22.02.2018

Subjektives Interesse des Mieters ist bei der Bestimmung des Beschwerdewerts bei Untersagung der Tierhaltung in Mietwohnung zu berücksichtigen

Wird eine Klage des Mieters auf Zustimmung zur Tierhaltung in der Mietwohnung abgewiesen, ist der Wert des Beschwerdegegenstands einer dagegen gerichteten Berufung einzelfallabhängig unter umfassender Berücksichtigung des Interesses des Mieters zu bestimmen. Subjektive Gesichtspunkte, wie die Bedürfnisse der Mieter, sind dabei miteinzubeziehen, da die Wohnung Mittelpunkt der privaten Existenz ist. Die zu berücksichtigenden Umstände sind dabei so individuell und vielseitig, so dass sich jede schematische Lösung verbietet.

BGH 30.1.2018, VIII ZB 57/16
Der Sachverhalt:
Die im Rentenalter befindlichen Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten und hielten dort fast vierzig Jahre Hunde, zuletzt eine Schäferhündin. Nach deren Tod baten die Kläger die Beklagte erfolglos, die Haltung eines neuen Hundes in der Wohnung zu genehmigen. Die Beklagte war dagegen, da die Kläger mit ihrem vorherigen Hund den Hausfrieden gestört und Gemeinschaftsflächen nicht vertragsgemäß genutzt hätten.

Die Kläger beantragten unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, wonach die Hundehaltung für die psychische Situation der Kläger sinnvoll sei, die Beklagte zu verurteilen, ihnen die Haltung eines Hundes, der älter als vier Jahre, erzogen und ruhig, max. 30 cm groß sowie max. 75 cm lang sei zu genehmigen.

Das AG wies die Klage ab und setzte den Gebührenstreitwert auf 1.200 € fest, da sich die Kläger bei ihrem Interesse auch auf medizinische Gründe berufen hätten. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Kläger verwarf das Berufungsgericht als unzulässig, da seiner Auffassung nach der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Das Interesse eines Mieters an der Haltung eines Tiers in der Mietwohnung bemesse es regelmäßig mit 400 €. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Kläger hatte vor dem BGH Erfolg. Der BGH hob den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts.

Die Gründe:
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Es hat den Wert des von den Klägern geltend gemachten Beschwerdegegenstands rechtsfehlhaft bemessen. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt die Wertgrenze von 600 €.

Bei der Ausübung des Ermessens hat das Berufungsgericht die in Betracht zu ziehenden Umstände umfassend zu berücksichtigen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht dies nicht getan. Es ist zwar umstritten, nach welchen Kriterien der Wert des Beschwerdegegenstands einer Berufung eines Mieters einer Wohnung, dessen Klage auf Zustimmung zu der begehrten Tierhaltung ohne Erfolg geblieben ist, zu bemessen ist. Nach Ansicht des BGH kommt es im Einzelfall auf die Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters an. Ein wirtschaftliches Interesse des Mieters besteht auch an der Nutzung der ihm gegen Zahlung der vereinbarten Miete überlassenen Wohnung nach Maßgabe seiner im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bestehenden Nutzungswünsche. Daher sind auch subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen, da die Wohnung für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und die Entfaltung sowie Gestaltung seines Lebens ermöglicht.

Ein Regelwert stellt daher kein geeignetes Mittel dar, um den Wert des Beschwerdegegenstands in Streitigkeiten um die Vertragsmäßigkeit der Tierhaltung in Mietwohnungen zu bestimmen. Ob der Wert die Grenze von 600 € übersteigt, erfordert vielmehr eine umfassende Betrachtung des Interesses des Mieters im Einzelfall. Aufgrund dessen, das die zu berücksichtigenden Umstände vielseitig und individuell sind, verbietet sich jede schematische Lösung. Bei der Bestimmung des Werts sind die persönlichen Verhältnisse des Mieters zu betrachten, wie etwa sein Alter und das Gewicht seiner Bedürfnisse und Beweggründe, die etwa kommunikativer, therapeutischer oder pädagogischer Art sein können.

Dies hat das das Berufungsgericht verkannt, als es einen schematischen Ansatz wählte. Die Kläger haben ihr Interesse an der Hundehaltung unter Anführung gesundheitlicher Gründe dokumentiert. Dies hat das AG zu Recht berücksichtigt. Nach den Umständen des vorliegenden Falls übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands daher 600 € ersichtlich.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des BGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

BGH online
Zurück