Sturz über E-Scooter: Kein Schadensersatz für blinden Passanten
LG Bremen v. 16.3.2023 - 6 O 697/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit seiner Geburt blind. Er nutzt zur Orientierung einen Langstock. Der Kläger war im Juli 2020 auf dem Weg zur Arbeit über zwei E-Scooter gestürzt, die quer zu einer Hauswand abgestellt waren. Er erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Vom E-Scooter-Verleiher VOI und dessen Bremer Kooperationspartner verlangte der Kläger u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 €.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Die konkrete Aufstellweise der Scooter an der Unfallstelle hat keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Maßgeblich für die Prüfung war nur die Aufstellweise und nicht das allgemeine Gefahrenpotential von E-Scootern. Verkehrssicherungspflichten waren nicht verletzt, weil eine Abwägung zu Lasten des Klägers ausgefallen ist. Bei der Abwägung müssen zwar einerseits insbesondere die Interessen von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Andererseits billigt die wirksam erteilte Sondernutzungserlaubnis es, die E-Scooter so aufzustellen wie hier geschehen.
Außerdem war zu berücksichtigen, dass an Hauswänden auch mit vergleichbaren Hindernissen zu rechnen ist, wie etwa Fahrrädern, Baugerüsten oder Aufstellern von Geschäften und Restaurants. Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung annähme, wäre ein Anspruch wegen Mitverschuldens zu kürzen, weil der Kläger den Roller erkannt hatte und sein Gehtempo hätte anpassen müssen, um dem Hindernis noch ausweichen zu können.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Hans-Willi Laumen
Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht (Teil 1)
MDR 2020, 1345
LG Bremen - Pressemitteilung v. 16.3.2023
Der Kläger ist seit seiner Geburt blind. Er nutzt zur Orientierung einen Langstock. Der Kläger war im Juli 2020 auf dem Weg zur Arbeit über zwei E-Scooter gestürzt, die quer zu einer Hauswand abgestellt waren. Er erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Vom E-Scooter-Verleiher VOI und dessen Bremer Kooperationspartner verlangte der Kläger u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 €.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Die konkrete Aufstellweise der Scooter an der Unfallstelle hat keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Maßgeblich für die Prüfung war nur die Aufstellweise und nicht das allgemeine Gefahrenpotential von E-Scootern. Verkehrssicherungspflichten waren nicht verletzt, weil eine Abwägung zu Lasten des Klägers ausgefallen ist. Bei der Abwägung müssen zwar einerseits insbesondere die Interessen von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Andererseits billigt die wirksam erteilte Sondernutzungserlaubnis es, die E-Scooter so aufzustellen wie hier geschehen.
Außerdem war zu berücksichtigen, dass an Hauswänden auch mit vergleichbaren Hindernissen zu rechnen ist, wie etwa Fahrrädern, Baugerüsten oder Aufstellern von Geschäften und Restaurants. Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung annähme, wäre ein Anspruch wegen Mitverschuldens zu kürzen, weil der Kläger den Roller erkannt hatte und sein Gehtempo hätte anpassen müssen, um dem Hindernis noch ausweichen zu können.
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