07.11.2017

Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses

Der Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses ist - wenn keine besonderen Umstände vorliegen - mit 1/5 des Streitwerts der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.

OLG Frankfurt a.M. 13.10.2017, 8 W 13/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin machte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen geltend, um einen Arzthaftungsprozess vorzubereiten. Sie gab dabei an, dass sie von einem möglichen Kostenschaden i.H.v. 60.000 € ausgehe. Sie erklärte den Rechtsstreit schließlich in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte widersprach dem nicht.

Nachdem das LG der Beklagten die Kosten des Rechtsstreit auferlegt hatte, setzte es den Streitwert auf 20.000 € fest. Die Beklagte erhob dagegen Streitwertbeschwerde. Sie war der Auffassung, die Schadensschätzung sei mit 60.000 € zu hoch bemessen und der Streitwert sei fehlerhaft bemessen worden. Die Klägerin trat der Beschwerde entgegen. Das LG half der Beschwerde teilweise ab und setzte den Streitwert auf 15.000 € fest. Das OLG änderte schließlich unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde den Beschluss des LG in der Form des Nichtabhilfebeschlusses ab und setzte den Streitwert auf 12.000 € fest.

Die Gründe:
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Streitwert einer isolierten Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses bei Fehlen besonderer Umstände mit 1/5 des Streitwerts der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass besondere Umstände vorliegen würden. Für die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse auf Ersatz der entstandenen Behandlungskosten gilt nichts anderes als für die Klage eines Patienten gegen seinen behandelnden Arzt.

Zudem ist das LG zu Recht von dem Betrag des in der Klageschrift geschätzten Schadens i.H.v. 60.000 € für die Regressklage ausgegangen. Der geschätzte Wert scheint angesichts der Angaben der Klägerin zum Behandlungsverlauf als nachvollziehbar. Eine andere Schätzungsgrundlage ist nicht ersichtlich.

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