03.01.2024

Streitwert einer Klage auf Erlaubnis zur Aufnahme der Lebensgefährtin in eine Mietwohnung

Der Streitwert einer Klage auf Erlaubnis zur Aufnahme der Lebensgefährtin in eine Mietwohnung bestimmt sich nicht - ähnlich dem Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis nach dem einfachen bzw. dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete - nach dem einfachen bzw. dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Beteiligung an der Miete. Dies wird der individuellen Bewertung des Streitwerts nicht gerecht.

LG Lübeck v. 12.12.2023 - 7 T 341/23
Der Sachverhalt:
Nach durchgeführtem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hatte der von der beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger mit der erhobenen Klage die Erteilung einer Zustimmung zur Aufnahme seiner Lebensgefährtin, mit der er damals schon seit über fünf Jahren liiert war, in die von ihm bewohnte Wohnung sowie die Beseitigung von Mängeln im Rahmen eines Mietverhältnisses begehrt. Der monatliche Bruttomietzins betrug 470 €. Die Klage auf Beseitigung von Mängeln war zurückgenommen worden. Der Klage ist im Übrigen durch Anerkenntnisurteil stattgegeben worden.

In dem Anerkenntnisurteil hat das AG den Streitwert auf 4.794 € festgesetzt. Hierbei hat es den Streitwert der Klage auf Zustimmung auf 12 x 470 € : 2 = 2820 € und den Wert der Klage auf Beseitigung von Mietmängeln auf 35 % von 470 € x 12 = 1.974 € berechnet. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrte hingegen die Festsetzung des Wertes der Klage auf Zustimmung auf den 42-fachen Betrag der monatlichen Miete von 470 €. Hierfür berief sie sich auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO und meinte, dass dieser Fall nicht von § 41 GKG erfasst und eine Analogie dieser Vorschrift auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 14.6.2016 (Az.: VIII ZR 43/15) nicht möglich sei.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das LG die Entscheidung abgeändert und den Streitwert für die erste Instanz auf 5.974 € festgesetzt.

Die Gründe:
Der Streitwert ist zusammengesetzt aus dem Wert der Zustimmungsklage von 4.000 € und dem Wert der Mängelbeseitigungsklage über 1.974 €. Maßgebend für die Bemessung des Wertes der Klage auf Erlaubnis der Aufnahme der Lebensgefährtin ist die Bedeutung der Aufnahme der Lebensgefährtin für die Lebensführung des Klägers (Mieters). Denn der Mietgebrauch dient der Lebensführung des Mieters. Damit finden auch subjektive Gesichtspunkte Eingang in die Bewertung.

Die Bemessung des Streitwertes richtet sich nach dem sogenannten Angreiferinteresse, also nach dem Interesse des Klägers an dem Erfolg seiner Klage. Daran gemessen hatte der Kläger in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass es ihm zunächst auf die gemeinsame Gründung und Führung eines gemeinsamen Haushalts im Rahmen der schon seit mehr als fünf Jahren bestehenden Beziehung ankommt, aber dann auch auf die Ersparnis von Kosten und die Teilung der Miete. In Anbetracht der geltend gemachten subjektiven Vorstellungen und Bedürfnisse des Klägers (Mieters), der - wie angesprochen - seit mehr als fünf Jahre eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin führt und der sich gemeinsam mit dieser nun zu einer gemeinsamen Haushaltsführung entschieden hat, hat die Beschwerdekammer einen Wert von 4.000 € zugrundegelegt.

Der Streitwert einer Klage auf Erlaubnis zur Aufnahme der Lebensgefährtin in eine Mietwohnung bestimmt sich nicht - ähnlich dem Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis nach dem einfachen bzw. dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete - nach dem einfachen bzw. dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Beteiligung an der Miete. Dies wird der individuellen Bewertung des Streitwerts nicht gerecht.

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