Sturz auf Hoteltreppe: Verkehrssicherungspflicht verletzt?
LG Koblenz v. 31.8.2023 - 3 O 294/22
Der Sachverhalt:
Der Beklagte betreibt in einem Moselort ein Hotel, in welchem die Klägerin mit ihrem Ehemann im Juni 2020 einen siebentägigen Aufenthalt gebucht hatten. Das Zimmer der Klägerin befand sich im zweiten Stock und war über eine Holztreppe zur erreichen. Die Holztreppe zeigt im Fußbereich eine Kurve auf und hat auf der rechten Seite einen Handlauf. Die einzelnen Treppenstufen sind zudem mit einem Teppichflicken belegt.
Am dritten Tag des Aufenthalts wollte die Klägerin einen Spaziergang unternehmen. Beim Hinabsteigen der Treppe stürzte die Klägerin und zog sich einen Bruch des linken Fußes mit mehreren Frakturen zu. Die Klägerin musste mehrmals operiert werden und war nach dem Sturz zwei Monate vollständig arbeitsunfähig. Im Anschluss befand sie sich sechs Wochen in der Wiedereingliederungsphase.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Sturz und die davongetragenen Verletzungen auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruhen. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung würde in dem fehlenden zweiten Geländer sowie in den Teppichflicken, die Stolperfallen darstellen, bestehen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € sowie weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.000 €.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach informatorischer Anhörung der Klägerin und Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nachgewiesen ist. Zwar ist grundsätzlich derjenige, der einen Gefahrenbereich eröffnet, verpflichtet, diesen entsprechend abzusichern. Die deliktischen Sorgfaltspflichten verlangen dabei keine absolute Sicherheit in dem Sinne, dass der Eintritt von Rechtsgutsverletzungen schlechthin ausgeschlossen wäre, denn ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Der Sicherungspflichtige ist daher weder gehalten, jede abstrakte Gefahr auszuschließen, noch dazu verpflichtet, konkrete Gefahren gänzlich auszuschließen oder auf einen Wahrscheinlichkeitswert nahe null zu minimieren.
Trotz der Tatsache, dass die streitgegenständliche Treppe nur auf einer Seite einen Handlauf aufweist, kann hierin keine Verkehrssicherungspflichtverletzung gesehen werden. Die Vorschriften der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz fordern für Treppen einen festen und griffsicheren Handlauf, der vorliegend unstreitig vorliegt. Auch stellt die streitgegenständliche Treppe mit ihrer Breite von 1,10 Meter keine besonders breite Treppe dar, sodass auch nicht ausnahmsweise zwei feste und griffsichere Handläufe gefordert werden.
Weiterhin ist die Klägerin aufgerufen, sich auch selbst zu schützen, und zwar vor allem dadurch, dass sie auf erkennbare Gefahrenquellen durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagiert. Dabei muss vor Gefahren, die mit Händen zu greifen sind, nicht einmal gewarnt werden, weil die Gefahrenquelle vor sich selbst warnt. Die Treppe war der Klägerin aufgrund ihres bereits seit zwei Tagen andauernden Aufenthalts bekannt, sodass sie sich auf die vermeintliche Gefahrenlage einstellen konnte.
Die streitgegenständliche Treppe sowie die Teppichflicken sind nicht kausal für den Sturz, weil die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angegeben hat, dass sie auf der Treppe umgeknickt sei und dann Halt gesucht habe, diesen aber nicht gefunden habe.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Verkehrssicherungspflicht für Außenanlagen von Gaststättenbetreibern
Christoph Fellner, MDR 2023, 1222
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LG Koblenz online
Der Beklagte betreibt in einem Moselort ein Hotel, in welchem die Klägerin mit ihrem Ehemann im Juni 2020 einen siebentägigen Aufenthalt gebucht hatten. Das Zimmer der Klägerin befand sich im zweiten Stock und war über eine Holztreppe zur erreichen. Die Holztreppe zeigt im Fußbereich eine Kurve auf und hat auf der rechten Seite einen Handlauf. Die einzelnen Treppenstufen sind zudem mit einem Teppichflicken belegt.
Am dritten Tag des Aufenthalts wollte die Klägerin einen Spaziergang unternehmen. Beim Hinabsteigen der Treppe stürzte die Klägerin und zog sich einen Bruch des linken Fußes mit mehreren Frakturen zu. Die Klägerin musste mehrmals operiert werden und war nach dem Sturz zwei Monate vollständig arbeitsunfähig. Im Anschluss befand sie sich sechs Wochen in der Wiedereingliederungsphase.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Sturz und die davongetragenen Verletzungen auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruhen. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung würde in dem fehlenden zweiten Geländer sowie in den Teppichflicken, die Stolperfallen darstellen, bestehen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € sowie weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.000 €.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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Nach informatorischer Anhörung der Klägerin und Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nachgewiesen ist. Zwar ist grundsätzlich derjenige, der einen Gefahrenbereich eröffnet, verpflichtet, diesen entsprechend abzusichern. Die deliktischen Sorgfaltspflichten verlangen dabei keine absolute Sicherheit in dem Sinne, dass der Eintritt von Rechtsgutsverletzungen schlechthin ausgeschlossen wäre, denn ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Der Sicherungspflichtige ist daher weder gehalten, jede abstrakte Gefahr auszuschließen, noch dazu verpflichtet, konkrete Gefahren gänzlich auszuschließen oder auf einen Wahrscheinlichkeitswert nahe null zu minimieren.
Trotz der Tatsache, dass die streitgegenständliche Treppe nur auf einer Seite einen Handlauf aufweist, kann hierin keine Verkehrssicherungspflichtverletzung gesehen werden. Die Vorschriften der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz fordern für Treppen einen festen und griffsicheren Handlauf, der vorliegend unstreitig vorliegt. Auch stellt die streitgegenständliche Treppe mit ihrer Breite von 1,10 Meter keine besonders breite Treppe dar, sodass auch nicht ausnahmsweise zwei feste und griffsichere Handläufe gefordert werden.
Weiterhin ist die Klägerin aufgerufen, sich auch selbst zu schützen, und zwar vor allem dadurch, dass sie auf erkennbare Gefahrenquellen durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagiert. Dabei muss vor Gefahren, die mit Händen zu greifen sind, nicht einmal gewarnt werden, weil die Gefahrenquelle vor sich selbst warnt. Die Treppe war der Klägerin aufgrund ihres bereits seit zwei Tagen andauernden Aufenthalts bekannt, sodass sie sich auf die vermeintliche Gefahrenlage einstellen konnte.
Die streitgegenständliche Treppe sowie die Teppichflicken sind nicht kausal für den Sturz, weil die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angegeben hat, dass sie auf der Treppe umgeknickt sei und dann Halt gesucht habe, diesen aber nicht gefunden habe.
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Christoph Fellner, MDR 2023, 1222
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