Streit um versteckte Mängel beim Hauskauf
LG Frankenthal v. 24.11.2021 - 6 O 129/21
Der Sachverhalt:
Das klagende Ehepaar hat im Jahr 2016 ein Wohnhaus im Landkreis Bad Dürkheim gekauft und ist anschließend dort eingezogen. Zuvor hatten die Verkäufer selbst über viele Jahre in dem Haus gewohnt. Fünf Jahre nach Einzug behaupteten die Kläger, dass die Dämmung am Dach mangelhaft sei: Es seien ungeeignete Dämmplatten eingebaut worden. Außerdem fehle es an einer sog. Dampfsperre. Das Ehepaar verklagte daraufhin die Verkäufer auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung.
Zwar muss der Verkäufer eines Wohnhauses auf versteckte Mängel hinweisen. Die Haftung der Verkäufer setzte hier allerdings ein arglistiges Handeln voraus, nachdem in dem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war. Dass die Verkäufer Mängel am Dach des Wohnhauses bewusst verschwiegen hatten, stand aber keinesfalls fest. Dazu hätten sie die Mängel nämlich kennen müssen, was allerdings nicht bewiesen wurde.
Das Dach war weder undicht noch feucht, die Anforderungen an den Wärmeausweis waren zudem erfüllt. Die Familie der Verkäufer hatte in dem Wohnhaus über zehn Jahre ohne Einschränkungen gewohnt und dabei auch das Dachgeschoss genutzt. Infolgedessen konnte nicht angenommen werden, dass den Verkäufern eine Fehlerhaftigkeit der Dachdämmung bekannt gewesen ist. Für Mängel, die sich lediglich aufdrängen müssen, muss der Verkäufer in einem solchen Fall nicht einstehen.
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Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 22.12.2021
Das klagende Ehepaar hat im Jahr 2016 ein Wohnhaus im Landkreis Bad Dürkheim gekauft und ist anschließend dort eingezogen. Zuvor hatten die Verkäufer selbst über viele Jahre in dem Haus gewohnt. Fünf Jahre nach Einzug behaupteten die Kläger, dass die Dämmung am Dach mangelhaft sei: Es seien ungeeignete Dämmplatten eingebaut worden. Außerdem fehle es an einer sog. Dampfsperre. Das Ehepaar verklagte daraufhin die Verkäufer auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung.
Zwar muss der Verkäufer eines Wohnhauses auf versteckte Mängel hinweisen. Die Haftung der Verkäufer setzte hier allerdings ein arglistiges Handeln voraus, nachdem in dem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war. Dass die Verkäufer Mängel am Dach des Wohnhauses bewusst verschwiegen hatten, stand aber keinesfalls fest. Dazu hätten sie die Mängel nämlich kennen müssen, was allerdings nicht bewiesen wurde.
Das Dach war weder undicht noch feucht, die Anforderungen an den Wärmeausweis waren zudem erfüllt. Die Familie der Verkäufer hatte in dem Wohnhaus über zehn Jahre ohne Einschränkungen gewohnt und dabei auch das Dachgeschoss genutzt. Infolgedessen konnte nicht angenommen werden, dass den Verkäufern eine Fehlerhaftigkeit der Dachdämmung bekannt gewesen ist. Für Mängel, die sich lediglich aufdrängen müssen, muss der Verkäufer in einem solchen Fall nicht einstehen.
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