Sturmschäden: Haftet die Stadt für umgestürztes Baustellenschild?
LG Köln v. 11.2.2022, 5 O 313/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger hat seinen Wagen im März 2019 am Vorabend eines Sturms vor seinem Haus in Köln in einer Parktasche geparkt. Etwa an dieser Stelle hatte einige Wochen zuvor eine von der Stadt Köln beauftragte Firma Arbeiten auf der Fahrbahn durchführen lassen. In diesem Zusammenhang veranlasste das Unternehmen selbst die Aufstellung und die Entfernung der Baustellenschilder. In dieser Nacht herrschte in Köln ein Sturm mit der Windstärke 11.
Der Kläger behauptete, sein Fahrzeug sei durch ein umgefallenes Baustellenschild (Zeichen 123) beschädigt worden. Das Schild sei mit Beginn der Bauarbeiten vor dem Haus des Klägers aufgestellt worden. Offensichtlich sei es vergessen worden. Dies stelle einen eklatanten Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten der beklagten Stadt Köln dar. Das Schild sei zudem nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen. Durch das umgefallene Schild sei ein Schaden an seinem Fahrzeug i.H.v. 2.160 € sowie Gutachterkosten i.H.v. 638 € entstanden.
Der Kläger hat der beauftragten Baufirma den Streit verkündet. Die beklagte Stadt lehnte die Zahlung von Schadensersatz ab. Die Baufirma habe alle Schilder nach Abschluss der Arbeiten beseitigt. Auch sei die Befestigung des Straßenschildes ausreichend gewesen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er zu nahe an dem Verkehrsschild geparkt habe und die Wetterlage vor dem Schadensereignis bekannt gewesen sei.
Das LG hat die Schadensersatzklage abgewiesen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Stadt Köln keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Beschädigungen, die durch das auf sein Auto gefallenes Verkehrsschild entstanden sind.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war nicht ausreichend klar, dass die beklagte Stadt eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Insbesondere hatte die Baufirma das Verkehrsschild ordnungsgemäß aufgestellt und gesichert. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass das Schild mit einer Aufstellhöhe von mehr als 1,50 m regelgerecht durch zwei Fußplatten gesichert worden war. Ebenso war die Ausrichtung des Schildes korrekt, weil die Längsseiten der Fußplatten im 90° Winkel zum angebrachten Verkehrszeichen gestanden hatten.
Die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften sind im vorliegenden Fall eingehalten worden. Bis zu einer Windstärke 8 wäre das Schild mit dieser Sicherung auch nicht umgefallen. Wenn der Wind aber mit einer mittleren Windgeschwindigkeit der Windstärke 12 auf das Schild wirkt, kippt es trotz ordnungsgemäßer Sicherung um. Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Windstärke am Schadenstag an.
Mehr zum Thema:
OberRegRat Dr. Adolf Rebler, Regensburg (MDR 2021, R189)
Haftung im Straßenverkehr
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Pressemitteilung des LG Köln v. 28.2.2022
Der Kläger hat seinen Wagen im März 2019 am Vorabend eines Sturms vor seinem Haus in Köln in einer Parktasche geparkt. Etwa an dieser Stelle hatte einige Wochen zuvor eine von der Stadt Köln beauftragte Firma Arbeiten auf der Fahrbahn durchführen lassen. In diesem Zusammenhang veranlasste das Unternehmen selbst die Aufstellung und die Entfernung der Baustellenschilder. In dieser Nacht herrschte in Köln ein Sturm mit der Windstärke 11.
Der Kläger behauptete, sein Fahrzeug sei durch ein umgefallenes Baustellenschild (Zeichen 123) beschädigt worden. Das Schild sei mit Beginn der Bauarbeiten vor dem Haus des Klägers aufgestellt worden. Offensichtlich sei es vergessen worden. Dies stelle einen eklatanten Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten der beklagten Stadt Köln dar. Das Schild sei zudem nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen. Durch das umgefallene Schild sei ein Schaden an seinem Fahrzeug i.H.v. 2.160 € sowie Gutachterkosten i.H.v. 638 € entstanden.
Der Kläger hat der beauftragten Baufirma den Streit verkündet. Die beklagte Stadt lehnte die Zahlung von Schadensersatz ab. Die Baufirma habe alle Schilder nach Abschluss der Arbeiten beseitigt. Auch sei die Befestigung des Straßenschildes ausreichend gewesen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er zu nahe an dem Verkehrsschild geparkt habe und die Wetterlage vor dem Schadensereignis bekannt gewesen sei.
Das LG hat die Schadensersatzklage abgewiesen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Stadt Köln keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Beschädigungen, die durch das auf sein Auto gefallenes Verkehrsschild entstanden sind.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war nicht ausreichend klar, dass die beklagte Stadt eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Insbesondere hatte die Baufirma das Verkehrsschild ordnungsgemäß aufgestellt und gesichert. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass das Schild mit einer Aufstellhöhe von mehr als 1,50 m regelgerecht durch zwei Fußplatten gesichert worden war. Ebenso war die Ausrichtung des Schildes korrekt, weil die Längsseiten der Fußplatten im 90° Winkel zum angebrachten Verkehrszeichen gestanden hatten.
Die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften sind im vorliegenden Fall eingehalten worden. Bis zu einer Windstärke 8 wäre das Schild mit dieser Sicherung auch nicht umgefallen. Wenn der Wind aber mit einer mittleren Windgeschwindigkeit der Windstärke 12 auf das Schild wirkt, kippt es trotz ordnungsgemäßer Sicherung um. Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Windstärke am Schadenstag an.
OberRegRat Dr. Adolf Rebler, Regensburg (MDR 2021, R189)
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