01.10.2024

Teilbeschädigter Parkettboden nach Wasserschaden: Was zahlt die Versicherung?

Im Versicherungsfall stellt sich oft die Frage, in welchem Umfang die Versicherung für den Schaden aufkommen muss, vor allem, wenn die Sache nur zum Teil beschädigt ist. Das LG Lübeck hat im Fall eines Wasserschadens entschieden, dass der teilbeschädigte Parkettboden komplett auszutauschen ist.

LG Lübeck v. 5.6.2024 - 4 O 345/22
Der Sachverhalt:
Im Wohnhaus der Klägerin wurde versehentlich eine Hauswasserleitung angebohrt. Als Folge trat Leitungswasser aus und beschädigte das Parkett und die Tapete an einigen Stellen in der Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung übernahm die Kosten für den Teil-Austausch der beschädigten Flächen. Den Austausch des gesamten Parketts und der gesamten Tapete will sie aber nicht zahlen.

Vor dem LG fordert die Frau von der Versicherung, den kompletten Austausch zu bezahlen - nur so könne ein einheitliches Erscheinungsbild des Parketts und der Tapete wiederhergestellt werden. Das Gericht hat einen Sachverständigen hinzugezogen und entschieden, dass die Versicherung den gesamten Parkettboden ersetzen muss. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Eine Reparatur ohne Austausch ist wegen der Feuchtigkeitsschäden nicht möglich. Auch ein Teil-Austausch kommt nicht in Betracht, weil dieselbe Parkettsorte nicht mehr erhältlich ist und mit unterschiedlichen Parkettsorten nicht hinnehmbare optische Brüche verblieben. Für einen Komplettaustausch der Tapeten muss die Versicherung jedoch nicht aufkommen. Hier ist lediglich ein optischer Bruch nur zwischen Wohn- und Essbereich zu erwarten, der wegen der Trennung der Räume akzeptabel ist.

Die Regulierungspflicht im Versicherungsfall bestimmt sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Bei nur teilweise beschädigten Sachen richtet sich der Umfang der Regulierungspflicht nach Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Dabei wird berücksichtigt, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer für die Reparatur ausgeben würde.

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