn übertragen worden. Die Vollmacht regelt nicht nur die Frage der Bestattungskosten. Dem beauftragten Sohn war vielmehr ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge übertragen worden. Infolgedessen konnte er auch bestimmen, wo das Grab liegen und wie es aussehen soll.
Demgegenüber war der nicht berechtigte Bruder (der Kläger) von jedem Einfluss und jeglicher Kontrolle ausgeschlossen. Dies ist nur ausnahmsweise anders, wenn die gewählte Form der Beisetzung als Verstoß gegen das allgemeine Sittlichkeits- und Pietätsempfinden aufgefasst werden kann oder etwa die Grabinschrift bestimmte Angehörige herabwürdigt. Das war hier aber nicht gegeben.
Auch war die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Wahl des Bestattungsortes gegen den Willen der Verstorbenen verstoßen hätte. Vielmehr bestanden erhebliche Zweifel daran, ob das verstorbene Elternpaar tatsächlich in Ludwigshafen und nicht in Rumänien beigesetzt werden wollte. Zudem stellt jede Umbettung eine Störung der Totenruhe dar, die in Deutschland besonders geschützt und deshalb nur ausnahmsweise zulässig ist.
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LG Frankenthal - Pressemitteilung v. 22.6.2023
Ein Elternpaar aus Ludwigshafen mit rumänischen Wurzeln hatte einem ihrer beiden Söhne zu Lebzeiten eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch über den Tod hinauswirken sollte. Diese enthielt u.a. den Auftrag an den Sohn, die Bestattung durchzuführen. Nach dem Tod der Eltern ließ dieser die beiden Urnen in einem Gräberfeld in Rumänien beisetzen. Damit war der andere Sohn allerdings nicht einverstanden und behauptete, dies habe nicht dem Willen der Eltern entsprochen. Er beantragte, den Bruder zu verurteilen, die Urnen nach Deutschland umzubetten.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat mangels Bevollmächtigung keinen Anspruch auf die letzte Ruhestätte seiner Eltern Einfluss zu nehmen.
Durch die Generalvollmacht des Bruder des Klägers war dieses Recht ausschließlich auf ihn übertragen worden. Die Vollmacht regelt nicht nur die Frage der Bestattungskosten. Dem beauftragten Sohn war vielmehr ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge übertragen worden. Infolgedessen konnte er auch bestimmen, wo das Grab liegen und wie es aussehen soll.
Demgegenüber war der nicht berechtigte Bruder (der Kläger) von jedem Einfluss und jeglicher Kontrolle ausgeschlossen. Dies ist nur ausnahmsweise anders, wenn die gewählte Form der Beisetzung als Verstoß gegen das allgemeine Sittlichkeits- und Pietätsempfinden aufgefasst werden kann oder etwa die Grabinschrift bestimmte Angehörige herabwürdigt. Das war hier aber nicht gegeben.
Auch war die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Wahl des Bestattungsortes gegen den Willen der Verstorbenen verstoßen hätte. Vielmehr bestanden erhebliche Zweifel daran, ob das verstorbene Elternpaar tatsächlich in Ludwigshafen und nicht in Rumänien beigesetzt werden wollte. Zudem stellt jede Umbettung eine Störung der Totenruhe dar, die in Deutschland besonders geschützt und deshalb nur ausnahmsweise zulässig ist.
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