23.03.2023

Strenge Voraussetzungen der Erwachsenenadoption

Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption haben die Gerichte einen strengen Maßstab anzulegen. Nicht ausreichend ist etwa, dass Erbschaftssteuer gespart, dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft werden soll.

OLG Oldenburg v. 14.11.2022 - 11 UF 187/22
Der Sachverhalt:
Das klagende Ehepaar beantragte die Adoption ihres Urenkels. Die leibliche Mutter des Urenkels stimmte dem zu. Das AG lehnte eine Adoption ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Eine Adoption muss sittlich gerechtfertigt sein. Zunächst ist eine starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses erforderlich, sowie eine gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen. Dies ist hier zwar gegeben. Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis spricht im vorliegenden Fall aber der erhebliche Altersunterschied und das intakte Verhältnis des Urenkels zu seiner leiblichen Mutter.

Eine gegenseitige Unterstützung kann auch aus dem bereits bestehenden natürlichen Verwandtschaftsverhältnis erfolgen. Es bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass es vorwiegend um eine günstige Regelung des Nachlasses gehen soll. Bei bestehenden Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung ist eine Erwachsenenadoption in der Regel abzulehnen. Vor diesem Hintergrund ist eine Erwachsenenadoption vorliegend abzulehnen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Erwiderung zu dem Beitrag von Stephan Teklote, FamRZ 2022, 1345
Jörg Reinhardt, FamRZ 2022, 1346

Rechtsprechung:
§ 1757 III BGB: Änderung des Vornamens bei Erwachsenenadoption
OLG München vom 20.01.2021 - 16 UF 1318/20
FamRZ 2022, 292

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OLG Oldenburg PM Nr. 15 vom 21.3.2023
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